Götze
Fragestunde
Das Ordnungsbehördengesetz greift nur subsidiär, es begründet aber keine originäre Zuständigkeit im Rahmen der Erledigung von Aufgaben nach Infektionsschutzgesetz. Auch da werden die Gemeinden nur unterstützend tätig, ansonsten regelt sich die Zusammenarbeit zwischen den Aufgabenträgern Landkreis und Gemeinden nach den Regelungen der Amtshilfe, sprich nach § 4 ff. Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz.
