Sascha Bilay
Fragestunde
Herr Staatssekretär, Sie haben jetzt eine Reihe von Vorschriften benannt, die Kommunalordnung, die Landesverordnung und auch weitere Regelungen. Inwieweit könnte denn das Ordnungsbehördengesetz zu Rate gezogen werden, was regelt, dass die gemeindlichen und städtischen Ordnungsbehörden im Rahmen der Abwehr von Fällen der Störung von Sicherheit und Ordnung gegebenenfalls die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte im Wege der Amtshilfe unterstützen, insbesondere im kreisangehörigen Raum?
