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Götze

03.06.2021 Sitzungen 7/48

Fragestunde

Danke schön. Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Müller beantworte ich für die Landesregierung wie folgt, wobei ich die Fragen 1 und 2 zusammen beantworten möchte. Die Erfüllung der Aufgaben nach den Corona-Maßnahmenverordnungen wie die Kontrolle von Corona-Eindämmungsmaßnahmen wurde nach § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung sowie § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen. Die Verpflichtung zur Wahrnehmung entsprechender Aufgaben zur Eindämmung der Corona-Pandemie durch kreisangehörige Gemeinden würde voraussetzen, dass diese nach § 3 Abs. 1a und 2 der Thüringer Kommunalordnung den kreisangehörigen Städten, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften durch eine Rechtsverordnung übertragen und gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Das ist aber nicht erfolgt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die kreisangehörigen Kommunen den Gesundheitsämtern im Rahmen der allgemeinen Regelungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes beim Vollzug des Infektionsschutzrechts Amtshilfe leisten. Hierbei werden sie nur in Einzelfällen und auf konkretes Ersuchen der Gesundheitsbehörden in ergänzender Hilfe, also unterstützend, tätig. Die kreisangehörigen Kommunen nehmen in diesem Zusammenhang nur einzelne Teile einer Aufgabe bzw. einer Zuständigkeit wahr, denn im Rahmen der Amtshilfe ist eine schleichende Zuständigkeitsverlagerung unzulässig. Im Übrigen sind bei der Amtshilfe die Voraussetzungen und Grenzen des § 4 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beachten. Die Antwort zu den Fragen 3 und 4 möchte ich wieder gemeinsam geben. Den kreisangehörigen Kommunen wurden, wie in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 dargelegt, keine Aufgaben zur Eindämmung der Corona-Pandemie übertragen. Deshalb fehlt insoweit eine Grundlage, auf der die Rechts- oder Fachaufsichtsbehörden ein Vollzugsdefizit bei den kreisangehörigen Gemeinden beanstanden bzw. eine Unterstützung der Gesundheitsämter der Landkreise verlangen könnten. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗