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Anja Müller

Die Linke 03.06.2021 Sitzungen 7/48

Fragestunde

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Durchgriffsrechte eines Landrats hinsichtlich Kontrolle und Vollzug von Corona-Eindämmungsmaßnahmen in den kreisangehörigen Gemeinden und Städten Die kommunalen Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten sind zuständige Behörden zur Umsetzung der Eindämmungsmaßnahmen des Bundes und des Landes. Die kommunalen Gesundheitsämter prüfen mögliche Verstöße und ahnden diese. Dabei sind sie auf die Mitwirkung der Ordnungsbehörden der kreisangehörigen Gemeinden und Städte angewiesen. Es liegen Hinweise darüber vor, dass die gemeindlichen bzw. städtischen Ordnungsbehörden im kreisangehörigen Raum in nur unzureichender Art und Weise mitwirken, mögliche Verstöße festzustellen. Im Einzelfall ist die unzureichende oder sogar völlig fehlende Mitwirkung den Landräten als untere staatliche Behörden bekannt. Der Vollzug von Landesrecht unterliegt der Kontrolle des Landtags. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit und auf welcher Rechtsgrundlage sind Behörden von kreisangehörigen Gemeinden und Städten verpflichtet, die Gesundheitsämter der Landkreise hinsichtlich der Kontrolle von CoronaEindämmungsmaßnahmen zu unterstützen, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 2. Inwieweit und auf welcher Rechtsgrundlage können die Gesundheitsämter der Landkreise bzw. die Landräte als zuständige untere Behörde die Behörden der kreisangehörigen Gemeinden und Städte zur Zusammenarbeit verpflichten, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 3. Welche Rechtsfolgen treten ein, sollte ein Landrat in Kenntnis der verweigerten Mitwirkung einer Behörde einer kreisangehörigen Gemeinde bzw. Stadt von den nachgefragten Möglichkeiten zur wirksamen Durchsetzung nicht Gebrauch machen, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 4. In welchen Fällen liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass Landräte ein mangelndes Vollzugsdefizit bei der Kontrolle von Corona-Eindämmungsmaßnahmen durch die Behörden von kreisangehörigen Gemeinden und Städten nicht beanstandet haben?

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