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Robert-Martin Montag

FDP 02.06.2021 Sitzungen 7/47

c) auf Antrag der Fraktion DIE LINKE zum Thema: „150 Jahre § 218 sind genug! Recht statt Verurteilung – auch in Thüringen für eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs“

Geht es jetzt? – Wunderbar. Also wie gesagt, die Debatte ist so alt wie der Paragraf selbst – 150 Jahre, das wurde schon gesagt. Aber mit der Neuregelung des § 218 von Juni 1995, der nach intensivster Debatte, nach Freigabe auch der Abstimmung, 486 Abgeordnete des damaligen Bundestags zur Mehrheit verholfen haben, ist eben hier ein Kompromiss gefunden, der schon Ergebnis einer sehr kontroversen, jahrzehntealten Debatte ist. Und „jahrzehntealt“ ist eigentlich untertrieben – Sie sagen es ja in Ihrer Überschrift zur Aktuellen Stunde –, es geht eigentlich schon seit der Gründung des Deutschen Reiches 1871, als der § 218 im Reichsstrafgesetzbuch in Kraft getreten ist. Damals sah er bei jedweder Abtreibung eine Zuchthausstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Das ist Gott sei Dank tatsächlich dann nur noch in historischen Büchern nachzulesen. Denn seither hat er im Kampf für das Recht der Frauen auf Selbstbestimmung Gott sei Dank schon umfassendere und zahlreichere Formen durchlaufen. Allein zwischen 1920 und 1926 befasste sich der damalige Reichstag sechsmal mit einer entsprechenden Neufassung des § 218 Strafgesetzbuch. Aber es gab auch Rückschritt – das haben wir schon in der Rede von Frau Wahl gehört. Natürlich während der NS-Zeit. Danach, gerade in den 60erJahren, kam der Reformdruck mit der sexuellen Revolution am Ende der 1960er-Jahre, dann in den 70ern der Streit um die sogenannte reine Fristenlösung, dann ab 1976 die Debatte um die sogenannte Indikationsregelung, also Schwangerschaftsabbrüche straffrei machen, wenn eine medizinische, soziale, ethnische bzw. kriminologische Indikation dafür gegeben war. All das sage ich deswegen so ausführlich, um noch mal deutlich zu machen, dass die Debatte, die 1995 zum entsprechenden Ergebnis geführt hat, was heute noch Rechtsgrundlage ist, eben nicht im freien Raum entstanden ist, sondern doch schon aus einer intensiven Debatte hervorgegangen ist. Es ist auch schon angedeutet: Auch das war nicht anlasslos, denn 1992 gab es schon mal eine andere Regelung, die dann allerdings durch das Verfassungsgericht 1993 aufgehoben worden ist, weil die sogenannte reine Fristenlösung tatsächlich zwar das Selbstbestimmungsrecht der Frau achtet, aber eben nicht in notwendiger Weise genug das Recht auf Leben Ungeborener. Diese reine Fokussierung auf das Recht der Frau ist zu kurz gegriffen und wird der ganzen Thematik nicht gerecht, gerade in der Frage, warum es überhaupt in § 218 Strafbewehrung gibt. (Zwischenruf Abg. Rothe-Beinlich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Daran kann ich leider nichts ändern, Frau RotheBeinlich, dass ich ein Mann bin. Und trotzdem wäre es, glaube ich, in Ordnung, wenn Sie mir weiter zuhören würden. Denn das Recht schützt auch Frauen vor den Übergriffen – wie wir es ja schon häufig genug auch in der Geschichte gesehen haben –, gerade von Männern auf ihre Partnerin, die gegebenenfalls zwanghaft versuchen, einen Abbruch einzuleiten. Mit dem Kompromiss der vorausgehenden Beratung durch Beratungsstellen hat sich ein engmaschiges Beratungsnetz erschlossen, auch in Thüringen. Das muss man natürlich evaluieren, ob das in der Dichtheit ausreichend ist. Auch die Zusammenarbeit von Beratungsstellen und Ärzten funktioniert erfahrungsgemäß gut. Auf einen Punkt will ich allerdings noch mal eingehen – das ist tatsächlich auch aus Sicht der Freien Demokraten reformbedürftig –, das ist die Fragestellung des § 219a. Denn die Regelung ist weder sach- noch zeitgemäß. Sie wissen ja, wenn ein Arzt/eine Ärztin auf einer Homepage usw. darauf hinweist, Beratung durchzuführen, wird dieser Hinweis als Werbung gedeutet und das ist strafbewehrt. Das ist natürlich überhaupt nicht zeitgemäß. Denn jeder braucht Aufklärung, bevor er einen Eingriff bei sich und an seinem Körper vornehmen lassen wird. Und ich möchte natürlich auch dann dorthin gehen, wo entsprechende Information und Kompetenz ist, und das ist bei unseren Ärztinnen und Ärzten. (Beifall FDP) Da sehen wir tatsächlich eine Regelungskompetenz, anderweitig ist es problematisch. Wir haben als Landtag natürlich keine Regelungskompetenz. Insofern ist das eher etwas für den Bundestag, aber auch dort findet die Debatte rege statt. Vielen Dank. (Beifall FDP)

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