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Weil

23.04.2021 Sitzungen 7/44

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Henkel beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Die Einschränkung der Bewilligung von Vorhaben nach der Nummer K 2.4 – Maßnahmen zur Prävention gegen Waldbrände – auf die Landkreise Altenburger Land, Greiz, Saale-Orla-Kreis, Saalfeld-Rudolstadt und Saale-Holzland-Kreis sowie die kreisfreien Städte Jena und Gera ist zutreffend. Zu Frage 2: Die gesamte Maßnahme K „Bewältigung von Extremwetterereignissen“ der Thüringer Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen war in den Jahren 2019 und 2020 beihilferechtlich als sogenannte De-minimis-Beihilfe eingeordnet. Damit war eine Begrenzung der Beihilfe für die Antragstellerinnen auf 200.000 Euro in drei Kalenderjahren verbunden. Die Maßnahme K enthält ein breites Spektrum an Vorhaben, die zur Überwachung und Bewältigung der aktuellen Kalamitätslage im Wald unverzichtbar sind, wie zum Beispiel die Bekämpfung von Schadorganismen durch die Aufarbeitung von befallenem Holz. Insbesondere bei größeren kommunalen und privaten Antragstellerinnen begrenzte die De-minimis-Regelung die Zuwendungen, sodass die Aufarbeitung der Schäden in den Wäldern zum Teil nicht oder nur teilweise bezuschusst werden konnte. In Verbindung mit den in den Jahren 2019 und 2020 stark gefallenen Holzpreisen war dies für viele Waldbesitzer vielfach problematisch. Damit die De-minimis-Beschränkungen entfallen können, hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Maßnahme „Bewältigung von Extremwetterereignissen“ bei der EU-Kommission als Beihilferegelung modifizieren lassen. Der Wegfall der De-minimis-Bestimmungen wurde von den privaten und kommunalen Forstbetrieben einhellig begrüßt. Allerdings hat die EUKommission im Zuge der Notifizierung die Förderfähigkeit dieser Maßnahme auf die Waldgebiete beschränkt, deren Waldbrandrisiko gemäß dem Waldschutzplan des jeweiligen Bundeslandes als mittel bis hoch eingestuft ist. In Thüringen zählen die Landkreise Altenburger Land, Greiz, Saale-OrlaKreis, Saalfeld-Rudolstadt und Saale-HolzlandKreis sowie die kreisfreien Städte Jena und Gera zu den Gebieten mit mittlerem Waldbrandrisiko. Regionen mit hohem Waldbrandrisiko gibt es in Thüringen nicht. Zu Frage 3: Die Einstufung der Gebietskulisse geht auf die Verordnung Nr. 2158/92 des Europäischen Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände zurück. Die Verordnung formulierte erstmals verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Wälder in der Europäischen Gemeinschaft und legte die Grundlagen für die Ausarbeitung einer Gebietskulisse fest. Die Mitgliedstaaten waren aufgefordert, ihre Waldfläche je nach Grad des Brandrisikos – hoch, mittel und niedrig – in Gebiete auf Landkreisebene NUTS-3Ebene zu gliedern. Gebiete mit hohem Waldbrandrisiko sind danach auf bestimmte Gebiete der Mittelmeeranrainerstaaten begrenzt. Als Gebiete mit mittlerem Waldbrandrisiko gelten Gebiete, in denen das Waldbrandrisiko zwar nicht permanent vorhanden ist, die forstlichen Ökosysteme aber dennoch erheblich gefährden kann. Grundlage für die im Jahr 1993 vorgenommenen Einstufungen der Gebietskulisse in Thüringen war insbesondere das damalige Waldbrandgeschehen. Aufgrund inzwischen erfolgter Neugliederungen der Landkreise ist die mit mittlerem Waldbrandrisiko bewertete Fläche in Relation zur Ersteinstufung zwischenzeitlich gewachsen. Vielen Dank.

Protokoll ↗