Knut Korschewsky
Fragestunde
Berechnung von IHK-Beiträgen Gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) dürfen Industrie- und Handelskammern zur Finanzierung ihrer Aufgaben nur insoweit von ihren Mitgliedern Beiträge erheben, als ihnen keine „anderweitigen Mittel“ zur Verfügung stehen. Seit 2015 haben IHK-Mitglieder sich bundesweit mit Klagen gegen Beitragsveranlagungen gewehrt und mehrfach – zuletzt im Januar 2020 – in solchen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht obsiegt. Bei zahlreichen Industrie- und Handelskammern – auch in Thüringen – wurde dabei eine „rechtswidrige Vermögensbildung“ festgestellt, in deren Folge sie sich zur Aufhebung beklagter Bescheide gezwungen sahen. Ganz aktuell musste zum Beispiel die IHK Erfurt bei einem einzigen IHKMitglied Beitragsbescheide für die Jahre 2011 bis 2020 in einer Gesamthöhe von 150.000 Euro aufheben. Gleichzeitig aber veranlagt die IHK bei der Masse ihrer Mitglieder weiter Beiträge auf dieser fehlerhaften Grundlage. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Maßnahmen hat die Rechtsaufsicht seit der ersten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Dezember 2015 bis heute unternommen, um eine rechtskonforme Beitragserhebung in den Industrie- und Handelskammern in Thüringen sicherzustellen? 2. In wie vielen Fällen haben sich in Thüringen in den letzten drei Jahren IHK-Mitglieder mit Widersprüchen und Klagen unter Verweis auf eine sogenannte rechtswidrige Vermögensbildung gegen die Beitragsveranlagung in den Industrie- und Handelskammern in Thüringen gewehrt – Angaben bitte nach Zahl der Fälle und Summe der erstatteten Beiträge? 3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Vorgehensweise der IHK Erfurt, auch angesichts von Widersprüchen und Klagen Beitragsbescheide nur in Einzelfällen aufzuheben, bei der überwiegenden Zahl der Mitglieder aber die Beiträge weiterhin auf der kritisierten Grundlage zu erheben? 4. Trifft der Tatbestand, dass aufgrund einer rechtswidrigen Vermögensbildung, wie in der IHK Erfurt, Beitragsbescheide bis in das Jahr 2020 aufgehoben werden mussten, während gleichzeitig bei allen anderen IHK-Mitgliedern die Beitragsveranlagung fortdauert, auch auf die Industrie- und Handelskammern Ost- und Südthüringen zu? Danke.
