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Dirk Adams

23.04.2021 Sitzungen 7/44

Pharmazeutische und (zahn-)medizinische Versorgung im ländlichen Raum sicherstellen – Pharmazeutinnen und Pharmazeuten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte in die Niederlassungsförderung aufnehmen

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich darf Sie zunächst recht herzlich von Frau Ministerin Werner grüßen, die jetzt gerade nicht da sein kann, weil sie an einer wichtigen Videokonferenz zur Impfkampagne teilnimmt. Und da ich insbesondere ein großes Interesse an den Punkten, die heute dort diskutiert werden, habe, habe ich das gern übernommen, ihren Beitrag hier für die Landesregierung vorzutragen. Bevor ich auf die Forderung des Antrags im Einzelnen eingehe, halte ich es für notwendig, den Rahmen aufzuzeigen, in dem Landespolitik die ambulante ärztliche und zahnärztliche Versorgung durch Förderung unterstützen und gestalten kann. Der Sicherstellungsauftrag für die ambulante vertragsärztliche Versorgung obliegt den Kassenärztlichen Vereinigungen in den Ländern. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Der Rahmen dieses Sicherstellungsauftrags wird insbesondere durch die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Bedarfsplanungsrichtlinie beschrieben. In der Bedarfsplanungsrichtlinie wird ein bundeseinheitlicher Rahmen für die Bedarfsplanung der vertragsärztlichen Versorgung definiert. Die Richtlinie enthält Vorgaben insbesondere zu den Verhältniszahlen, den räumlichen Planungsbereichen, den regionalen Besonderheiten, die ein Abweichen vom bundeseinheitlichen Rahmen begründen, sowie der Feststellung eines über- oder durchschnittlichen Versorgungsniveaus. In Thüringen ist es Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen – KVT – und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen – KZVT –, den Bedarf aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen. Die KVT und die KZVT haben dabei die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung und Landesplanung sowie der Krankenhausplanung zu berücksichtigen. Von den Vorgaben der Bedarfsplanungsrichtlinie kann abgewichen werden, wenn dies zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten insbesondere der regionalen Demografie und Morbidität und für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich ist. Weiterhin gilt, dass die KVT und die KZVT alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen haben, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern. Für die vertragsärztliche Versorgung hat der Bundesgesetzgeber auch die Maßnahmen sowie die ergänzenden Finanzierungsregelungen unter Beteiligung der Krankenkassen festgelegt. Für die vertragszahnärztliche Versorgung fehlt es bisher an einer ausdrücklichen Benennung dieser Maßnahmen und an einer Regelung zur finanziellen Beteiligung der Krankenkassen. Die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung hatte den Gesetzgeber mehrfach aufgefordert, den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen im Falle einer Unterversorgung, einer drohenden Unterversorgung oder eines lokalen Versorgungsbedarfs oder vorsorglich zu deren Vermeidung eine optionale Anwendungsmöglichkeit der Förderung und Steuerungsinstrumente nach dem SGB V einzuräumen. Im Ausschuss für Gesundheit des Bundestags wurde diese Forderung aufgegriffen und im Zuge der Behandlung des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes ein entsprechender Regelungsvorschlag eingebracht. Mit dem Inkrafttreten dieser Regelung haben auch die KZVs die Möglichkeit, zusätzliche Mittel für die Sicherung zu generieren und Maßnahmen zu ergreifen. Ungeachtet dieser nun behobenen Regelungslücke ist dennoch festzustellen, dass seitens der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen alle zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um den Sicherstellungsauftrag zu erfüllen. Eine Förderung des Landes kann also schon aufgrund der genannten rechtlichen Vorgaben und insbesondere vor dem Hintergrund der neuen Möglichkeiten im zahnärztlichen Bereich nur nachrangig und nur ergänzend erfolgen. Die KVT ist hier seit Jahren vorbildlich aktiv und bietet Begleitung, Unterstützung, Beratung und Förderung vom Beginn des Studiums über Ausund Weiterbildung bis hin zur Niederlassung an und wendet dafür allein und gemeinsam mit Krankenkassen beträchtliche Mittel auf. Im Jahresbericht der KVT werden Aufwendungen von insgesamt 2,3 Millionen Euro für den Strukturfonds benannt, der durch die KVT und die Kassen finanziert wird. Die Förderung zur Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten im ländlichen Raum ist darauf ausgerichtet, die Entscheidung für eine Niederlassung außerhalb der Ballungsräume innerhalb eines geöffneten Planungsbereichs zu befördern. Soweit die Einbeziehung der Zahnärztinnen und Zahnärzte in dieses Förderinstrument gefordert wird, muss ich darauf hinweisen, dass dem ein vergleichbares Engagement der KZVT vorausgehen muss. Die neu geschaffenen Regelungen sollten dieses Engagement befördern. Sehr geehrte Damen und Herren, die Niederlassungsförderung ist eine investive Förderung, das heißt, es wird die Anschaffung von Investivgütern wie Büro- und Geschäftsausstattung und medizinischen Gerätschaften und der Umbau von Praxisräumen im Rahmen der Niederlassung gefördert. Und selbstverständlich – das gebietet schon das Haushaltsrecht – sind Fördermittel von Dritten für den gleichen Förderzweck anzurechnen. Aber gerade die Förderung aus dem von Ihnen genannten Strukturfonds ist nicht auf Investitionen, sondern auf die Absicherung des Praxisbetriebs für bis zu 60 Monate ausgerichtet und wird folglich auch nicht in einem Betrag ausgezahlt. Anders als der Antrag suggeriert, wurde und wird diese Förderung nicht auf die Niederlassungsförderung angerechnet. Die Entscheidung für eine Niederlassung hängt jedoch nicht allein von der Höhe der Fördermittel ab. Medizinerinnen und Mediziner sowie Pharmazeutinnen und Pharmazeuten sind selbstständig tätig, das heißt, sie tragen das wirtschaftliche Risiko ihrer Niederlassung selbst. Demzufolge ist es unabdingbar, dass der Ort der Niederlassung insbesondere die Gewähr dafür bieten muss, dass sich die Praxis wirtschaftlich trägt. Dies gilt auch für Apotheken. Ein wichtiger Faktor für den wirtschaftlichen Betrieb einer Apotheke ist die bestehende ärztliche Praxis in erreichbarer Nähe. Patientinnen und Patienten suchen nach einem Arztbesuch in der Regel die Apotheke auf, die im Anschluss an die Behandlung am Nächsten erreichbar ist. Apotheken erhalten für ihre Tätigkeit ein packungsbezogenes Honorar je ärztlich verordnetem Arzneimittel. Insofern sorgt die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung in der Fläche auch für den Erhalt der Apotheken. Aus Sicht der Landesregierung werden die bestehenden Regularien zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung mit Rezept, Sammelstellen, Zweig- und Notapotheken als ausreichend angesehen. Bislang sind keine Anträge auf den Betrieb von Zweigapotheken gestellt worden, für die das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz eine Erlaubnis erteilen kann, wenn ein Notstand in der Arzneimittelversorgung eintreten würde. Die Landesregierung hat seit vielen Jahren das Ziel verfolgt, den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wieder zu verbieten. Durch das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken hat sich der Bund gegen das Versandhandelsverbot mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und für ein Boni-Verbot im SGB V entschieden. Es bleibt somit bei der Störung des rechtlichen Gefüges aus hoheitlichem Versorgungsauftrag der Apotheken mit umfangreichen Gemeinwohlpflichten wie Nacht- und Notdienst, individuelle Rezepturherstellung einerseits und angemessener Honorierung durch die Arzneimittelpreisverordnung andererseits durch ausländische Versender. Die Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken auf die flächendeckende Arzneimittelversorgung durch Apotheken in Thüringen bleibt abzuwarten. Aktuell sind der Landesregierung keine Notstände in der Arzneimittelversorgung aufgrund fehlender Apotheken bekannt. Nach dem Antrag der Fraktion der FDP soll die Förderung von Barrierefreiheit auch für Apotheken den Fortbestand einer Apothekenbetriebserlaubnis am Standort sichern. Schon für Bestandsapotheken gilt, dass der Apothekenverkaufsraum nach der Apothekenbetriebsordnung barrierefrei erreichbar sein muss. Diese Forderung besteht seit dem Jahr 2012 im Bundesrecht. Seither wurde und wird im Rahmen der regelmäßigen Überwachung durch die zuständigen Überwachungsbehörden dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz gemeinsam mit den Apothekenleiterinnen und Apothekenleitern sowie den Behindertenbeauftragten der jeweiligen Kommunen eine tragbare Lösung gesucht und gefunden. Bislang sind im Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz keine Fälle bearbeitet worden, die eine Apothekenschließung wegen fehlender Barrierefreiheit nach sich zogen. Der Antrag fordert weiterhin, analog zum ärztescout THÜRINGEN auch Scouts für Studierende der Zahlmedizin und Pharmazie zu schaffen. Der ärztescout THÜRINGEN ist ein gemeinsames Projekt von Universitätsklinikum Jena, Kassenärztlicher Vereinigung Thüringen, Landesärztekammer Thüringen, AOK Plus, BKK Landesverband Mitte, IKK Classic, Knappschaft-Bahn-See, vdek-Landesvertretung Thüringen, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und dem TMASGFF. Finanziell getragen wird dieses Projekt von der Ärztevertretung, den Krankenkassen und dem Universitätsklinikum Jena. Das Land ist hier finanziell nicht engagiert. Der ärztescout THÜRINGEN ist ein hervorragendes Beispiel dafür, dass die Verantwortlichen im Gesundheitswesen kreative Lösungen finden, um die Gewinnung ärztlichen Nachwuchses zu unterstützen. Es freut mich zu hören, dass dieses Projekt auch in anderen Bereichen positive Beachtung findet und ich rufe die Verantwortlichen zur Nachahmung auf. Interessierten möchte ich empfehlen, sich für nähere Informationen an die genannten Projektbeteiligten zu wenden. Im letzten Punkt des Antrags wird die Erhöhung der Landesmittel zur Niederlassungsförderung gefordert. Ich gebe hier zu bedenken, dass der Landeshaushalt durch die pandemiebedingten Maßnahmen auf Jahre hinaus erheblich unter Druck stehen wird. Daher sollten Landesmittel dort eingesetzt werden, wo ein nachhaltiger Nutzen erzielt werden kann und Mittel Dritter eben nicht zur Verfügung stehen. Unter diesen Prämissen ist auch die Niederlassungsförderung im ländlichen Raum zu bewerten. Sehr geehrte Damen und Herren, die Landesregierung teilt die Einschätzung der Antragsteller, dass die Mittel zur Gewährleistung der medizinischen und pharmazeutischen Versorgung immer wieder überprüft werden müssen. Jedoch beschreibt der Antrag die aktuelle Situation nur ungenügend und weist dem Land eine Zuständigkeit und damit eine finanzielle organisatorische Verantwortung zu, die es so nicht hat. Erlauben Sie mir abschließend den Hinweis auf den Landtagsbeschluss vom 2. Oktober 2020 zum Antrag der Fraktionen Die Linke, der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP in den Drucksachen 7/1829 und 7/1731. Unter Punkt I.1 des Beschlusses sind die Evaluation der bisherigen Fördermaßnahmen einschließlich der Niederlassungsförderung und der Ausbau bestehender sowie die Schaffung weiterer Fördermaßnahmen auch für den Bereich der zahnärztlichen Versorgung genannt. Ich empfehle daher, diese Evaluierung abzuwarten. Die Landesregierung wird die Beratung im Ausschuss intensiv und interessiert begleiten. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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