Denny Jankowski
Fragestunde
Vielen Dank, Herr Präsident. Meine Frage betrifft die Corona-Selbsttests an Schulen in Thüringen. Zur Öffnung der Schulen wird ab April 2021 in Thüringen das Testsystem in Schulen auf Selbsttests umgestellt, welche die Schüler eigenständig, zum Teil mit Unterstützung, durchführen sollen. Zudem entfällt die bisherige Erlaubnis der Eltern, dass die Schüler am Test teilnehmen dürfen. Nunmehr sollen die Eltern widersprechen, wenn sie nicht möchten, dass ihre Kinder an dem freiwilligen Testangebot teilnehmen. Unter Punkt 3 des Merkblatts zur Erhebung personenbezogener Daten wird angegeben, dass personenbezogene Daten ausschließlich zum Zweck der Dokumentation des Widerspruchs gegen die Durchführung der COVID-19-Selbsttests in der Schule verarbeitet werden. Ich frage die Landesregierung diesbezüglich an: 1. Wieso wird in der Allgemeinverfügung vom 31. März darauf verwiesen, dass die nähere Organisation der Selbsttests den Schulen unterliege, dementgegen aber in den FAQ des Ministeriums sehr genaue Vorgaben zur Organisation gemacht werden? 2. Welche konkreten Paragrafen und Absätze bilden die Rechtsgrundlage für die Selbsttests und die Notwendigkeit, einen Widerspruch abgeben zu müssen, statt einer Zustimmung zur Durchführung? 3. Werden die Widerspruchserklärungen in gemeinsamen Ordnern oder individuellen Schülerakten digitalisiert oder anderweitig aufbewahrt, dokumentiert bzw. in Listen geführt? 4. Welche Daten werden Bezug nehmend auf Punkt 3 des oben genannten Merkblatts an wen nach Ausfüllung einer Widerspruchserklärung gegen die freiwillige Durchführung der COVID-19Selbsttests übermittelt? Vielen Dank.
