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Kerst

22.04.2021 Sitzungen 7/43

Fragestunde

Sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage betrifft das Sportstudium an der FriedrichSchiller-Universität Jena unter Corona-Bedingungen. Lassen Sie mich daher eingangs dazu Folgendes festhalten: Während der Corona-Pandemie können in den Studiengängen mit sportpraktischen Veranstaltungen aufgrund der Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen nicht alle Sportarten wie zum Beispiel Schwimmen oder Kampfsportarten angeboten werden. Zudem können aufgrund der Infektionsschutzmaßnahmen angebotene Sportkurse nur mit einer verringerten Teilnehmerzahl durchgeführt werden. Nach Auskunft der Hochschule reicht das Studienangebot an Sportarten jedoch aus, um das Studium entsprechend der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung zu absolvieren. Die in der Mündlichen Anfrage enthaltene Aussage, dass im Bereich Sportpraxis bereits vor der Corona-Pandemie viel zu wenige Kurse und Praktikumsplätze zur Verfügung gestanden hätten, kann seitens der FSU nicht bestätigt werden. Nach Auskunft der Hochschule stehen ausreichend Kurse und Plätze zur Verfügung, um das Sportstudium in der Regelstudienzeit zu absolvieren. Allerdings kann nicht jeder bzw. jedem Studierenden jeder gewünschte Sportkurs ermöglicht werden. Zu Beginn des Sommersemesters 2021 wurden von den Studierenden der Sportwissenschaft Schwierigkeiten bei der Platzvergabe für Studierende in der Abschlussphase des Studiums festgestellt und gegenüber dem Institut für Sportwissenschaft und der Hochschulleitung angezeigt. Da über das regelmäßige Platzvergabesystem des Campusmanagementsystems technisch keine Priorisierung nach Studienfortschritt vorgenommen werden kann, erfolgt die Platzvergabe über Sonderanträge der Studierenden, um insbesondere Studierenden in der Abschlussphase die Teilnahme an den notwendigen Kursen und den Nachweis der erforderlichen Leistungen zu ermöglichen. Dies entsprechend vorangestellt, beantworte ich die Fragen wie folgt. Zu Frage 1: Aufgrund der vielfältigen Auswirkungen der Corona-Pandemie können Studienverzögerungen für Studierende grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund sieht das Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich die Möglichkeit einer Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit um bis zu zwei Semester vor. Die FSU hat unabhängig davon mit ihrer Corona-Rahmensatzung die Studierbarkeit trotz der pandemiebedingten Einschränkungen weitestgehend gewährleisten können und etwaige Nachteile für Studierende, die sich aufgrund der Pandemie für die Durchführung von Lehr- und Prüfungsformaten ergeben können, ausgeglichen. Anspruch der FSU ist es, etwaige Studienverzögerungen durch flexible Fristen und Nachweisregelungen, alternative Prüfungsformate sowie kulante Härtefallregelungen so gering wie möglich zu halten. Durch das Institut für Sportwissenschaft wurden aufwendige Infektionsschutzkonzepte erarbeitet, um das notwendige Angebot an sportpraktischen Übungen überhaupt aufrechterhalten zu können. Um die erforderliche Anzahl der Kursplätze anbieten zu können, wurden und werden zum Beispiel Kompaktkurse in der vorlesungsfreien Zeit angeboten. Zu Frage 2: Die gemäß Studien- und Prüfungsordnung erforderlichen Leistungen müssen grundsätzlich erbracht werden. Diese können gegebenenfalls auch durch eine anderweitige Studienleistung erbracht werden. Ein gänzlicher Erlass von Studienleistungen ist nicht möglich. Die Möglichkeit eines Sonderantrags hinsichtlich der sportpraktischen Module existiert an der Universität Jena nicht. Zu Frage 3: Das Übungsleiterpraktikum stellt in den Sportstudiengängen ein Wahlpflichtfach oder Wahlpflichtangebot dar, das heißt, es kann durch eine andere Studien- und Prüfungsleistung ersetzt werden. Lediglich im Lehramtsstudium ist das Übungsleiterpraktikum verpflichtender Studienbestandteil. Es besteht jedoch auch hier aufgrund der coronabedingten Sonderregelung die Möglichkeit alternativer Leistungen, so zum Beispiel durch OnlineTrainings oder die Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen. Wie bereits dargelegt, haben die Hochschulen mittels ihrer sogenannten CoronaSatzungen Abweichungen von regulären Studien und Prüfungsordnungen vorgesehen, um einen erfolgreichen Studienabschluss zu ermöglichen. Dies trifft auch im Lehramtsstudium Sport bezüglich des Übungsleiterpraktikums zu. Zu Frage 4: Zum Vorbereitungsdienst wird zugelassen, wer nach § 3 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und zweite Staatsprüfung für die Lehrämter ein mit einer ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder einem lehramtsbezogenen Master abgeschlossenes Studium nachweist. Entscheidend ist also, dass die Hochschule den vollständigen und erfolgreichen Studienabschluss unter Berücksichtigung der coronabedingten Sonderregelungen bestätigt hat. Der Nachweis der nachgefragten fachpraktischen Ausbildung stellt allerdings keine spezifische Zulassungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst dar. Herzlichen Dank.

Protokoll ↗