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Schenk

22.04.2021 Sitzungen 7/43

Fragestunde

Sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Müller beantworte ich für die Landesregierung wie folgt. Zu Frage 1: Die Stadt Kaltennordheim verfügt nicht mehr über den Status einer Stützpunktfeuerwehr. Gemäß der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung stehen die verbleibenden Einsatzfahrzeuge in der Stufe 1 für die kommunale Gefahrenabwehr weiterhin zur Verfügung. Zu Frage 2: Aufgrund der Kreiszugehörigkeit zum Landkreis Schmalkalden-Meiningen liegt sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit bei dieser Gebietskörperschaft. Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit nach ThürKGG können durch öffentlich-rechtliche Verträge Zweckvereinbarungen geschlossen werden, die einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben auf eine Gebietskörperschaft übertragen. Unabhängig von möglichen Zweckvereinbarungen eröffnet § 4 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes die Möglichkeiten und Pflichten der gegenseitigen Hilfe im Einzelfall. Zu Frage 3: Der Wartburgkreis ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes Aufgabenträger des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen allgemeinen Hilfe und hat dies folglich auch sicherzustellen. Daraus ergibt sich die Vorhaltung der erforderlichen Technik gemäß der Stufe 2 unter Beachtung der Risikoklassen im Sinne der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung. Die sicherzustellende Aufgabenerfüllung kann durch die nächstgelegenen Stützpunktfeuerwehren innerhalb des Wartburgkreises sowie des Landkreises Schmalkalden-Meiningen nicht mitübernommen werden, da diese nicht innerhalb der vorgeschriebenen Hilfsfrist gewährleistet werden kann. Infolge dessen war es notwendig, für den bis zum Kreiswechsel von Kaltennordheim festgelegten Ausrückbereich den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche allgemeine Hilfe neu zu regeln. Da es sich bei dem in Rede stehenden Hubrettungsfahrzeug um das Eigentum des Wartburgkreises handelt, erging seitens des Kreistags der Beschluss zur Umsetzung der Drehleiter. Aktuell befindet sich das Gefahrenabwehrkonzept des Landkreises SchmalkaldenMeiningen in Überarbeitung. Der Landkreis Schmalkalden-Meiningen wird den daraus resultierenden gesetzlichen Pflichten nachkommen. Der Wartburgkreis sicherte zu, dass der überörtliche Brandschutz und die überörtliche allgemeine Hilfe mit der besagten Drehleiter für den Landkreis Schmalkalden-Meiningen in der Stadt Kaltennordheim im Rahmen der Anrechnung auf Grundlage des § 5 Abs. 3 Satz 3 der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung weiterhin gewährleistet sind und diese im Bedarfsfall auch dort zum Einsatz kommen kann. Die Entscheidung des Kreistags soll keine Auswirkungen für die Einwohner haben, die in irgendeiner Form negativ wären. Zu Frage 4: Wie in der Antwort zu Frage 3 dargelegt, stellen beide Landkreise ihre gesetzlich übertragenen Aufgaben des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen allgemeinen Hilfe sicher. Sollte die Stadt Kaltennordheim im Rahmen einer Risikoanalyse jetzt aber zum Ergebnis kommen, dass eine Drehleiter in der Stufe 1 vorgehalten werden müsse, muss deren Beschaffung durch die Stadt erfolgen. Dafür kann die Stadt Kaltennordheim jedoch einen entsprechenden Fördermittelantrag beim TLVwA stellen. Ich danke für die Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗