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Kerst

22.04.2021 Sitzungen 7/43

Fragestunde

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Korschewsky für die Thüringer Landesregierung wie folgt. Der Fragesteller bezieht sich in seiner Mündlichen Anfrage auf eine Mitteilung des Bayerischen DEHOGA e. V., in der Widerrufe von Gaststättenerlaubnissen aufgrund von § 8 Gaststättengesetz thematisiert werden. Hierbei handelt es sich um das Gaststättengesetz des Bundes, welches in Bayern noch aufgrund eines Fehlers des Bayerischen Gaststättengesetzes Anwendung findet. In Thüringen gilt dieses Bundesgesetz hingegen seit 2008 nicht mehr, Thüringen hat seit 2008 ein eigenes Gaststättengesetz. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 wurde Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG geändert und den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Gaststätten zugewiesen. Der Thüringer Landtag hat daraufhin am 8. Oktober 2008 das Thüringer Gaststättengesetz beschlossen. Das Thüringer Gaststättengesetz ist zum 9. Oktober 2008 in Kraft getreten. Es ersetzt seitdem in Thüringen das Gaststättengesetz des Bundes. Wichtige Änderung in Bezug auf das bis dahin geltende Gaststättengesetz des Bundes war und ist, dass für den Betrieb einer Gaststätte in Thüringen keine Erlaubnis mehr notwendig ist. Durch den Gewerbetreibenden muss lediglich vor Beginn der Aufnahme des Gaststättengewerbes eine Anzeige erstattet werden. Aufgrund der Tatsache, dass das Gaststättengesetz des Bundes in Thüringen seit 2008 nicht mehr anwendbar ist und in Thüringen für den Betrieb einer gastronomischen Einrichtung keine Erlaubnis mehr erteilt wird, können auch keine Widerrufe erfolgen. Eine Betroffenheit von Thüringer Unternehmen im Bereich der Gastronomie besteht daher nicht. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗