Knut Korschewsky
Fragestunde
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Lizenzentzug nach Betriebsschließung durch § 8 Gaststättengesetz? Der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e. V. hat seine Mitglieder auf den § 8 Gaststättengesetz des Bundes hingewiesen, in dem es heißt: „Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.“ Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Betriebe in Thüringen sind davon betroffen? 2. Sind die Inhaber/-innen von Gaststätten auf den § 8 des Gaststättengesetzes hingewiesen worden? 3. Wie geht die Landesregierung mit den Bedingungen im Gesetz um? 4. Werden die Fristen für Inhaber/-innen von Gaststätten, die bereits seit März 2020 wegen der Corona-Pandemie geschlossen haben, automatisch verlängert und falls nein, wie und wo können Inhaber/innen von Gaststätten die Verlängerung der Frist für die Erlaubnis zum Gaststättenbetrieb unter welchen Bedingungen beantragen, um die Gaststätte wieder eröffnen zu können? Danke schön.
