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Dr. Thadäus Rudolf König

CDU 22.04.2021 Sitzungen 7/43

Sechstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes

Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen Abgeordnete! Kollege Montag hat es schon angesprochen gehabt, dass sie weniger Kritik am Inhalt haben als am Verfahren. Das kann ich nur bestätigen. Denn ich weiß nicht, wie es Ihnen gegangen ist. Wir hatten den Gesetzentwurf ja das erste Mal im Februar auf der Tagesordnung. Wir beraten zum sechsten Mal eine Novellierung des Heilberufegesetzes und ich habe mir gedacht, das hatten wir doch erst vor Kurzem. Genau so war es. Wir hatten erst im Oktober 2020 die 5. Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes hier im Thüringer Landtag beschlossen. Aus Sicht der CDU-Fraktion wäre es aufgrund dieser geringen Zeitspanne zwischen dem fünften und dem sechsten Änderungsgesetz dringend geboten gewesen, gerade weil wir immer auch eine sehr, sehr volle Tagesordnung hier im Hohen Haus haben, zumindest die Inhalte beider Änderungen gemeinsam in einem Gesetzentwurf zu verhandeln. Unverständlich ist zudem, dass, während wir hier im Hohen Haus noch das fünfte Änderungsgesetz des Thüringer Heilberufegesetzes diskutiert haben, das Kabinett im Juli bereits über die sechste Änderung beraten hat. Noch unverständlicher ist, dass das Sozialministerium im Juli 2020 sogar angekündigt hat, dass es in der nächsten Legislaturperiode eine grundlegende inhaltliche Neufassung des Heilberufegesetzes geben soll, die auch – wie Herr Montag richtig gesagt hat – dringend erforderlich ist. Dabei sei die Frage gestattet, auch vor dem Hintergrund einer effektiven Arbeitsweise: Warum nicht gleich eine grundlegende Überarbeitung? Aber das liegt sicherlich an den Fristen, die wieder verstrichen lassen wurden, wir sind wieder kurz vor knapp in der Umsetzungsspanne. Das sind wieder die bekannten Probleme, wenn wir über die Arbeitsweise im Sozialministerium reden. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, nach den Ausführungen zum Verfahren kommen wir nun zum Inhalt des vorliegenden Gesetzentwurfs, der grundlegend zu begrüßen ist. Besonders befürworten wir dabei die schon lange geforderte Aufnahme einer Legaldefinition der Berufsausübung in § 2 Abs. 1 des Thüringer Heilberufegesetzes. Sie ist dringend notwendig, weil der kammerrechtliche Begriff der Berufsausübung in den unterschiedlichen Berufen regelmäßig weiter ausgelegt wird, als derjenige im Sinne des Approbationsrechts. Des Weiteren ist aus unserer Sicht sinnvoll, in den §§ 5b und 13 klarzustellen, dass die Tätigkeit in den Organen der Kammern der Heilberufe sowie deren Versorgungswerken ehrenamtlich ist, weil hier eine Regelung auf Satzungsebene seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr ausreichend ist. Hier sei allerdings auch die Frage gestellt, warum diese Klarstellung nicht bereits in der fünften Änderung umgesetzt wurde. Um das abzuschließen: Wir freuen uns auf die Diskussion im Ausschuss, hätten uns aber gewünscht, dass die Forderungen, die ich am Anfang aufgestellt hatte, die übrigens auch die Landesapothekerkammer an die Landesregierung im Sommer gestellt hatte, erfüllt worden wären. Vielen Dank. (Beifall CDU)

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