Raymond Walk
Thüringer Gesetz über die weitere Harmonisierung wahlrechtlicher Vorschriften mit dem Wahlrecht des Bundes sowie die Neueinteilung der Wahlkreise (Thüringer Wahlrechtsharmonisierungsgesetz)
Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, die Wahllokale in Thüringen stehen mit der Bundestagswahl am 26. September und einer möglichen zeitgleichen Neuwahl des Thüringer Landtags vor der Aufgabe, die gleichzeitige Durchführung von zwei Wahlen vorzubereiten und zu organisieren. Im Falle einer gleichzeitigen Durchführung von Bundestags- und Landtagswahl werden insbesondere die Wahlräume für die Durchführung beider Wahlen genutzt; das haben wir bereits gehört. Natürlich macht es Sinn, dass wir diese Vorschriften in Bund und Land so weit harmonisieren, dass die Organisation vor Ort auf Landesebene dann auch besser händelbar ist. Im Großen und Ganzen handelt es sich hierbei um Änderungsvorschläge, die wir allein schon aus Infektionsschutzgründen selbstverständlich mittragen. An dieser Stelle möchte ich auch auf das breite Anhörungsverfahren zum Neuwahlgesetz in der Drucksache 7/2043 hinweisen, in dem von allen Anzuhörenden bestätigt wurde, dass man eine Harmonisierung der beiden Wahlen auch anstreben sollte. Dass wir diesen Punkt unterstützen, hat auch einen ganz banalen Grund, denn der Verwaltungsaufwand wird erheblich verringert und minimiert, auch wenn wir zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ganz genau beziffern können, wie sich das finanziell auswirkt. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, in dem vorliegenden Gesetzentwurf der rot-rot-grünen Fraktionen befinden sich aber auch durchaus Punkte, die wir kritisch sehen und über die es aus unserer Sicht noch mal gilt ausführlich dann auch im zuständigen Innen- und Kommunalausschuss zu diskutieren. So beabsichtigen die Regierungsfraktionen, die Quorenregelung bei der Aufstellung von Wahlkreisbewerbern und Parteilistenvorschlägen im Thüringer Gesetz für den Fall der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen im Jahr 2021 in der Drucksache 7/2043 erneut anzufassen und zu ändern. Begründet wurde das – wir haben es gehört – mit verfassungsrechtlichen Gründen und es wird abgestellt auf die Rechtssicherheit und Integrität der angestrebten vorzeitigen Neuwahlen. Es wurde auch das Urteil aus Berlin angeführt. Ich will es noch mal betonen: Im Ausschuss haben wir uns in den letzten Monaten lange mit der Frage der notwendigen Unterstützerunterschriften beschäftigt. Ich erinnere deshalb noch mal ausdrücklich an dieser Stelle an unsere Beschlussempfehlung im Innen- und Kommunalausschuss vom 4. März 2021 und die anschließende Verabschiedung des Gesetzes am 12. März dieses Jahres. In der damaligen Beschlussempfehlung haben wir bewusst und zielorientiert eine Absenkung der Quoren vereinbart, diese Quoren seinerzeit sogar halbiert. Jetzt lesen wir in dem Vorschlag, dass diese bereits halbierten Quoren noch mal mehr als halbiert werden sollen – und das ist nach unserer Auffassung nicht erforderlich –, im Einzelfall für die Wahlkreisbewerbervorschläge von derzeit 250 auf – nein, das waren die alten Halbierungen –, von 250 auf 125 für die Wahlkreisbewerbervorschläge und von 1.000 auf 500 für die Parteilistenvorschläge. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, uns ist bewusst, dass es derzeit aktuelle verfassungsrechtliche Bedenken vor allen Dingen mit Blick auf andere Bundesländer gibt. Berlin habe ich schon namentlich erwähnt. Aber eine erneute Absenkung jetzt von 125 auf eben 50 und von 500 auf 200 lehnen wir deshalb ab, weil auch in Zeiten, in denen pandemiebedingte Erleichterungen zur Aufstellung von Wahlvorschlägen begründet erscheinen, die demokratische Legitimation der eingereichten Wahlvorschläge aus unserer Sicht nicht derart an Bedeutung verlieren darf. Maßstab muss es aus unserer Sicht sein, Wahlvorschläge zuzulassen, bei denen auch ohne Sonderregelung eine ausreichende Akzeptanz in der Bevölkerung vorgelegen hätte.
(Beifall CDU)
Die Analogien, die hier zu anderen Bundesländern gezogen werden, sind aus unserer Sicht daher nicht zulässig bzw. zumindest nur bedingt tauglich. Das hat vor allem zwei Gründe. Der erste Grund ist die Unterschiedlichkeit der Wahlsysteme in den Bundesländern auch mit Blick auf Berlin und zweitens die Pandemiesituation zum Zeitpunkt der Wahlvorbereitungszeit, voraussichtlich wird das ja der 18. Juli sein mit der vorgesehenen Landtagsauflösung, aber dann auch der eigentlichen Wahl am 26. September. Heute wissen wir natürlich noch nicht, wie der Stand der Pandemie dort genau aussehen wird. Was wir wissen, ist, dass die Impfkampagne vorangeschritten sein wird und dass mehr Menschen bis dahin geimpft sein werden. Aber über all diese Fragen – dann komme ich langsam zum Schluss – wird im Ausschuss noch mal intensiv diskutiert werden müssen. Einen letzten Punkt will ich noch ansprechen, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, das ist die Neueinteilung des Erfurter Wahlkreises 26, also Erfurt III. Das ist in Artikel 2 geregelt. Da klang es eben schon an, dass wir dazu verpflichtet sind, weil die durchschnittliche Bevölkerungszahl um mehr als 25 Prozent dort abweicht. Auch diesen Punkt und die mögliche Neueinteilung der Erfurter Wahlkreise werden wir mit unseren Kolleginnen und Kollegen im zuständigen Ausschuss diskutieren. Es ist ja kein Geheimnis, dass dort in Erfurt zumindest mehr als eine denkbare Variante vorliegt. Das werden wir dann alles im Ausschuss erörtern. Wir haben die Ausschusssitzung ja als Sondersitzung, die erste jedenfalls zu diesem Thema, bereits an diesem Freitag anberaumt. Ich freue mich auf diese Sitzung und auf die weiteren Diskussionen im zuständigen Ausschuss und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall CDU)
