Dorothea Marx
b) auf Antrag der Fraktion der AfD zum Thema: „Der öffentliche Umgang mit der ‚Maskenentscheidung‘ des Amtsgerichts Weimar – welchen Respekt und Rückhalt findet die Justiz in der Landespolitik?“
Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Herr Möller, es ist ja schön, dass Sie mir zutrauen, durch meine Strafanzeige die ganze Richterschaft einzuschüchtern, mit der ich darum gebeten habe, dass überprüft wird, ob hier eine Rechtsbeugung stattgefunden hat. Mein Einfluss reicht bestimmt nicht bis nach Bayern. Dort hat das Oberverwaltungsgericht – die Kollegin Martin-Gehl hat schon darauf hingewiesen – dieses Urteil als „ausbrechend“ bezeichnet. Das ist vornehmes Juristendeutsch für eine Entscheidung, die sich außerhalb des Entscheidungsbefugnisraums dieses Richters bewegt hat. Darum geht es. Mir geht es überhaupt nicht darum, auch nicht in meiner Strafanzeige, dass ich die inhaltliche Position des Richters zu den Corona-Schutzmaßnahmen kritisieren müsste oder kritisieren würde, die zugegeben eine Minderheitenposition ist, aber die gibt es und die kann er auch im Rahmen seiner familiengerichtlichen Zuständigkeit vertreten. Hier ist er eindeutig über seine Zuständigkeit hinausgegangen. Die Mutter von zwei Kindern hatte dort in einem Kinderschutzverfahren beantragt, keine Masken, keinen Abstand. Der Richter hat daraus noch viel mehr gemacht. Er hat gesagt, er hat praktisch eine eigene Allgemeinverfügung für die beiden Schulen erlassen, und hat auch noch festgelegt, Tests dürfen auch nicht sein, und vor allen Dingen darf der Präsenzunterricht nicht eingestellt werden. Da können Sie mal sehen, wie absurd das ist, ein Familienrichter – es gibt da noch andere – in Weimar verbietet also diesen beiden Schulen, auch den Präsenzunterricht künftig einzustellen. Wenn also heute der Bundestag und der Bundesrat das anders entscheidet, dann wäre das ein Verstoß gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Weimar. Da können Sie schon sehen, da kann doch irgendwas nicht stimmen. Da kann auch was nicht stimmen, denn wenn Sie sagen, der darf nach § 1666 Abs. 4 BGB auch allgemeine Entscheidungen treffen, dann heißt es aber nicht, dass er das machen darf, was er sich in seiner Entscheidung angemaßt hat, nämlich zu sagen, alles, was irgendwie mit Kindeswohl zusammenhängt, darüber kann ich neben den Verwaltungsgerichten anstelle des Verwaltungsgerichts und mit Mitteln eines Verwaltungsgerichts entscheiden. Das funktioniert nicht, denn dann kann er als Nächstes sagen: Wlan in der Schule wird verboten oder ich führe Tempo 120 auf Autobahnen ein, es könnte ja auch was Vernünftiges sein. All das darf er nicht, weil dafür keine fachliche und rechtliche Zuständigkeit besteht. Wie absurd das ist, das merken Sie in einer einfachen Gedankenprobe. Wenn ein zweiter Richter beim Familiengericht Weimar im Büro nebenan, an den sich Eltern wenden, deren Kind einen anderen Anfangsbuchstaben im Namen hat, sagen würde, aufgrund der pandemischen Extremlage verpflichten wir jetzt die Schule, eine Testpflicht für sich einzuführen, was wäre denn dann?
(Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Das ist ja was
ganz Neues, was Sie da erzählen!) Dann hätten wir zwei vollkommen widersprüchliche Entscheidungen, und dazu könnte es dann kommen, weil zwei Gerichte unabhängig bzw. über ihre Zuständigkeit hinaus entschieden haben, und dann passt es nämlich nicht mehr zusammen.
(Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Was ganz
Neues!) So was geht beim Verwaltungsgericht nämlich schon deswegen nicht, weil die nicht nur sachlich, sondern auch räumlich abschließend zuständig sind. Also darum geht es. Deswegen hat auch das Verwaltungsgericht Weimar in seiner Entscheidung von dieser Woche deutlich den folgenden Satz gesagt: „Vorausgeschickt sei, dass für die gerichtliche Überprüfung der Allgemeinverfügung ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist […].“ Und wenn ein Richter jetzt sagt, dass er Verwaltungsgericht spielt, dann ist das keine Frage der richterlichen Unabhängigkeit, sondern dann ist es eine Anmaßung, und die greift ja nicht nur in die Rechte von irgendwelchen Landesregierungsverordnungen ein, sondern auch in die Rechte der anderen Eltern in dieser Schule.
(Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Das klären
doch nicht Sie, sondern das klärt das Gericht!) Denn die sind an dem Verfahren gar nicht beteiligt gewesen. Wenn jetzt gesagt wird, da gibt es keinen Abstand mehr, da gibt es keine Maske mehr, da gibt es keine Tests mehr und da gibt es auch keine Einstellung des Präsenzunterrichts mehr, dann sind alle diese Eltern mit betroffen und deren Kinder, und die haben dann überhaupt keinen Rechtsweg mehr gegen diese Entscheidung, auch nicht vor dem Verwaltungsgericht.
(Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Was für ein
Quatsch!) Wie absurd ist das denn? All das, zusammen mit den in der Zeitung berichteten Umständen, dass Eltern dazu aufgefordert worden sind, mit den passenden Anfangsbuchstaben ihres Nachnamens gezielt bei diesem Richter merkwürdige Anträge zu stellen, weist darauf hin, dass hier möglicherweise – das überprüfe ich nicht, das wird dann die Staatsanwaltschaft feststellen – eine vorsätzliche Rechtsbeugung vorliegt, nämlich durch eine vorsätzliche Überschreitung einer eindeutigen Kompetenzzuweisung des Familiengerichts. Für das, was er da entschieden hat, war er nicht zuständig, und es ist ihm nicht erlaubt, diese Kompetenzen zu überschreiten. Das hat mit der richterlichen Unabhängigkeit und mit der Auslegung und den Gutachten, die er da verwendet hat, überhaupt nichts zu tun, das sind zwei verschiedene Sachen. Damit sind wir nicht nur im Strafrecht, sondern auch im Disziplinarrecht, denn natürlich muss ein Richter, der ein Familienrichter ist, sich an die familienrichterlichen Gegebenheiten und seine Zuständigkeiten halten und kann eben nicht darüber hinausschießen. Wenn er das tut, dann macht er das, was das OVG Bayern dazu gesagt hat: Er bricht aus. Diesen Ausbruchsversuch möchte ich auch gern mit meiner Strafanzeige mit stoppen. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
