Karawanskij
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage von Ihnen, Frau Güngör, beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1 – welche Ausschreibungsverfahren seit Dezember 2019 stattgefunden haben –: Gemäß § 3 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr ist das Land Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr; für den Verkehr auf der Straße sind entsprechend die Landkreise und kreisfreien Städte bzw. die großen kreisangehörigen Städte zuständig. Über die Ausschreibungsverfahren der Kommunen hat das Land damit keine umfassenden Kenntnisse, sodass wir dazu jetzt keine abschließenden Angaben machen können. Nach Kenntnis der Landesregierung gab es seit 1. Dezember 2019 keine Ausschreibungen für den Straßenpersonennahverkehr durch die Kommunen. Im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs haben folgende Ausschreibungsverfahren seit dem 1. Dezember 2019 stattgefunden bzw. laufen derzeit noch: Das ist einmal das Vergabeverfahren Neigetechnik-Netz Thüringen, das Vergabeverfahren Harzer Schmalspurbahn, das Vergabeverfahren der Oberweißbacher-Bergbahn-Netz und auch das Verfahren bei der Schwarzatalbahn. Zu Frage 2 – welche repräsentativen Tarifverträge vereinbart wurden, und wenn nicht, warum bzw. wann das erfolgen soll –: Es liegt in der Natur der Sache, dass der Abschluss von Tarifverträgen den Tarifvertragsparteien obliegt. Also insofern die Frage darauf abstellt, welche konkreten Tarifverträge bei den Ausschreibungen zum ÖPNV zum Tragen kommen, beantworte ich das dann im Teilaspekt 4. Ob diese Tarifverträge repräsentativ sind, wurde bisher noch nicht verbindlich festgestellt, sondern entsprechend durch die Aufgabenträger wiederum eingeschätzt. Für die Feststellung und Bekanntmachung der repräsentativen Tarifverträge des ÖPNV im Thüringer Staatsanzeiger, wie in § 10 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Vergabegesetzes genannt, muss ein beratender Ausschuss gegründet werden. Die dazu vom Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und dem Thüringer Infrastrukturministerium zu erlassende Rechtsverordnung befindet sich derzeit noch im internen Abstimmungsprozess/Abstimmungsverfahren bzw. ist auch noch in der Abstimmung mit den zu beteiligenden Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden. Sobald die Verordnung erlassen wird, wird sich der entsprechende beratende Ausschuss konstituieren. Zu Frage 3 – wie in dem Verfahren seit Dezember 2019 die Anwendung eines Tarifvertrags dann bei der Leistungserbringung auch sichergestellt wird –: Die Eisenbahnverkehrsunternehmen werden in den Vergabeunterlagen verpflichtet, eine Tariftreue-Erklärung nach § 10 Abs. 2 des Thüringer Vergabegesetzes abzugeben. Dazu enthalten die Vergabeunterlagen dann ein entsprechendes Formblatt, in dem die Namen der Tarifvertragsparteien mit dem dazugehörigen Tarifvertrag durch die Vergabestelle vorgegeben werden. Die Bieter haben dann zusätzlich die Möglichkeit, weitere Tarifverträge anzugeben, die durch sie beachtet bzw. angewendet werden. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen wird weiterhin dazu verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Tariftreue auch gegenüber möglichen Nachunternehmen zu vereinbaren. Das betrifft dann § 12 Abs. 2 des Thüringer Vergabegesetzes. Und sollten die Anforderungen nach Tariftreue durch die Unternehmen dann nicht erfüllt werden, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, auch Vertragsstrafen zu fordern. Zudem hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Verkehrsdurchführungsvertrag dann zu kündigen in der Konsequenz. Des Weiteren soll der Auftraggeber bei einem Verstoß gegen die Anforderungen der Tariftreue das Unternehmen oder sein Nachunternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge für die Dauer von bis zu drei Jahren ausschließen. Jetzt zu Frage 4 – welche Tarifverträge infolge der Ausschreibungen im ÖPNV seit 1. Dezember 2019 zur Anwendung kamen –: Das sind folgende: erstens der Branchentarifvertrag für den Schienenpersonennahverkehr in Deutschland, zweitens der Tarifvertrag für die Lokomotivführer im Schienenverkehrsunternehmen des Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbandes der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V., drittens der Bundes-Rahmen-Lokomotivführertarifvertrag natürlich und viertens der Tarifvertrag für den Betreiberwechsel im Schienenpersonennahverkehr.
