thueringer-landtag.de ↗

Karawanskij

12.03.2021 Sitzungen 7/39

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, die Anfrage von Herrn Rudy beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt: Gestatten Sie bitte eine Bemerkung: Ich möchte darauf hinweisen, dass aufgrund der nicht so ganz eindeutig gewählten Begrifflichkeiten in der Fragestellung sich meine Ausführungen explizit auf den Sonderrahmenplan „Förderung der ländlichen Entwicklung“ der GAK beziehen. Angaben zu dem in der Fragestellung zitierten Bundesprogramm „Ländliche Entwicklung“ liegen in Thüringen nicht vor. Zu Frage 1 – welche Projekte in welchen Landkreisen in Thüringen in den Jahren 2019 und 2020 in welcher Höhe gefördert wurden –: Die Antwort ergibt sich aus einer etwa zehnseitigen Übersicht, die ich Ihnen nach der Beantwortung der weiteren Teilaspekte Ihrer Frage zur Verfügung stelle. Ich würde jetzt auf die Verlesung verzichten. Zu Frage 2 – welchen Bedarf Thüringen für das Bundesprogramm „Ländliche Entwicklung“ angemeldet hat –: Gemäß § 7 des Gesetzes zur Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, kurz das GAK-Gesetz, in der geänderten Fassung vom 11. Oktober 2016 hat Thüringen im Rahmen der Mittelanmeldungen beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für den Sonderrahmenplan „Maßnahmen für ländliche Entwicklung“ für das Jahr 2019 einen Betrag in Höhe von 7,956 Millionen Euro und für die Jahre 2020 und 2021 einen Betrag in Höhe von jeweils 10,608 Millionen Euro Bundesmittel angemeldet. Grundsätzlich erfolgt die jährliche Planung der GAK-Fördermittel auf der Basis des im Bundeshaushalt veranschlagten GAK-Plafonds und insbesondere unter Abwägung der Bedarfseinschätzung der Fachbereiche nach den vom Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz vereinbarten Schlüsselzuweisungen der Bundesmittel für die Länder. Zu Frage 3 – wie hoch der Eigenanteil ist, den die Bundesländer für die Förderung aus dem Programm bereitstellen müssen –: Nach dem geltenden Finanzierungsverhältnis gemäß § 10 des GAKGesetzes beteiligen sich die Länder mit 40 Prozent der Kosten. Vielen Dank.

Protokoll ↗