Karawanskij
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage von Ihnen, Herr Henke, beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Ein Fördermittelantrag für das Schloss Crossen liegt noch nicht vor. Die Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal-Schkölen meldete zunächst das Projekt mit einem Schreiben vom Januar 2020 lediglich für das Sonderprogramm der Städtebauförderung Investitionspakt „Soziale Integration im Quartier“ an. Die Aufnahme in das Programm und die Zuteilung der Mittel erfolgte mit dem Schreiben des Thüringer Landesverwaltungsamts vom Dezember 2020. Dementsprechend ist jetzt die Gemeinde aufgefordert, einen mit konkreten Planungen und auf der Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses untersetzten Bewilligungsantrag zu stellen. Zu Ihrer Frage 2, welche Vorhaben entsprechend aus dem Zuwendungsbescheid finanziert werden sollen: Nach Kenntnis der Landesregierung ist geplant, dass verschiedene Sanierungsarbeiten vorgenommen werden sollen. Dazu existiert eine Arbeitsgruppe der Gemeinde. Die gibt gemeinsam mit dem Schlossverein die Maßnahmen zur Sanierung des Schlosses. Dazu existiert eine Arbeitsgruppe der Gemeinde, die gemeinsam mit dem Schlossverein die Maßnahmen zur Sanierung des Schlosses fachlich begleitet. Infrage kommen zum Beispiel die Sanierung der Fassaden im Innenhof sowie die Sanierungsarbeiten im Erdgeschossflur zur Herstellung des Wandelgangs zum großen Saal. Ziel der Sanierung ist die Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten der Bereiche für Veranstaltungen. Zum dritten Aspekt Ihrer Frage, mit welchen Bedingungen, Verpflichtungen und Auflagen entsprechende Zuwendungsbescheide bzw. Fördermittelbescheide verbunden seien: Die Bedingungen und Verpflichtungen sind in den Richtlinien zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen, also in den Thüringer Städtebauförderungsrichtlinien, sowie in den Hinweisen zum Projektaufruf zum Investitionspakt „Soziale Integration im Quartier“ genannt und damit auch den antragstellenden Gemeinden bekannt. Grundsätzlich unterliegen geförderte Projekte dem Haushaltsrecht und damit auch dem Zuwendungsrecht. Zudem sind in diesem Fall auch die Aufgaben der Denkmalpflege zu beachten, da es sich hier in diesem Fall um ein Einzeldenkmal handelt. Vielen Dank.
