Götze
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kalich beantworte ich für die Landesregierung wie folgt, wobei ich die Fragen 1 und 2 aufgrund des engen Sachzusammenhangs gemeinsam beantworten möchte: Eine reine Anmietung von Büroflächen ist aus vergaberechtlicher Sicht weder im EU-weiten Bereich noch nach § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, noch im nationalen Bereich nach § 1 Abs. 2 UVgO, das ist die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte, in Verbindung mit § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB ausschreibungspflichtig. Nach Aussage des Abgeordneten liegt hier eine solche reine Anmietung von Büroflächen vor. Insofern bedurfte es vorliegend keiner öffentlichen Ausschreibung und folglich ist der Anwendungsbereich des § 31 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung auch nicht eröffnet. Die Antwort zu Frage 3: Die zuständige Rechtsaufsichtbehörde ist aufgrund einer Anfrage der Stadt zu den vergaberechtlichen Fragen beratend tätig geworden. Die Antwort zu Frage 4: Auch für die Anmietung eines bebauten Grundstücks gelten die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung. Vor dem Abschluss eines solchen Rechtsgeschäfts ist durch die Gemeinde zu prüfen, dass mit dem gegebenen Mitteleinsatz ein maximaler Erfolg erzielt wird. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
