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Götze

12.03.2021 Sitzungen 7/39

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, das Thema der möglichen Einführung einer Härtefallregelung wurde in letzter Zeit wieder verstärkt thematisiert. Lassen Sie mich daher kurz den bisherigen Ablauf skizzieren: Grundlage der Diskussion um einen Härtefallfonds war ein Entschließungsantrag der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen in der Drucksache 6/7716 aus der 6. Legislaturperiode, den der Thüringer Landtag in seiner Plenarsitzung am 12.09.2019 verabschiedet hat. Der Prüfpflicht aus dem Entschließungsantrag ist die Landesregierung im Sommer des vergangenen Jahres nachgekommen und hat die Einschätzung der Sach- und Rechtslage dem Thüringer Landtag übermittelt. Dabei wurden unter anderem die wesentlichen Unterschiede zwischen den gesetzlichen Regelungen zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge in Thüringen und Bayern sowie der in der Abgabenordnung und im Thüringer Kommunalabgabengesetz enthaltenen gesetzlichen Instrumente zur Abmilderung persönlicher Härten dargelegt. Wie bereits im Landeshaushalt 2020 wurde auch im Landeshaushalt des aktuellen Jahres Vorsorge für den Fall getroffen, dass ein Härtefallfonds eingerichtet wird. Die im Kapitel 17 16 Titel 633 06 – Zuweisungen an die Gemeinden und Gemeindeverbände zum Ausgleich des Wegfalls von Straßenausbaubeiträgen – aufgenommenen Erläuterungen beschreiben lediglich, dass die Mittel dieses Titels für einen möglichen Härtefallfonds verwendet werden können. Die Entscheidung, welche Schlussfolgerungen aus dem oben genannten Prüfbericht des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales zu ziehen sind, insbesondere, ob ein sogenannter Härtefallfonds eingerichtet werden soll, steht somit noch aus und obliegt auch weiterhin Ihnen als Abgeordnete des Thüringer Landtags. Ich gehe davon aus, dass in Thüringen bei einer Entscheidung für einen Härtefallfonds die wesentlichen Grundzüge der Regelung im Thüringer Kommunalabgabengesetz selbst getroffen werden müssen. Auch der bayerische Härtefallfonds beruht auf einer solchen gesetzlichen Regelung. Hierfür wurde Artikel 19a in das Bayerische Kommunalabgabengesetz aufgenommen. Dieser enthält neben grundsätzlichen Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen auch nähere Ausführungen zum eigentlichen Verfahren. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gleichmann beantworte ich für die Landesregierung nach dieser Vorbemerkung wie folgt, wobei ich die Antwort auf die Fragen 1 bis 3 aufgrund des Sachzusammenhangs zusammenfassend geben möchte: Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder, das Haushaltsgrundsätzegesetz, enthält der Haushaltsplan nur eine Berechtigung, Ausgaben tätigen zu dürfen. Dies beinhaltet ausdrücklich keine Pflicht zur Ausgabe. Die hier maßgebliche Erläuterung im Thüringer Landeshaushalt enthält also insbesondere keine Pflicht zur Errichtung eines Härtefallfonds. Darüber hinaus werden nach § 3 Abs. 2 Haushaltsgrundsätzegesetz durch einen Haushaltsplan Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. Wie ich bereits ausgeführt habe, sollten bei einer Entscheidung für einen Härtefallfonds in einem ersten Schritt die wesentlichen Grundzüge im Thüringer Kommunalabgabengesetz selbst geregelt werden. Erst danach kann in einem zweiten Schritt mit der Erarbeitung weitergehender untergesetzlicher Vorschriften durch die Thüringer Landesregierung begonnen werden. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗