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Götze

12.03.2021 Sitzungen 7/39

Thüringer Gesetz für den Fall der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen für den Thüringer Landtag im Jahre 2021 sowie zur Änderung weiterer wahlrechtlicher Vorschriften

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, aus Sicht der Landesregierung ist der Gesetzentwurf in Form der Beschlussempfehlung des federführenden Innen- und Kommunalausschusses ausdrücklich zu begrüßen, denn er ermöglicht eine rechtssichere Durchführung der vorzeitigen Neuwahlen unter Pandemiebedingungen und passt gleichzeitig das Landeswahlrecht an die Pandemiesituation an. Durch die nunmehr angestrebten vorzeitigen Neuwahlen für den Thüringer Landtag am 26. September 2021 gemeinsam mit den Bundestagswahlen bedurfte der ursprüngliche Gesetzentwurf – und das wurde hier bereits ausgeführt –, der noch von einer vorzeitigen Neuwahl am 25.04. ausging, einer Anpassung an das Bundeswahlrecht. Der Landesgesetzgeber muss aus rechtlichen wie auch aus organisatorischen Gründen nunmehr darauf achten, dass die Regelungen im Landeswahlrecht kompatibel sind mit den Vorgaben des Bundesrechts für die Durchführung der Bundestagswahlen. Alles andere würde die Gefahr in sich bergen, dass die gleichzeitige und ortsgleiche Durchführung beider Wahlen zu Schwierigkeiten in der Praxis führen könnte. Dies sollte im Interesse der Wahlorgane und der ca. 30.000 Wahlhelfer sowie nicht zuletzt im Interesse der Wählerinnen und Wähler vermieden werden. Deshalb orientiert sich der nunmehr vorgelegte Gesetzentwurf hinsichtlich des Bewerberaufstellungsverfahrens und der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen im Wesentlichen an der vom Bundesinnenministerium mit Zustimmung des Deutschen Bundestags erlassenen COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung vom 19.01.2021. Die getroffenen Regelungen ermöglichen es den Parteien, ihre Kandidaten unter Pandemiebedingungen abweichend von den sonst geltenden gesetzlichen Bestimmungen und gegebenenfalls auch abweichend von ihrem eigenen Satzungsrecht aufzustellen. Im Hinblick auf den angestrebten gemeinsamen Wahltermin für die Bundestags- und Landtagswahl am 26. September ist es aus wahlpraktischer Sicht äußerst wichtig und hilfreich, dass die Parteien und die Wahlorgane nicht mit unterschiedlichen Regelungen für das Bewerberaufstellungsverfahren unter Pandemiebedingungen konfrontiert werden, sodass hier ein Gleichklang hergestellt wird. Diesem Anliegen wird der vorliegende Gesetzentwurf gerecht. Mit der zudem vorgeschlagenen Absenkung der Quoren für die notwendigen Unterstützungsunterschriften für bisher nicht im Landtag vertretene Parteien und Einzelbewerber wird darüber hinaus die Chancengleichheit gestärkt. An dieser Stelle möchte ich das wiederholen, was ich auch im Innenausschuss schon gesagt habe. Selbstverständlich wird die Landesregierung die Vorbereitung der Wahlen intensiv begleiten. Ich glaube, auch in der Anhörung ist deutlich geworden, dass es hier eine sehr gute Zusammenarbeit zwischen dem Landeswahlleiter Herrn Krombholz und den Kreiswahlleitern gibt. Wir werden also eine verlässliche Basis dafür schaffen, dass die Wahl den Anforderungen, die die Pandemie gegebenenfalls im September noch an uns stellen wird, gerecht wird. Gleiches gilt auch für die Wahlkostenerstattung. Im Innenausschuss hatte ich auf den § 66 des Landeswahlgesetzes hingewiesen. Für die Bundestagswahl findet sich eine ähnliche Regelung im Bundeswahlgesetz. Es wird natürlich, wie in der Vergangenheit auch, in diesem Jahr so sein, dass die notwendigen Kosten der Wahl durch das Land getragen werden. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Protokoll ↗