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Raymond Walk

CDU 12.03.2021 Sitzungen 7/39

Thüringer Gesetz für den Fall der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen für den Thüringer Landtag im Jahre 2021 sowie zur Änderung weiterer wahlrechtlicher Vorschriften

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, auch heute will ich wieder so beginnen wie gestern, weil es noch keiner getan hat. Besten Dank für die fleißigen Helfer, die hier immer für unseren Schutz und unsere Sicherheit sorgen. (Beifall DIE LINKE, CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP) Wir haben es ja schon eingangs gehört in der Berichterstattung vom Kollegen Urbach: Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass – ich zitiere noch mal aus der Begründung – „die rechtsstaatliche Integrität der Wahlhandlung und der Wahlvorbereitung unter Wahrung der allgemeinen Wahlgrundsätze möglichst auch unter den Bedingungen einer Pandemiesituation gewahrt werden kann.“ Ich habe es bereits in der ersten Beratung gesagt und will es hier gern noch mal wiederholen. Genau dieser Satz bringt es auf den Punkt, denn im Kern geht es eben darum, auf der einen Seite die tatsächliche faktische Einschränkung rechtsstaatlich verankerter Wahlrechtsgrundsätze und auf der anderen Seite aber dies in einem verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen zu ermöglichen, und das ist genau die Herkulesaufgabe, die das Gesetz auch erfüllen muss. Es geht also schlicht um die Frage, welche Einschränkungen geboten sind, um dem Schutz der Gesundheit und dem Wahlrecht Rechnung zu tragen, und darum, wie man solche Einschränkungen gesetzlich beschreibt. Keine einfache Aufgabe! Insoweit, liebe Kolleginnen und Kollegen, haben wir bereits während der ersten Plenardebatte begrüßt, dass sich offenbar alle Fraktionen der verfassungsrechtlichen Dimension und des Ausnahmecharakters ihrer Vorschläge bewusst sind. Unser Ziel war von Anfang an eine rechtssichere, normenklare und möglichst schmale Regelung, welche auf verfassungsrechtlich sicherem Boden fußt. Das im Januar durchgeführte Anhörungsverfahren, was wirklich breit angelegt war, hat eindrücklich gezeigt – die Kollegen vor mir haben es angesprochen –, dass es dringend notwendig war, den Gesetzentwurf vollumfänglich durch externe Wahl- und auch Rechtsexperten zu überprüfen. Der vorgelegte rot-rot-grüne Gesetzentwurf beinhaltete zahlreiche, insbesondere auch verfassungsrechtlich kritische Aspekte. Ich gehe weg von dem Wort „Mängel“, wir haben es eben schon gehört, will aber noch mal anführen, dass es nicht nur ein oder zwei Punkte waren, kursorisch waren es diese Punkte: Es ging um die Chancengleichheit von Parteien und Wahlbewerber. Es ging um die Frage der Durchführung einer reinen Briefwahl, die Frage der Harmonisierung der Landtagswahl mit einer zeitgleichen Bundestagswahl, die Frage auch der Feststellung einer pandemischen Lage, Regelungen zur Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen. Kollege Bergner hat es angesprochen. Natürlich ist es so, dass das Land die Kommunen nicht alleine lassen darf, und das Land muss auch unterstützen. Ich bin auch der Landesregierung dankbar, die ja genau auf diese Fragen im Innenausschuss geantwortet hat, dass sie das tun wird, dass sie das regeln wird. Ich will es aber explizit ansprechen, weil der Gemeindeund Städtebund uns das auch noch ins Stammbuch geschrieben hat: Es geht um die Frage der Wahlkostenerstattung. Es geht um die Frage der Wahlhelferentschädigung. Es geht um die Frage von Corona-Zulagen. Wir müssen bedenken, das sind alles Freiwillige im Ehrenamt und die wollen wir nicht unnötig belasten. Das waren noch nicht alle Punkte. Es geht noch weiter: die Öffnungszeiten von Wahllokalen, aber auch eine Aufnahme einer Verordnungsermächtigung oder auch die Versicherung an Eides statt. Das waren die Punkte, die wir kritisch gesehen haben. Ich möchte exemplarisch drei herausgreifen, die uns besonders wichtig sind. Erstens die Befugnis zur ausschließlichen Briefwahl, das war geregelt in § 5. Wir wissen – ich will noch mal darauf hinweisen, Frau Präsidentin hat es gesagt –, Wahlen sind grundsätzlich als Präsenzwahlen zu organisieren und die Präsenzwahl trägt vor allem dem verfassungsrechtlichen Prinzip der geheimen Wahl Rechnung. Und daneben, also darüber hinaus, soll jedem, der das in Anspruch nehmen möchte, die Möglichkeit eröffnet werden, eine Briefwahl durchführen zu können. Die verfassungsrechtliche Zulassung – das wissen wir – hat bereits das Bundesverfassungsgericht 1967 festgestellt. Aber als alleinige und ausschließliche Wahlmöglichkeit ist die Briefwahl eben nicht möglich. Ich denke, dass auch die jüngste Bürgermeisterwahl in der Stadt „An der Schmücke“, die aus unserer Sicht auch sehr positiv ausgegangen ist, am vergangenen Wochenende gezeigt hat, dass die Durchführung einer Urnenwahl unter strengen Infektionsschutzmaßnahmen sehr wohl möglich und auch vertretbar ist. Zweitens: Die Wahldauer und die Öffnung der Wahllokale von acht bis zwanzig Uhr wurde klar abgelehnt, auch vom Landeswahlleiter. Dritter Punkt: Verordnungsermächtigung – auch da hat das Anhörungsverfahren gezeigt, dass sich empfiehlt, die Verordnungsermächtigung für die Exekutive aus dem Gesetzentwurf zu streichen. Klar ist aber auch: Der Gesetzgeber ist befugt, die Regelung einzelner wahlrechtlicher Fragen der Exekutive zu überlassen. Allerdings ist diese Delegationskompetenz, wie es so schön juristisch heißt, des Landtags beschränkt in § 84 unserer Verfassung, wonach das ermächtigende Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen muss. Eine weitere Grenze ergibt sich aus dem Prinzip der Wesentlichkeit, also der Gesetzgeber muss es selbst beschließen. Nur für den Fall, dass der Landtag ausnahmsweise selbst nicht mehr handlungsfähig ist, kann er über eine Verordnungsermächtigung den Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes genügen. Dass der Landtag, liebe Kolleginnen und Kollegen, handlungsfähig ist, beweist er unter anderem heute mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, unserer heutigen Debatte und übrigens auch mit den ganzen öffentlichen Diskussionen, die wir in dem Zusammenhang geführt haben. Lassen Sie mich abschließend noch einen Punkt ansprechen, der auch von meinen Vorrednern schon aufgegriffen wurde: die Frage der Absenkung der Quoren. Da ist erst mal vorauszuschicken, dass es hier in unserem Landeswahlgesetz eine Regelungslücke gibt, und die Regelungslücke haben wir als Gesetzgeber zu schließen. Da sind wir bei der verfassungsrechtlich, wie ich finde, sehr hochinteressanten Frage des Spannungsverhältnisses des individuellen Gesundheitsschutzes auf der einen Seite und der Frage der politisch-demokratischen Legitimation und damit auch der Chancengleichheit insbesondere der kleinen Parteien auf der anderen Seite. Kollegin Henfling hat beispielsweise die ÖDP angesprochen. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wollen wir die Unterstützerquoren von 250 auf 125 für die Wahlkreisbewerbervorschläge und für die Landesparteilisten von 1.000 auf 500 senken und damit halbieren. Das wird aus unserer Sicht zum einen der Pandemielage, aber auf der anderen Seite auch den verkürzten Fristen durch eine mögliche Landtagsauflösung gerecht. Kurzes Zwischenfazit: Durch Senkung der Unterschriftenquoren schließen wir nun die erwähnte Regelungslücke. Der von mir vorgestellte Vorschlag zu der Absenkung der Quoren ist aus unserer Sicht zum einen nachvollziehbar, er ist aber auch angemessen und verhältnismäßig und ich will noch betonen, dass das sozusagen eine Lex 2021 ist, weil diese Einzelfallregelung definitiv am 31.12.2021 auslaufen wird. Wir müssen dann in der neuen Legislatur dafür auch neue Regelungen finden. Lassen Sie mich zum Schluss kommen. Die Corona-Pandemie – das ist ja nicht schwer vorauszusagen – wird wahrscheinlich auch noch am 26. September andauern und so ist es für uns wichtig, dass wir eine rechtssichere Lösung schaffen. Wir haben als Gesetzgeber entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Das haben wir getan. Da sage ich auch – Kollegin Marx, Frau Präsidentin, hat das angesprochen –: Vor dem Hintergrund des Gutachtens der Landtagsverwaltung, da ging es um die Frage, ob wir möglicherweise die Verfassungsänderung durchführen können, um die Wahlperiode zu verlängern oder zu verkürzen – da sagt das Gutachten eindeutig: Lasst die Hände davon, das ist alles sehr kritisch und verfassungsrechtlich bedenklich. Meine Meinung, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen: Der vorliegende Gesetzentwurf mit dem begleitenden Änderungsantrag wird den hohen Ansprüchen, die wir selbst daran gestellt haben und auch das Recht an das Landeswahlgesetz stellt, gerecht und deshalb werbe ich um Ihre Zustimmung und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall CDU)

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