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Dorothea Marx

SPD 12.03.2021 Sitzungen 7/39

Thüringer Gesetz für den Fall der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen für den Thüringer Landtag im Jahre 2021 sowie zur Änderung weiterer wahlrechtlicher Vorschriften

Sehr geehrter Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen, es ist schon gesagt worden, wir orientieren uns bei diesem Gesetz jetzt an den Regeln des Bundes. Wir haben eine Pandemielage und eine eigene, auf das Gesetz begrenzte Wirkung. Das wollte ich gleich am Anfang noch mal zu dem von Herrn Braga vorgetragenen Argument sagen. Wir setzen hier keine Beschlussfassung ins Werk, die irgendwie sonstige Auswirkungen auf andere Lebenslagen im Land hat, sondern die Feststellung einer pandemischen Situation bezieht sich ausschließlich auf die Wahlsituation, auf die Voraussetzungen und auf die Bedingungen, unter denen eine vorzeitige Landtagswahl unter Pandemiebedingungen durchgeführt werden kann. Dieser Beschluss zu dieser Pandemielage kann durch den Landtag auch jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Sollte sich vor dem 19. Juli, dem geplanten Termin zum Fassen des Selbstauflösungsbeschlusses des Landtags, die Lage also stark entspannen, könnte der Landtag jederzeit dann auch wieder feststellen, dass eine pandemische Lage nicht mehr besteht, und dann würden die Regelungen dieser besonderen Erleichterungen der Kandidatenund Listenaufstellung wieder außer Kraft treten mit Ausnahme der Vorschrift über die Absenkung der Zahl der Unterstützerunterschriften für neu kandidierende Parteien oder Einzelbewerber, weil wir ja dann immer noch die Sache mit der 70-Tage-Frist haben, und dafür braucht es ja auch eine Absenkung der Unterschriftenzahl. Wichtig ist noch mal, glaube ich, auch für die, die uns heute Morgen vielleicht schon zusehen und zuhören: Wir schaffen hier keine Regel, dass also von den klassischen Präsenzveranstaltungen der Parteien abzuweichen wäre. Diese Präsenzveranstaltungen und die Aufstellungsversammlung sind auch von der Verordnung nicht umfasst. Sie finden in jeder Verordnung, dass Aufstellungsversammlungen von den Parteien immer uneingeschränkt durchgeführt werden können, wenn sie das wollen. Jetzt geht es nicht darum, dass wir hier eine neue Vorschrift verabschieden wollen, dass das nicht mehr möglich ist und anders zu machen wäre, sondern wir ermächtigen nur jeweils die einzelnen Parteien dazu, es auch anders zu machen. Die Aufstellungsversammlungen bleiben erlaubt. Sie haben dann die Frage nach dem Eingriff in das Satzungsrecht der Parteien gestellt. Natürlich haben wir die Problematik, dass ein satzungsändernder Parteitag in den jetzt nicht zur Verfügung stehenden längeren Fristen und auch unter der pandemischen Lage schlecht zu bewerkstelligen ist. Deswegen gibt es in der Tat ein Recht für die Landesvorstände der jeweiligen Parteien zu sagen: Wir möchten von diesen alternativen Aufstellungsmöglichkeiten Gebrauch machen. Jetzt haben Sie gesagt, das ist nicht nur ein Eingriff in das Satzungsrecht der Parteien und eine Korrekturmöglichkeit, die durch einen Landesparteitag besteht, der dann sagen kann: Wir wollen das so nicht, die würde leerlaufen, das wäre deswegen auch ein krasser Eingriff in die Mitgliedsrechte. Da muss ich sagen: Die Zumutung einer Gesundheitsgefährdung muss auch in die Betrachtungen einfließen. Wir haben auch die Lage, dass Mitglieder – ich weiß nicht, wie das bei Ihnen ist – aber von allen Parteien, die sich im Moment auch durch die pandemische Lage gehindert sehen, Präsenzveranstaltungen zu besuchen. Das heißt, sie würden vielleicht eingeladen und dann aber sagen: Aufgrund der gesundheitlichen Gefährdung möchte ich den Weg zur Versammlung und die Teilnahme an der Versammlung nicht in Kauf nehmen. Wenn ich dann eine alternative Möglichkeit schaffe, dann schütze ich möglicherweise gerade Mitgliedsrechte und gefährde sie nicht. Das ist also eine Frage der Betrachtung und da muss eine Abwägung möglich sein. Wir haben die flächendeckende oder wahlkreisbezogene Briefwahl, die wir ursprünglich als Möglichkeit festlegen wollten, wieder aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Dafür gab es vielerlei Gründe. Ein wichtiger Grund war, dass es bei der Wahl innerhalb der 70 Tage eigentlich fast nicht möglich ist, eine solche Wahl flächendeckend vorzubereiten. Uns hat der Landeswahlleiter gesagt, wir müssten dann quasi schon in die Startlöcher für die flächendeckende Briefwahl gehen, bevor überhaupt die Vorschlagsfrist abgelaufen ist. Das funktioniert also nicht. Am Rande sei auch noch mal erwähnt – das ist zwar nicht maßgeblich, weil Demokratie immer teuer ist –, dass Herr Krombholz immerhin davon gesprochen hat, dass bei einer flächendeckenden Briefwahl die Kosten einer normalen Landtagswahl etwa bei 2,5 Millionen Euro liegen würden, sich durch die Hygieneanforderungen und besonderen Dinge jetzt sicherlich leicht verdoppeln könnten; das war seine Schätzung. Die Kosten könnten dann bis auf 10 Millionen Euro hochschnellen. Das, wie gesagt, ist nur ein Aspekt. Aber auch das sei hier mal erwähnt, weil die Zahl doch auch beeindruckend war. Herr Braga, Sie haben noch mal auf die doppelte Erschwernis hingewiesen, dass wir diese 70-TagesFrist hätten, und sich noch mal darüber beklagt, dass man vorher nicht in die Startlöcher gehen könne und dass das insbesondere die Parteien benachteilige, die noch nicht im Landtag vertreten seien, weil die gar nicht wüssten, wann es zu der Auflösung kommt. Das ist so nicht richtig, denn wir haben den Willen vieler Parteien hier im Thüringer Landtag breit transportiert, diesen Auflösungsbeschluss am 19. Juli 2021 zu fassen und dann auch zeitgleich mit der Bundestagswahl zu wählen. Also andere können sich ähnlich dann schon jetzt vorbereiten. Ich kann hier noch mal kurz auf das Gutachten der Landtagsverwaltung hinweisen, das nun vorliegt. Der Versuch, jetzt noch mal zu schauen, ob wir die Verfassung noch mal anfassen müssten, wird schwierig bis unmöglich sein. Da, denke ich, sollten wir auch keine Risiken eingehen. Das Gutachten betont quasi eine Exklusivität des Selbstauflösungsrechts in Artikel 50 Abs. 2 der Thüringer Verfassung. Wir können also jetzt nicht einfach die Verfassung ändern – oder nur sehr schwer – und sagen, die Wahl soll kürzer dauern. Auch das Verlängerungsrecht der 70-Tage-Frist in der laufenden Wahlperiode ist höchst fraglich. Man kann das Gutachten vielleicht so zusammenfassen: Der Schmerz ist gewollt: Wenn man eine vorzeitige Neuwahl wählt, dann soll es auch relativ kurzfristig zu …

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