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Dorothea Marx

12.03.2021 Sitzungen 7/39

Dann ist über die Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung und die damit verbundene Fristverkürzung abzustimmen. Da der Antrag nicht in der Frist von sieben Tagen verteilt worden ist, ist nicht nur über die Aufnahme in die Tagesordnung, sondern auch über die Fristverkürzung gemäß § 66 Abs. 1 der Geschäftsordnung zu beschließen. Diese Frist kann mit einfacher Mehrheit verkürzt werden, es sei denn, es widerspricht jemand. Gibt es Widerspruch? Es gibt Widerspruch. Dann ist gemäß § 66 Abs. 2 der Geschäftsordnung bei der durchzuführenden Abstimmung eine Zweidrittelmehrheit erforderlich, da es sich um eine Kürzung der Frist vor der einmaligen oder ersten Beratung handelt. Wer ist jetzt dafür, unter Fristverkürzung diesen zusätzlichen von der FDP beschriebenen Antrag in die Tagesordnung aufzunehmen, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus der FDP-Fraktion. Wer ist dagegen? Das sind die Stimmen der Fraktionen aus dem Rest des Hauses und damit ist die Aufnahme in die Tagesordnung abgelehnt. Gibt es weitere Anträge auf Änderung der Tagesordnung? Das sehe ich nicht. Dann kommen wir jetzt vereinbarungsgemäß zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 5 Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/2043 - korrigierte Fassung dazu: Beschlussempfehlung des Innen- und Kommunalausschusses - Drucksache 7/2858 ZWEITE BERATUNG Das Wort hat Herr Abgeordneter Urbach aus dem Innen- und Kommunalausschuss zur Berichterstattung.

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