Schenk
Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes – Offener Einsatz mobiler Bildaufnahmeund Tonaufzeichnungsgeräte
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, mit diesem Tagesordnungspunkt behandeln wir nun die zwei mehrfach angesprochenen Gesetzentwürfe zum Polizeiaufgabengesetz. Beide Anträge zielen darauf ab, den Einsatz mobiler Bildaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte im Polizeiaufgabengesetz neu zu regeln. [Störgeräusch durch Mobiltelefonaktivität]
(Zwischenruf aus dem Hause: Der Minister
ruft an!) Herr Mühlmann, wissen Sie, ich wollte den Einschub eigentlich erst zum Ende machen. Aber wenn Sie schon ständig durch Zwischenrufe das eigentlich respektable Thema „Polizeiaufgabengesetz“ stören, möchte ich Ihnen gern sagen, dass der Minister aufgrund von Krankheit offiziell entschuldigt ist. Jetzt können Sie natürlich sagen, dass Sie das ja nicht wissen. Aber es gilt allgemein für alle Redebeiträge: Wenn man etwas nicht weiß, sollte man Fake News einfach vermeiden.
(Beifall DIE LINKE, CDU, SPD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN) Im Rahmen einer sachlichen Debatte möchte ich nun zuerst auf den CDU-Antrag eingehen. Ziel dieses Gesetzentwurfs ist die Verbesserung des Schutzes der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten vor gewalttätigen Übergriffen im Einsatz. Er reagiert damit unter anderem auf die im Rahmen der Auswertung des Pilotprojekts Bodycam angesprochenen möglichen Regelungsbedarfe. Ich darf daher an dieser Stelle auf die im Innen- und Kommunalausschuss jüngst zur Verfügung gestellten Dokumente zum zweiten Bodycam-Trageversuch verweisen. In den dortigen Ausführungen sind bereits differenzierte Regelungsvorschläge der Landesregierung für gesetzliche Neuregelungen enthalten.
(Zwischenruf Abg. Walk, CDU: Sehr gut!)
Und die – und das kommt auch Ihrer Frage entgegen, Herr Walk – sind natürlich aus Sicht der Landesregierung die Grundlage für eine Diskussion. Diese Diskussion muss natürlich auch geführt werden. Die CDU-Fraktion hat diese Regelungsvorschläge aufgegriffen, welche die Projektgruppe im Rahmen ihrer vorläufigen Abschlussberichte der Phase II des Pilotprojekts Bodycam unterbreitet hat. Hervorzuheben ist hierbei zum Beispiel die Aufnahme eines Rechtsanspruchs des Betroffenen auf Fertigung einer Aufnahme. Aus fachlicher Sicht wirft der Entwurf jedoch einige Fragen auf. So erscheint die Erweiterung des Schutzbereichs auf Freiheit und Eigentum nicht sachgerecht. Die Bodycam soll nach hiesigem Verständnis primär die handelnden Beamtinnen und Beamten vor tätlichen Angriffen schützen. In Absatz 3 des Entwurfs sind neben essenziellen Verfahrensregelungen – also Mitteilungspflicht, Berufsgeheimnisträgerschutz – auch deklaratorische Regelungen enthalten, die aus hiesiger Sicht dagegen verzichtbar erscheinen. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, bezüglich des Gesetzentwurfs der AfD-Fraktion möchte ich für die Landesregierung feststellen, dass dieser dem erklärten Ziel – die Verbesserung des Schutzes der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten vor gewalttätigen Übergriffen im Einsatz – allenfalls zum Teil gerecht wird. Der Entwurf sieht in Bezug auf § 33 Abs. 6 des Polizeiaufgabengesetzes vor, körpernah getragene Aufnahmegeräte als eine Einsatzmöglichkeit aufzunehmen und zudem zusätzlich zu den schon bislang erlaubten Bildaufzeichnungen auch Tonaufzeichnungen zuzulassen. Der Entwurf der AfD lässt dabei wesentliche Fragen wie die grundsätzliche Haltung zum Pre-Recording, zur Zulässigkeit des Einsatzes in Wohnungen und auch zur Angemessenheit der Speicherfristen völlig unbeantwortet. Die Landesregierung regt an, auf Basis der dem Ausschuss für Inneres und Kommunales vorliegenden Vorschläge gesetzesinitiativ zu werden und hierfür einen einheitlichen Ansatz zu wählen, der alle vorgetragenen Aspekte umfasst, und sich nicht auf einige wenige zu begrenzen. Weiterhin ist das Ansinnen des AfD-Antrags, neben der Bildaufzeichnung künftig auch Tonaufzeichnungen bei der Videoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten und an gefährdeten Objekten zuzulassen, sehr kritisch zu hinterfragen. Ein Blick auf die Regelungen in anderen Bundesländern zeigt, dass Länder wie Bayern, Baden-Württemberg oder Sachsen an gefährdeten Objekten und gefährlichen Orten auch Tonaufnahmen zulassen. Hingegen – das wurde in der Debatte schon deutlich – haben sich andere Länder wie Nordrhein-Westfalen und Hessen nur auf die Bildaufnahmen beschränkt. Es ist also bisweilen nicht so, wie es dargestellt wurde, dass es hier ein eineindeutiges Bild gäbe. Die Entscheidung der Polizei zu erlauben, an den genannten Orten im öffentlichen Raum nicht nur das Verhalten von Personen beobachten zu dürfen, sondern auch ihre Gespräche mithören zu können, sollte der Gesetzgeber nur nach sorgsamer Abwägung aller tangierten Interessen treffen. Aus Sicht der Landesregierung ist zuerst zu hinterfragen, ob Tonaufnahmen an derartigen Örtlichkeiten tatsächlich auch einen Erkenntnisgewinn bringen. Auch die im Vergleich zu Tonaufnahmen durch Bodycams deutlich höhere Streubreite der Maßnahmen wäre ebenso zu beleuchten wie das Verhältnis zu den nach § 34 des Polizeiaufgabengesetzes unter deutlich höheren Tatbestandsvoraussetzungen zulässigen verdeckten Tonaufnahmen. Je nach Leistungsfähigkeit der eingesetzten Aufnahmetechnik sind hier durchaus Überschneidungen hinsichtlich der Eingriffstiefe denkbar. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Landesregierung empfiehlt die Überweisung des CDU-Antrags an den Ausschuss für Inneres und Kommunales, der ohnehin gerade über den Abschlussbericht der Projektgruppe Bodycam berät. Nach erfolgtem Abschluss der Meinungsbildung könnte dann in ein konkretes Gesetzgebungsverfahren übergangen werden. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
