Robert-Martin Montag
Thüringer Gesetz zur parlamentarischen Beteiligung an den Maßnahmen nach § 32 Infektionsschutzgesetz
Werte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, der Gesetzentwurf der Fraktion der FDP in der Drucksache 7/1986, Thüringer Gesetz zur parlamentarischen Beteiligung an den Maßnahmen nach § 32 Infektionsschutzgesetz vom 28.10.2020, wurde im Rahmen des Sonderplenums am 03.11.2020 in der 34. Sitzung des Landtags in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung federführend sowie den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz überwiesen. Der Gesetzentwurf sieht vor, bereits bestehende Rechtsverordnungen zur Eindämmung von Pandemien wie beispielsweise der aktuell grassierenden COVID-19-Pandemie unter einen Zustimmungsvorbehalt des Parlaments zu stellen. Dabei kann der Landtag entweder selbst in einer Sitzung über einzelne Maßnahmen beraten und entscheiden oder diese Aufgabe an einen neu zu berufenden Sonderausschuss des Landtags delegieren. Dieser Ausschuss kann dann in kürzester Zeit einberufen werden und auch durch die Möglichkeit von digitalen Sitzungen schnell über geplante Änderungen der diversen Verordnungen entscheiden. In Eilfällen können Änderungen der Verordnung auch ohne Zustimmung des Parlaments erfolgen. Sie bedürfen dann aber einer nachträglichen Genehmigung durch das Parlament. Auch bestehenden Rechtsverordnungen muss das Parlament zustimmen. Das gilt auch für mögliche künftige regionale Maßnahmen, falls die Zahl der Neuinfizierten in bestimmten Gebieten ansteigt. Dagegen bedarf es der parlamentarischen Zustimmung bei einer Rücknahme der Beschränkungen nicht. Der vorliegende Gesetzentwurf wurde im Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung in drei Sitzungen erörtert und diskutiert, und zwar in seiner 12., 14. und 19. Sitzung am 5. November 2020, am 3. Dezember 2020 und am 28. Januar 2021. Im schriftlichen Anhörungsverfahren wurden sieben Stellungnahmen abgegeben. Diese teilten das Anliegen des Gesetzentwurfs, das Parlament in grundrechtsrelevanten Regelungen auch während der Pandemie einzubinden, wenngleich es zur konkreten Ausgestaltung des Gesetzentwurfs unterschiedliche Auffassungen gab. Der Gesetzentwurf war auch Gegenstand eines Online-Diskussionsforums gemäß § 96 Abs. 2 der Geschäftsordnung, welches in der Zeit vom 12. November 2020 bis 10. Dezember 2020 geöffnet war. In diesem Zeitraum sind allerdings keine Beiträge eingegangen. In der 19. Sitzung des Ausschusses am 28. Januar 2021 wurde der Gesetzentwurf abschließend beraten. Der Ausschuss empfiehlt mehrheitlich die Ablehnung des Gesetzentwurfs bei einer Zustimmung und einer Enthaltung. Diese ist der Ihnen vorliegenden Beschlussvorlage in der Drucksache 7/2712 entsprechend zu entnehmen. Vielen Dank.
(Beifall FDP)
