Dorothea Marx
b) Antrag des Wahlprüfungsausschusses gemäß § 60 Abs. 2 Thüringer Landeswahlgesetz auf Zurückweisung des Einspruchs
Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen, es liegen Ihnen die Drucksachen vor. Es handelt sich um zwei Beschwerden gegen die Gültigkeit der Wahl zum 7. Thüringer Landtag, die fast gleichlautend sind, jedenfalls den gleichen Sachverhalt zum Inhalt haben. Zunächst die Drucksache 7/2194 in der Wahlanfechtungssache des Herrn D. S., wohnhaft in Erfurt: Der Einspruchsführer hat fristgerecht Einspruch eingelegt gegen die Gültigkeit der Wahl zum 7. Thüringer Landtag und hat gesagt, die Wahl sei seines Erachtens nicht wirksam, weil der Abgeordnete M. für die Wahl zum 7. Thüringer Landtag nicht wählbar gewesen sei. In der Bekanntmachung des Landeswahlleiters zur Wahl habe der Abgeordnete eine Anschrift in Erfurt angegeben, an der er aber offenbar niemals eine Wohnung genommen habe. Er sei nicht mal auf einem Klingelschild unter dieser Adresse aufgetaucht. Dies habe der Einspruchsführer mit einem Foto und Aufnahmedatum der Örtlichkeit dokumentiert. Er meinte dann auch noch, seines Wissens hätte er, als er den Wohnsitz angegeben habe, nicht mal einen Wohnsitznachweis erbracht, sondern einfach nur angegeben, das sei sein Hauptwohnsitz. Weiter wurde vorgetragen, dass der Abgeordnete M. vor der Wahl bei einem Verband in Potsdam gearbeitet habe und auch die Mutter seines Kindes dort arbeite und wohne und deswegen würde der Hauptwohnsitz auch noch mal aus diesem Grund in Zweifel gestellt. Der Beschwerdeführer meint, Herr M. sei nicht für den 7. Thüringer Landtag wählbar gewesen und das Wahlergebnis müsse entsprechend korrigiert werden. Im Rahmen der Vorprüfung des Einspruchs hat der Wahlprüfungsausschuss den Abgeordneten M. um Angaben zu seinem Wohnsitz im maßgeblichen Zeitraum vor der Wahl unter Beifügung gegebenenfalls vorhandener Belege für den Wohnsitz in Erfurt gebeten. Über seinen Rechtsvertreter hat Herr M. dann auch dem Ausschuss einen unterschriebenen Mietvertrag mit Beginn des Mietverhältnisses am 15. August 2018 für die vom Einspruchsführer angegebene Wohnung in Erfurt vorgelegt. Außerdem wurde vorgetragen, dass sowohl vor als auch nach seinem im Oktober 2019 erfolgten Umzug innerhalb Erfurts die Klingel- bzw. Briefkastenschilder am jeweiligen Wohnsitz des M. von Unbekannten abgerissen worden seien. Zur Sachbeschädigung im Wohnhaus und am Fahrzeug des M. sei es mehrfach gekommen. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass die Fotoaufnahmen der Klingelschilder und Briefkästen an der ersten Wohnung in Erfurt nach dessen Umzug innerhalb von Erfurt erfolgten. M. sei ordnungsgemäß in Erfurt gemeldet gewesen, habe dort seinen Wohnsitz unterhalten und den Schwerpunkt seiner persönlichen Tätigkeit auch in Thüringen gehabt. Das könne auch durch Dokumente entsprechend nachgewiesen werden. Da er darüber hinaus mit der Mutter seines Kindes weder verheiratet sei noch eine Lebenspartnerschaft führe, gibt es auch da keine Vermutung für eine Ableitung der Hauptwohnung außerhalb von Erfurt. Der Wahlprüfungsausschuss schlägt vor, den Einspruch als unbegründet zurückzuweisen. Zunächst mal ist der Abgeordnete M. ordnungsgemäß gemeldet gewesen und der Einspruchsführer hat letztendlich keine ausreichende Begründung im Sinne des § 52 Abs. 3 des Thüringer Landeswahlgesetzes vorgelegt. Jeder Bürger, der nach Artikel 46 Abs. 2 der Verfassung das 18. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz im Freistaat hat, ist wählbar in den Thüringer Landtag. Wie gesagt, wenn jemand entsprechend gemeldet ist, dann wird im Sinne des Melderechts der Ort der Hauptwohnung dann auch als ein Wohnsitz vermutet. Die Argumente des Einspruchsführers, warum das alles nicht so gewesen sei, sind nicht ausreichend stichhaltig. Erstens hat der Abgeordnete M. dem Wahlprüfungsausschuss seinen Mietvertrag unter der Adresse vorgelegt und es ist auch so, dass er den Hauptwohnsitz bei der Zulassung des Wahlvorschlags dann entsprechend auch nachgewiesen hat. Letztendlich – das ist auch noch mal wichtig – ist kein Abgeordneter – aber auch sonst niemand von uns – als Wohnungsinhaber verpflichtet, seinen eigenen Namen am Klingelschild anzubringen. Deshalb kann man niemals daraus schließen, wenn jemand nicht an der Klingel seinen Namen stehen hat, dass er da gar nicht wohnen würde. Für die Frage, ob jemand am angegebenen Ort tatsächlich eine Hauptwohnung hat, ist also die Beschriftung eines Klingelbretts vollkommen unzureichend. Der weitere Vortrag, Herr M. habe vor der Wahl in Potsdam gearbeitet, ist ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Hauptwohnung ausreichend zu begründen. Das ist kein Automatismus, dass jemand, der an einem anderen Ort arbeitet, dort seine Hauptwohnung haben müsste. Auch die Tatsache, dass die Mutter des Kindes des M. in Potsdam arbeitet und wohnt, ist kein Indiz dafür, dass er dort seine Hauptwohnung haben müsse. Es gibt in § 22 Abs. 1 Bundesmeldegesetz zwar die Vermutung, dass Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder von seinem Lebenspartner lebt, die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin ist. Da M. aber weder verheiratet ist noch eine Lebenspartnerschaft führt, ist selbst dann, wenn er wie die Mutter seines Kindes auch eine Wohnung in Potsdam genutzt haben sollte, daraus nicht der Glaube daran erschüttert, dass M. hier in Erfurt seine Hauptwohnung hatte. Nach alldem hat der Einspruchsführer im Ergebnis keine Umstände vorgetragen, aus denen sich bei verständiger Würdigung der Schluss ziehen lässt, dass die melderechtliche Eintragung der Hauptwohnung des M. in Erfurt nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Deswegen empfiehlt der Wahlprüfungsausschuss dem Landtag und hiermit uns allen, diesen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zurückzuweisen. Ich komme dann gleich zum nächsten Einspruch in der Drucksache 7/2195. Das ist eigentlich im Wesentlichen deckungsgleich, was den Vortrag des Einspruchsführers angeht. Er betont noch einmal besonders, die anderen Bewohner hätten angeblich den M. niemals an seinem Wohnsitz gesehen. Das wäre auch ein Indiz dafür, dass er dort nicht gewohnt haben könne. Das allein reicht aber nicht aus, um zu behaupten oder zu begründen, dass jemand dort seinen Hauptwohnsitz nicht gehabt hätte, denn es ist auch nicht weiter konkretisiert worden vom Einspruchsführer, wann und weshalb, wie und wer dort irgendwelche Beobachtungen gemacht haben soll. Es ist schlechterdings auch nicht anzunehmen, dass rund um die Uhr jemand gelauert hat, ob M. dann mal dort in seiner Wohnung auftaucht oder nicht. Das ist also auch nicht ausreichend, um hierauf eine Wahlanfechtung zu stützen. Die anderen Begründungen sind deckungsgleich mit der eben schon vorgetragenen Beschwerde. Deswegen ist auch hier die Wahlanfechtung des Herrn M. M., wohnhaft in Arnstadt, auf der Grundlage einer entsprechenden Beschlussempfehlung unseres Wahlprüfungsausschusses zurückzuweisen. Damit wir hier nicht Zeit verschwenden, erlaube ich mir, dann gleich auch noch auf den Antrag im Tagesordnungspunkt 77 einzugehen. Wenn Sie jetzt der Empfehlung und dem Antrag des Wahlprüfungsausschusses folgen und diese beiden Einsprüche gegen die letzte Landtagswahl zurückweisen, dann haben wir unser Arbeitspensum komplett erledigt und damit endet auch vorläufig die Tätigkeit des Wahlprüfungsausschusses gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes. Um diese Feststellung bitten wir Sie dann auch gleich mit in dem Antrag in Drucksache 7/2601. Damit wird der Wahlprüfungsausschuss nicht abgeschafft, aber in einen Stand-by-Betrieb versetzt, weil er derzeit nichts weiter zu tun hat. Wie gesagt, aber Voraussetzung ist, dass Sie die beiden Anträge auf Zurückweisung der Wahlanfechtungen in den Drucksachen 7/2194 und 7/2195 – wie von uns empfohlen – ebenfalls zurückweisen. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, CDU, SPD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, FDP)
