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Krückels

05.02.2021 Sitzungen 7/36

Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, gern ergreifen wir das Wort zu dieser Einbringung des Staatsvertrags bzw. der Ratifizierung hier im Landtag. In den letzten 30 Jahren hat sich nicht nur die Gesellschaft, sondern haben sich auch die technischen Gegebenheiten und nicht zuletzt die Rechtsprechung zu Rundfunk und Medien verändert. Deshalb ist es nötig, den MDR-Staatsvertrag an diese neuen Umstände anzupassen. Thüringen hat die aktuelle Federführung der Rechtsaufsicht über den MDR genutzt, um dieses Thema jetzt, wie ich glaube, den entscheidenden Schritt voranzubringen. Es ist auch bei dieser Vertragsnovellierung unüblicherweise – wenn ich das sagen darf – so gewesen, dass die Parlamentarier, insbesondere die der regierungstragenden Fraktionen der drei Länder, sehr umfangreich an den neuen Normen mitgewirkt haben. Für Thüringen waren das allerdings nicht nur die Parlamentarier der regierungstragenden Fraktionen, sondern auch die der CDU. Das hat gar nichts mit dem Stabilisierungsmechanismus zu tun, sondern damit, dass sich diese vier Fraktionen bereits 2015 mit einem gemeinsamen Antrag auf den Weg gemacht haben, gegen die auch von der Intendantin des MDR konstatierte Schieflage bezüglich der Ressourcenverteilung anzugehen. Ein besonderer Dank geht an den ehemaligen Abgeordneten Wucherpfennig, (Beifall DIE LINKE, CDU) der sehr konstruktiv in diesem Zusammenhang gewirkt und sozusagen einen gemeinsamen Antrag mit den R2G-Fraktionen mitverantwortet hat. Das war der Antrag in der Drucksache 6/991 – der natürlich der Diskontinuität anheimgefallen und nicht mehr aktuell ist –, der die Einrichtung von Redaktionen und zusätzlichen Investitionen gefordert und die Notwendigkeit der Novellierung des MDRStaatsvertrags bereits in seinem Titel genannt hat. Thüringen steht genauso wie Sachsen und Sachsen-Anhalt weiter hinter dem MDR – ansonsten hätten wir keine Novellierung auf den Weg gebracht –, weil es auch mal Einwendungen gab, wir würden den MDR nicht wollen oder nicht stützen – das ist alles Unfug –, denn er ist äußerst wichtig als Informations-, Bildungs- und Unterhaltungsquelle für die Menschen in Mitteldeutschland und als Faktor der Meinungsvielfalt auch in den Zeiten einer konvergenten, digitalen Medienwelt. Ziel des Staatsvertrags ist die Gewährleistung eines starken, leistungsfähigen MDR in einer digitalisierten modernen Medienwelt. Dabei gilt es, die Wahrnehmbarkeit und die Abbildung aller Regionen zu stärken und die Vermittlung unserer Lebenswirklichkeit noch zu verbessern. Das betrifft nicht nur Sendeinhalte, sondern auch die Produktion, weshalb nun in der Präambel festgelegt sein soll, dass der MDR regionale Produzentinnen und Produzenten bei seiner Angebotsrealisierung zu berücksichtigen hat. Auch inhaltlich gibt es neue Bestimmungen. So wurden beispielsweise Klima und Umwelt erstmals als Themenfelder der Angebotsteile in § 4 des Staatsvertragsentwurfs benannt. Wichtige weitere neue Angebotsgrundsätze betreffen die Beachtung der Gleichstellung der Geschlechter, der Belange der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und die Menschenrechte. Die Gesellschaft muss stärker repräsentiert werden, wie sie sich heute darstellt, weshalb die Zusammensetzung der Gremien angepasst wurde. Somit werden nun erstmals Mitglieder der LSBTTIQ-Community oder der Migrantenverbände in den Rundfunkrat entsendet. Es wurde Parität zwi ­ schen den Vertretern der Arbeitnehmer- und Arbeit ­ geberverbände hergestellt und damit ein lange fort ­ währendes Ungleichgewicht aufgehoben. Bisher waren sieben Arbeitgeber und drei Arbeitnehmer im Rundfunkrat vertreten, in Zukunft sollen es jetzt je ­ weils sechs Vertreterinnen aus diesen beiden ge ­ sellschaftlichen Gruppen sein. Wenn ich das recht zusammenzähle, dann sind das genau gleich viele, also das, was man als Parität bezeichnet. In der länderübergreifenden Beratung des Staatsvertrags, in die aus Sachsen-Anhalt und Sachsen die regierungstragenden Fraktionen sowie aus Thüringen die regierungstragenden Fraktionen zuzüglich der CDU einbezogen waren, war übereingekommen worden, dass es genau diese Parität zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geben solle und als Arbeitgeber nicht nur die Arbeitgeberverbände gelten, sondern eben auch die Handwerksverbände und die IHKs, in denen sich jeweils Arbeitgeber zusammengeschlossen haben. Der Staatsvertrag ist in diesem Sinne deshalb ausgewogen, da er die paritätische Vertretung der Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gewährleistet. Leider ist es aufgrund der Diversität – die Diversität ist nicht das „leider“, auf das sich das bezieht, sondern einfach die Ursache – und der diversen Interessen, die sich daraus ergaben, nicht gelungen, wie anfangs angestrebt, den Rundfunkrat in seiner Größe nicht anwachsen zu lassen. Unter dem Gesichtspunkt der gut ausgewogenen Repräsentation scheint eine Vergrößerung des Rundfunkrats auf 50 Mitglieder in Zukunft aber durchaus vertretbar zu sein. Die Amtsdauer im Rundfunk- und Verwaltungsrat wird zukünftig auf maximal drei Amtsperioden begrenzt. Bei der Entscheidung der Gremien bleibt es weiterhin beim Grundsatz der einfachen Mehrheit, einzig Wahlentscheidungen oder Beschlüsse des Verwaltungsrats benötigen eine qualifizierte Mehrheit, wie es an diversen Stellen im Staatsvertrag jetzt geregelt ist. Künftig sind die Vertreter der Rechtsaufsicht berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats – allerdings ohne Stimmrecht – teilzunehmen – eine Regelung, die es beispielsweise beim NDR schon lange gibt. Die Ausschüsse werden in Zukunft nicht mehr festgeschrieben, sondern können von den Gremien nach Beratungsnotwendigkeiten und Struktur der Anstalt gebildet werden. Erstmalig erfolgt eine Kontrollmöglichkeit der Gehaltsstrukturen der Angestellten, deren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe liegen, also die AT – außertariflichen Vergütungen. Vergütungen über 150.000 Euro müssen veröffentlicht werden. Das schafft Transparenz und damit, glaube ich, auch Akzeptanz bei den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern. Die Personalvertretung wurde angepasst, wobei erstmalig eine staatsvertragliche Verpflichtung einer institutionalisierten freien Vertretung festgelegt wurde. Durch die ausdrückliche Verweisung auf das Bundespersonalvertretungsgesetz erfolgt darüber hinaus auch die Stärkung der Rolle und Funktion der Gleichstellungsbeauftragten. Die Funktionsbezeichnungen werden zukünftig in weiblicher und männlicher Form geführt. Weiterhin wurde der Staatsvertrag redaktionell systematisiert und rechtsförmlich auf den neusten Stand gebracht. Lassen Sie mich auf ein aktuelles Thema, das auch in den Medien aufgegriffen wurde, noch mal näher eingehen: die Ressourcenverteilung und die vermeintliche Verfassungswidrigkeit dieser Norm. Wie Sie wissen, hat sich Thüringen vehement für eine Ressourcenverteilungsverbesserungsnorm – wenn ich es so nennen darf – eingesetzt, die nämlich jetzt in § 2 Abs. 2 des neuen Staatsvertrags zu finden ist. Ausgerechnet diese Norm stuft der MDR mittels eines schnell in Auftrag gegebenen Gutachtens, das den Staatskanzleien allerdings bislang offiziell gar nicht zur Verfügung gestellt wurde, als verfassungswidrig ein. Dem kann, glaube ich, sehr klar entgegengehalten werden – erstens –: Die seitens der drei Staatsvertragsländer eingebrachte Regelung genügt den rundfunkverfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vollumfänglich. Ganz deutlich formuliert das Bundesverfassungsgericht bezüglich der Gestaltungsfreiheit und Gestaltungshoheit der Staatsvertragsgeber in seinem sogenannten Achten Rundfunkteil von 1994 wie folgt – Zitat –: „Damit ist nicht gesagt, dass dem Gesetzgeber medienpolitische oder programmleitende Entscheidungen verfassungsrechtlich überhaupt versagt wären. Der Gesetzgeber verfügt im Gegenteil, auch bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Zielvorgaben aus Art. 5 Abs. 1 GG, über einen breiten Gestaltungsraum […]“. Genau diesen Gestaltungsspielraum haben die drei staatsvertragsgebenden Länder bei der Ausgestaltung der neuen Norm in § 2 Abs. 2 wahrgenommen. Eine bisher seit 30 Jahren wortgleich übernommene Formulierung aus dem MDR-Staatsvertrag, die bislang nicht als rundfunkverfassungsrechtlich bedenklich eingestuft wurde – zumindest ist uns das allen nicht bekannt –, wird nicht allein dadurch verfassungswidrig, dass sie an einem anderen Ort des Staatsvertrags verankert wird. Es ist zuzugestehen, dass der neu gewählte gesetzliche Standort berechtigte Strukturvorgaben prominenter benennen will. Dadurch allein kann eine Verfassungswidrigkeit jedoch nicht, wie in dem Gutachten vorgebracht, begründet werden. Eine bisher bereits bestehende Hinwirkungspflicht der Intendantin wird nämlich lediglich durch ein staatsfern ausgestaltetes Verfahren präzisiert und zielgerichtet ausgestaltet. Gerade durch die Verankerung dieser Hinwirkungspflicht im Kontext der regionalen Gliederung des MDR soll nämlich auch erreicht werden, dass die Programminhalte und die daraus resultierenden Effekte in den Regionen gezielter wahrgenommen werden. Der MDR verkennt in diesem Zusammenhang, dass in dieser gewollten und zulässigen Strukturvorgabe auch Aspekte der Beitragsgerechtigkeit und der Beitragsakzeptanz bei den Rundfunkteilnehmern gefördert werden sollen. Diesen Aspekt in der aktuellen medienpolitischen Debatte zu übersehen, zeigt, dass der MDR die Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit fehlgeleitet dahin gehend interpretiert, dass eine wie auch immer geartete gesetzliche Pflicht der Intendantin nicht möglich sein könne oder dürfe. Es ist genau umgekehrt: Bereits aktuell ist die Intendantin nicht freischwebend, sondern sie unterliegt in wesentlichen Fragen der Kontrolle bzw. Rückkopplung in den beiden Gremien, nämlich im Rundfunkrat bezogen auf programmliche Aspekte und im Verwaltungsrat bezogen auf wirtschaftliche Aspekte. Lassen Sie mich noch anfügen: Wenn der MDR argumentiert, es sei aber gar nicht möglich, dass tatsächlich auch etwas für Thüringen getan werden könne, dann muss ich dem einfach entgegenhalten: Natürlich ist etwas möglich. Also die Argumentation des MDR ist, es sei ja alles festgeschrieben, was sich in Leipzig, Halle oder sonst wo befindet und insofern seien gar keine Ressourcen mehr verfügbar. Es gibt natürlich in solchen großen Institutionen immer Weiterentwicklungen institutioneller, programmlicher und struktureller Art. Ein gutes Beispiel dafür ist die ida – das ist die Innovations- und Digitalagentur –, die im Jahr 2020 als Gemeinschaftseinrichtung von MDR und ZDF gegründet worden ist. Da gab es meines Erachtens überhaupt keinen Anlass, nicht diesem Hinwirkungsgebot zu folgen und diese neue Struktur dann tatsächlich auch in Thüringen anzusiedeln, sondern sie – ich sage es mal – wieder einmal nach Leipzig zu tun, auch wenn es in Erfurt eine Außenstelle geben soll. Aber gleichzeitig hätte diese neue Einrichtung, tatsächlich neue Gründung – der MDR hat selbst von einer Neugründung gesprochen – definitiv nach Thüringen gehört, auch schon unter der Bedingung des alten Staatsvertrags. Der MDR ist konzeptionell eine Mehrländeranstalt für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die drei Vertragsländer haben für sich mit dem ausgehandelten Staatsvertrag im Lichte von Artikel 5 Grundgesetz und der dort manifestierten Medienfreiheit als einem obersten Prinzip der Gesamtrechtsordnung den Rechtsrahmen für den MDR unter Berücksichtigung der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung interessengerecht, zukunftsgerichtet und ausgewogen neu geregelt. Die Notwendigkeit einer Modernisierung des MDRStaatsvertrags ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer fortschreitenden Digitalisierung und der damit verbundenen Möglichkeiten notwendig. Wir reagieren somit auf grundlegende Veränderungen der Medienlandschaft insgesamt und entwickeln den Pluralismus erhaltenden und vielfaltsfördernden Rechtsrahmen für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen weiter. Der Staatsvertrag soll am 1. Juni dieses Jahres in Kraft treten. Deshalb würde ich mich natürlich freuen, wenn das Zustimmungsgesetz zeitnah in diesem Parlament beschlossen werden kann. Ich danke Ihnen. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Protokoll ↗