thueringer-landtag.de ↗

Georg Maier

04.02.2021 Sitzungen 7/35

Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes – Stärkung des Verfassungsschutzes

Meine sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, es wird jetzt wohl niemanden im Raum verwundern, dass Unterschiede deutlich werden, was meine Position zu den Positionen auch der Koalitionspartner anbelangt. Das ist kein Geheimnis und das hat sich auch jetzt mit dem vorliegenden Antrag nicht geändert. Ich bleibe dabei – und da weiß ich auch meine Partei in großen Teilen hinter mir –, dass die aktuelle Bedrohungslage so ist, was die Demokratie anbelangt, dass es eine starke, wehrhafte Demokratie braucht, und da gehört für mich der Verfassungsschutz elementar dazu. (Beifall CDU, FDP) Die Bedrohungslage ist gerade in den letzten Monaten nicht kleiner, sondern deutlich größer geworden. Das macht sich an terroristischen Angriffen auch und gerade aus dem rechtsterroristischen Bereich mit vielen Opfern fest. Aber auch aus dem islamistisch motivierten Terrorismus heraus stellen wir vermehrte Aktivitäten fest, die in Anschläge ebenfalls mit vielen Opfern gemündet sind. Deshalb sind wir aufgerufen, alles in unserer Macht Stehende zu tun, um gegen Terrorismus und andere Gefahren für unsere Demokratie vorzugehen. Deshalb möchte ich an dieser Stelle auch meinen Dank aussprechen, dass das Amt für Verfassungsschutz durch die Haushaltsberatungen für das Jahr 2021 auch personell gestärkt wurde. Aus unserer Sicht ist das der richtige Schritt. Die sich zunehmend verschlechternde Sicherheitslage zwingt dazu, das vorhandene rechtliche Instrumentarium auch ständig auf seine Aktualität zu überprüfen. Aus fachlicher Sicht ist es unerlässlich, die Regelungen in den einzelnen Bundesländern möglichst weitgehend anzugleichen. Insofern ist es durchaus angebracht, sich mit dem gesetzgeberischen Handlungsbedarf in Bezug auf das Thüringer Verfassungsschutzgesetz auseinanderzusetzen. Unsere Sicherheitsbehörden – und dazu gehört der Verfassungsschutz – sind personell, technisch und kompetenzrechtlich so auszustatten, dass sie den erheblich gewachsenen Anforderungen auch standhalten können. Doch, meine sehr geehrten Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf der FDP-Fraktion wird aus meiner Sicht diesem Anliegen eben nicht gerecht. Ich bin sogar der Auffassung, dass das Gegenteil der Fall ist. Die gesetzlichen Aufgaben des Amts sollen erweitert werden, die erforderlichen Rahmenbedingungen jedoch nicht geschaffen werden, und das trägt meines Erachtens nicht zu einem Gewinn an Sicherheit bei. Der Gesetzentwurf setzt aus Sicht der Landesregierung die falschen Schwerpunkte und greift aktuelle Gesetzesvorhaben auf Bundesebene eben nicht auf oder greift diesen vor. Lassen Sie mich ganz kurz zu den einzelnen Punkten meine Anmerkungen machen. Die vorgeschlagene Änderung des § 5 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes – hier sowohl des Absatzes 1 als auch des Absatzes 2 – soll laut Begründung des Gesetzantrags zu einer uneingeschränkten öffentlichen Berichterstattung des Amtes für Verfassungsschutz führen. Einer solchen Regelung stehen zunächst öffentliche Belange des Geheimschutzes entgegen, die naheliegend bei einer Berichterstattung der Öffentlichkeit nicht durchgängig gewahrt werden können. Das liegt in der Natur der Sache. Darüber hinaus gilt es zu beachten, eine öffentliche Berichterstattung über Personenzusammenschlüsse und Einzelpersonen bedarf aufgrund der damit verbundenen Eingriffswirkung nach der ständigen Rechtsprechung einer hinreichenden Befugnisgrundlage, die auch die Schwere eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen berücksichtigt. Ich sehe durch die bisher praktizierte Öffentlichkeitsarbeit des Amtes für Verfassungsschutz, die sich bereits jetzt mit oben genannten Einschränkungen auf alle Arten von Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes erstreckt, die Bevölkerung angemessen informiert. Auch die vorgeschlagene Neufassung des § 5 Abs. 2 Satz 2 greift ins Leere. Zum einen umfasst die bereits dargestellte Öffentlichkeitsarbeit bereits in Grenzen auch präventive Ansätze. Primäre Aufgabe des Verfassungsschutzes ist es aber gemäß § 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 des Verfassungsschutzgesetzes, die Landesregierung und die zuständigen Stellen über Gefahren für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu unterrichten, damit rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren ergriffen werden können. Der präventive Wirtschaftsschutz unterliegt bereits den Aufgaben des Verfassungsschutzes. Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist im Verbund mit den Verfassungsschutzbehörden der Länder Dienstleister für einen umfassenden Wirtschaftsschutz. Unter dem Motto „Prävention durch Dialog und Information“ sensibilisiert es Unternehmen, Forschungseinrichtungen sowie Verbände durch Aufklärung und Information und trägt so zu einer nachhaltigen Festigung eines angemessenen Sicherheitsbewusstseins in der Wirtschaft bei. Es ist daher bereits auch Gegenstand der Öffentlichkeitsarbeit. Zur Prävention möchte ich noch Folgendes sagen: Eigene Aussteigerprogramme unter Leitung des Amtes werden in Thüringen nicht priorisiert, um die Hemmschwelle für potenzielle Aussteiger so gering wie möglich zu halten. Der Verfassungsschutz arbeitet hier mit zivilgesellschaftlichen Akteuren zusammen. Betroffene können sich zur Vermittlung dieser Angebote an die Hotline des Verfassungsschutzes für ausstiegswillige Rechtsextremisten wenden. Auch hier sehe ich keinen Änderungsbedarf gesetzlicher Natur. Eine Änderung – der dritte Punkt – des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes ist angesichts der Radikalisierungsverläufe von Einzelpersonen, die zum Teil eruptiv sind, natürlich zu befürworten. Hier sollte jedoch die Gesetzesänderung auf Bundesebene – ich verweise insoweit auf den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts in Bundestagsdrucksache 19/24785, der eine solche Regelung vorsieht – abgewartet werden. Die gesetzliche Regelung im Bundesverfassungsschutzgesetz wird sich im Falle ihres Inkrafttretens auch auf den Beobachtungsauftrag des Amtes für Verfassungsschutz hier in Thüringen auswirken. Aus Gründen der Gesetzeseinheitlichkeit sollte die Änderung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes erfolgen und daher vorerst zurückgestellt werden. Die effektive Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden, insbesondere im Bereich des gewaltbereiten Extremismus, erfordert aus meiner Sicht ganz dringend einen harmonisierten Rechtsrahmen. Zur vierten Formulierung bzw. der beantragten Neufassung des § 25 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz möchte ich mich nicht weiter äußern. Es ist Aufgabe des Hohen Hauses, das zu regeln. Aus meiner Sicht ist wichtig, dass die Kontrollgremien funktionieren, dass ihre Arbeitsfähigkeit gewährleistet ist, weil nur so natürlich die parlamentarische Kontrolle im notwendigen Umfang auch stattfinden kann. Meine sehr geehrten Damen und Herren, aus den von mir dargestellten Gründen ist der vorliegende Gesetzentwurf der Fraktion der FDP aus Sicht der Landesregierung abzulehnen, weil er nicht zu mehr Sicherheit in Thüringen beiträgt. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall DIE LINKE, CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Alle Reden von Georg Maier Protokoll ↗