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Beer

13.11.2020 Sitzungen 7/30

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Bergner beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Wie Sie wissen, ist das Ziel der Eindämmungsmaßnahmen, die zweite Welle zu brechen. Die in den letzten Wochen stark angestiegenen Infektionszahlen sollen durch die Maßnahmen der Kontaktbeschränkung und einheitliche und verbindliche Vorgaben wieder in den Griff bekommen werden. Wichtig und unabdingbar ist es zugleich, den Betrieb von Schulen und Hochschulen sowie Ausbildungsstätten weiter aufrechtzuerhalten. Daher wird generell zwischen Bildungs- und Freizeiteinrichtungen unterschieden. Zweifelsohne sind kulturelle Einrichtungen auch Bildungseinrichtungen und zum Beispiel wichtige außerschulische Lernorte für Kinder und Jugendliche, aber auch für alle Bevölkerungsgruppen. Thüringen hat daher – so auch die Mehrzahl der Länder – beschlossen, die Musik- und Jugendkunstschulen, die Bibliotheken und Archive als unmittelbare Bildungsorte offen zu halten. Auch die Museen sind eine wichtige Säule der kulturellen Bildung. Im Bemühen um eine bundeseinheitliche Regelung, nämlich um alles zu tun, was die Kontakte einschränkt, einigten sich die Länder auf eine Schließung der Museen. Gerade die größeren Museen sind Anziehungspunkte für Touristinnen und Touristen, wie man im Oktober an einigen Orten, auch in Thüringen, gesehen hat. Mit der Möglichkeit, entgeltfreie bildungsbezogene Angebote aufrechtzuerhalten, wird den Museen im Rahmen eigenen Ermessens und auf Grundlage der konkreten Situation vor Ort und dem Infektionsgeschehen die Möglichkeit eröffnet, museumspädagogische Angebote, insbesondere für Kinder und Jugendliche, unter Einhaltung der Hygienebedingungen anzubieten. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass viele kleinere Museen ab November ihre Angebote regulär einschränken und auf Wochenendöffnungszeiten oder verkürzte Öffnungszeiten zurückgreifen. Auch Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe können grundsätzlich geöffnet bleiben. § 5 der Verordnung sieht lediglich vor, dass Schullandheime und Heimvolkshochschulen sowie Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten, zu schließen sind. Diese Angebote, also diese mit Beherbergung, wie Jugendarbeit, Schullandheime, Heimvolkshochschulen, sind Angebote, die bundesweit genutzt werden. Es sind freiwillige Angebote außerhalb der Schulpflicht und durch die überregionale Nutzung, die Zusammenkunft zahlreicher Teilnehmer in einer Vielzahl von Gruppenangeboten besteht ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko. Alle anderen Angebote der Jugendarbeit sind von dieser Verordnung nicht berührt. Die angeordnete Schließung gilt zunächst bis zum Außerkrafttreten der Verordnung, wie Ihnen bekannt, bis zum 30. November 2020. Soweit kulturelle Einrichtungen wie Kinder- und Jugendtheater auch als Träger der Jugendhilfe aufgrund ihrer eigenen Satzungen die Ziele nach SGB VIII verfolgen, haben sie ebenfalls die Möglichkeit, ihre jugendpädagogische Arbeit fortzusetzen. Zu Frage 2: Die Öffnung obliegt den Einrichtungen selbst.

Protokoll ↗