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Kerst

13.11.2020 Sitzungen 7/30

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schaft in Drucksache 7/2070 wie folgt: Zunächst eine Vorbemerkung: Nach § 93 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes regelt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium die Grundsätze für die Vergabe und Vergütung von Lehraufträgen durch Rechtsverordnung. Mit der Thüringer Lehrauftragsverordnung vom 16. Januar 2020 hat das TMWWDG diesen gesetzlichen Auftrag umgesetzt. Nach den in der Verordnung enthaltenen Übergangsbestimmungen waren die Hochschulen des Landes aufgefordert, ihre jeweilige Satzung zur Vergütung von Lehraufträgen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 1. Oktober 2020 an die Regelungen dieser Verordnung anzupassen. Zu Frage 1: Von den zehn Hochschulen des Landes haben bislang zwei Hochschulen, nämlich die Duale Hochschule Gera-Eisenach und die Bauhaus-Universität Weimar, ihre entsprechenden Satzungen noch nicht angepasst. An den Hochschulen in Nordhausen und in Schmalkalden sowie an der Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar wurden durch die Hochschulen entsprechende Änderungssatzungen bzw. Neufassungen der bestehenden Satzungen erarbeitet, für die das TMWWDG das nach der Thüringer Lehrauftragsverordnung erforderliche Einvernehmen erteilt hat. Es ist davon auszugehen, dass die diesbezüglich noch ausstehenden Veröffentlichungen in den jeweiligen Verkündungsblättern zeitnah erfolgen werden. Alle anderen Hochschulen haben ihre neuen Lehrauftragssatzungen rechtzeitig veröffentlicht. Zu Frage 2: Die Duale Hochschule Gera-Eisenach hat die bestehende Satzung aufgrund anderer und vordringlicher Aufgaben bislang noch nicht angepasst. Hinsichtlich der angehobenen Vergütungssätze ist in diesem Zusammenhang jedoch anzumerken, dass die gezahlten Lehrauftragsvergütungen mit Ausnahme eines einzelnen Falls bereits jetzt oberhalb der nach der Verordnung vorgesehenen Mindestlehrauftragsvergütung von 25 Euro liegen. An der Bauhaus-Universität Weimar hat die Corona-Pandemie seit März des Jahres erhebliche Ressourcen gebunden, sodass zunächst anderweitige Prioritäten gesetzt wurden. Allerdings wurde inzwischen der Entwurf einer novellierten Fassung der bestehenden Satzung erarbeitet, der im Dezember im Senat beschlossen werden soll. Zu Frage 3: Sowohl an der Dualen Hochschule Gera-Eisenach als auch an der Bauhaus-Universität Weimar wird an einer Anpassung der bestehenden Regelung an die Vorschriften der Thüringer Lehrauftragsverordnung gearbeitet. Die Duale Hochschule Gera-Eisenach beabsichtigt eine Fertigstellung ihrer Satzung im I. Quartal 2021. An der Bauhaus-Universität Weimar soll eine Veröffentlichung der neuen Satzung noch im Dezember 2020 erfolgen. Zu Frage 4: Die angepassten Lehrauftragssatzungen der Hochschule Schmalkalden sowie der Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar treten zwar erst nach der Veröffentlichung in Kraft, die Regelungen gelten jedoch rückwirkend für die für das Wintersemester 2020/2021 erteilten Lehraufträge. Ebenso soll die angepasste Satzung der BauhausUniversität Weimar rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten. Die Änderungssatzung der Hochschule Nordhausen sieht keine Rückwirkung vor. Auch die Duale Hochschule Gera-Eisenach plant keine Rückwirkung für die angepasste Satzung. Vielen Dank.

Protokoll ↗