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von Ammon

13.11.2020 Sitzungen 7/30

Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen – Stärkung der Transparenz parlamentarischer Arbeit

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich verspreche, auch ich werde mich ganz kurzfassen, nicht nur wegen der Uhrzeit, sondern auch aus Respekt vor der Gewaltenteilung. Der vorgelegte Gesetzentwurf betrifft das Parlamentsrecht, nämlich die Frage, wie Ausschüsse zu tagen haben. Bei Fragen des Parlamentsrechts hält sich die Landesregierung traditionell und aus gutem Grunde zurück. Ich möchte deswegen nur ganz kurz den rechtlichen Rahmen skizzieren, innerhalb dessen sich dieser Gesetzentwurf bewegt. In Artikel 62 Abs. 2 der Thüringer Verfassung ist geregelt, dass die Sitzungen der Ausschüsse in der Regel nicht öffentlich sind. Diese Vorgabe wird dann in § 78 der Geschäftsordnung näher ausgefüllt. Danach kann der Ausschuss für einzelne Beratungsgegenstände oder Teile derselben mit Zweitdrittelmehrheit die öffentliche Beratung beschließen. In bestimmten Fällen sind öffentliche Sitzungen dagegen wieder generell unzulässig, etwa bei Haushaltsberatungen. Und in einigen Fällen sind Ausschusssitzungen grundsätzlich wieder öffentlich, § 78 Abs. 3a zählt hier diese Ausnahmetatbestände auf. Der Gesetzentwurf der Fraktionen Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen sieht nun vor, dass dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt wird, das heißt, dass die Sitzungen regelmäßig öffentlich sind. Die Öffentlichkeit soll dann nur ausgeschlossen werden, wenn es zur Wahrung von Grundrechten oder wegen entgegenstehender höherrangiger Belange notwendig ist. Das Nähere soll wiederum die Geschäftsordnung regeln. Mit dieser Regelung würde sich Thüringen anderen Bundesländern – namentlich Bayern und Schleswig-Holstein und auch seit Kürzerem Sachsen-Anhalt – annähern. Der Rahmen wird vorgegeben zum einen sicher von dem Gedanken, dass Öffentlichkeit und Transparenz in einer Demokratie von wesentlicher Bedeutung sind und gerade natürlich für die parlamentarische Arbeit. Denn diese findet gerade auch in den Ausschüssen statt und hier kann der Bürger sehr gut nachvollziehen, dass auch fraktionsübergreifend, parteiübergreifend nach Lösungen gerungen wird. Deswegen sind die Transparenz und die Öffentlichkeit grundsätzlich ein sehr hohes Gut. Natürlich gibt es aber auch Gründe und Situationen, in denen ein Ausschuss nicht öffentlich beraten soll. Im Justizausschuss betrifft es natürlich Fälle, in denen zu Strafverfahren berichtet wird – hier gebietet schon die Unschuldsvermutung, dass mit persönlichen Daten sehr vorsichtig umgegangen wird –, aber natürlich auch Belange des Opferschutzes. Und wenn es um Belange des Justizvollzugs geht, bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass man hier – was die Öffentlichkeit anbetrifft – bei Sicherheitsbelangen sehr zurückhaltend sein muss. Der Gesetzentwurf greift aber diese Gedanken bereits auf. Innerhalb dieses Rahmens – welches Prinzip soll gelten, Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit, und wie regelt man die Ausnahmen, wie gestaltet man diese aus – werden sich die weiteren Diskussionen bewegen müssen. Für das Justizministerium kann ich wiederum zusichern, dass wir diesen Prozess gern und mit großem Interesse begleiten werden. Vielen Dank. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Protokoll ↗