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von Ammon

13.11.2020 Sitzungen 7/30

Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen – Elektronische Ausfertigung und Verkündung von Rechtsakten

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, mit dem vorgelegten Gesetzentwurf der Fraktionen Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen reden wir hier über einen Rechtsakt, der in der öffentlichen Wahrnehmung eher ein Schattendasein führt, nämlich die Verkündung von Rechtsakten. Aber in einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren ist dieser Rechtsakt von erheblicher Bedeutung. Gerade in einem Rechtsstaat hat die ordnungsgemäße Verkündung eine ganz herausragende Bedeutung, denn die Verkündung von Gesetzen sichert die Gleichheit vor dem Gesetz und damit einen ganz wesentlichen Verfassungsgrundsatz. (Beifall SPD) Für die Bürgerinnen und Bürger ist es eben von enormer Bedeutung, dass sie sich von Gesetzen verlässlich Kenntnis verschaffen können und alle Bürgerinnen und Bürger müssen grundsätzlich in gleicher Weise und auch grundsätzlich zur gleichen Zeit Kenntnis von der Existenz von Normen haben. Jede ungleiche Bekanntgabe des Rechts würde zwangsläufig die Gefahr mit sich bringen, dass dieses Recht vielleicht auch ungleich wahrgenommen werden kann. Eine allgemeine Bekanntmachung von Rechtsvorschriften wirkt einer derartigen Benachteiligung entgegen und sichert somit die Gleichheit vor dem Gesetz. Des Weiteren muss eine Verkündung garantieren, dass die Gebote der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gewahrt werden. Es muss sichergestellt werden, dass alle Rechtsakte nur mit dem vom Normgeber gewollten Inhalt veröffentlicht werden. Und schließlich dient die Normverkündung der rechtsstaatlichen und demokratischen Kontrolle der Rechtsetzungsorgane. Nur wenn verbindlich feststeht, welche Rechte und Pflichten mit einem Gesetz für den Bürger begründet werden, kann ein Gericht feststellen und überprüfen, ob diese Norm mit der Verfassung übereinstimmt. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, aufgrund dieser Bedeutung der Verkündung für ein verfassungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren ist es folgerichtig, dass die Verfassung in einem eigenen Artikel sich der Verkündung widmet – das ist der Artikel 85. Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei der dort genannten Verkündung um das Verkündungsmedium in Papierform. Insoweit muss ich der Abgeordneten der FDP leider widersprechen. Nach herrschender Meinung ist in der Verfassung bis jetzt nur die Verkündung in Papierform geregelt. Deswegen setzt aus meiner Sicht der Gesetzentwurf zu Recht daran an und will den einfachen Gesetzgeber berechtigen, eine elektronische Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen anzuordnen. Aus Sicht der Landesregierung ist dieser Gesetzentwurf deswegen ausdrücklich zu begrüßen. Für eine elektronische Verkündung sprechen eben sehr gute Gründe, denn die Digitalisierung macht vor keiner Staatsgewalt halt. Wir sehen es in der Justiz – mit der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs und der Einführung der elektronischen Gerichtsakte machen wir dort sehr gute Erfahrungen. Wie der Abgeordnete Herr Blechschmidt und die Abgeordnete Frau Wahl schon ausgeführt haben, wird sich Thüringen mit einer elektronischen Verkündung bzw. der Möglichkeit der elektronischen Verkündung auch in sehr guter Gesellschaft befinden. Andere Bundesländer machen davon bereits Gebrauch. Im Bund wird diese Möglichkeit diskutiert und in anderen europäischen Staaten wird bereits elektronisch verkündet. Zu begrüßen ist aus Sicht des für Verfassung zuständigen Ministeriums auch, dass der Entwurf nicht die elektronische Verkündung von Gesetzen und Verordnungen zwingend anordnet. Vielmehr schafft er hierfür lediglich die Voraussetzungen und überlässt es dem Gesetzgeber, in einem zweiten Schritt darüber zu entscheiden, ob elektronisch oder in Papierform verkündet werden soll. So wird gewährleistet, dass im Einzelfall die Vor- und Nachteile der verschiedenen Verkündungsformen gegeneinander abgewogen werden können. Hier und heute geht es aber erst nur darum, dem Gesetzgeber diese Möglichkeit zu eröffnen. Ich freue mich auf jeden Fall auf die Diskussionen im Verfassungsausschuss und kann zusichern, dass sich das Justizministerium an diesen Diskussionen konstruktiv und sehr gern beteiligen wird. Vielen Dank. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Protokoll ↗