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Raymond Walk

CDU 13.11.2020 Sitzungen 7/30

Thüringer Gesetz für den Fall der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen für den Thüringer Landtag im Jahre 2021 sowie zur Änderung weiterer wahlrechtlicher Vorschriften

Ja, sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wollen die Regierungsfraktionen Vorkehrungen dafür treffen, dass, ich zitiere aus der Begründung, „[…] die rechtsstaatliche Integrität der Wahlhandlung und der Wahlvorbereitung unter Wahrung der allgemeinen Wahlgrundsätze möglichst auch unter den Bedingungen einer Pandemiesituation gewahrt werden kann“. Dieser Satz aus der Begründung des Entwurfs trifft den Kern. Denn es geht in der Sache um die Möglichkeit der Einschränkung rechtsstaatlich verankerter Wahlrechtsgrundsätze in einem verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen. Es geht also um die Frage, welche Einschränkungen geboten sind, um dem Schutz der Gesundheit auf der einen Seite im Wahlrecht Rechnung zu tragen, und darum, wie man solche Einschränkungen dann auf der anderen Seite auch gesetzlich beschreibt. Keine einfache Aufgabe! Insoweit ist begrüßenswert, dass sich die antragstellenden Fraktionen dieser verfassungsrechtlichen Dimension und des Ausnahmecharakters ihrer Vorschläge auch bewusst zu sein scheinen. Sie verweisen in der Begründung des Gesetzentwurfs auf die Notwendigkeit des parlamentarischen Anhörungsverfahrens, um dort die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Entwurfs unter Einbeziehung verfassungsrechtlicher Experten zu prüfen. Das ist auch dringend geboten und bei einem solch sorgfältigen Vorgehen haben Sie selbstverständlich auch die Unterstützung der CDU-Fraktion. Aber genau aus diesem Grund, nämlich der enormen auch verfassungsrechtlichen Tragweite des Gesetzentwurfs, hätten wir uns eine vorherige Abstimmung und Einbindung nicht nur gewünscht, sondern fordern sie geradezu ein. (Beifall CDU) Denn klar ist doch: Bei verfassungsrechtlichen Grundfragen darf es keine Schnellschüsse geben. (Beifall CDU) Lassen Sie mich exemplarisch auf zwei Punkte eingehen, die mir besonders wichtig erscheinen, weil sie für die rechtlichen Unwägbarkeiten im Gesetzentwurf kennzeichnend sind. Punkt 1: Die Befugnis und Anordnung einer ausschließlichen Briefwahl im gesamten Wahlgebiet einer Landtagswahl, also § 5 des Gesetzentwurfs – Kollege Dittes ist schon darauf eingegangen – bedarf einer solchen eingehenden verfassungsrechtlichen Prüfung und Abwägung. Wahlen – das wissen wir – sind grundsätzlich als Präsenzwahlen zu organisieren. Die Präsenzwahl trägt vor allem dem verfassungsrechtlichen Prinzip der geheimen Wahl Rechnung. Daneben soll jeder, der dies für sich selbst in Anspruch nehmen möchte, die Möglichkeit zur Briefwahl haben. Deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit ist inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, schon seit Langem, das Urteil stammt schon aus dem Jahr 1967. Und schon damals wurde darauf hingewiesen, dass die Briefwahl nicht die alleinige und ausschließliche Wahlmöglichkeit sein darf, und die Entscheidung, von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch zu machen, muss zudem auf die Initiative des oder der Wählenden zurückgehen. Das ist ganz entscheidend. Das Bundesverfassungsgericht hat seinerzeit zudem festgestellt, dass einer unbeschränkten und einer unbedingten Verpflichtung zur Briefwahl die Grundsätze der Wahlfreiheit und der Grundsatz des Wahlgeheimnisses entgegenstehen. Oder kurz: Niemand darf zu einer Briefwahl gezwungen werden. Und ob und inwieweit das auch in Zeiten einer Pandemie gerade nicht gelten soll, das müssen wir in den Ausschüssen sorgfältig prüfen. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, der Gesetzentwurf birgt genau an diesen verfassungsrechtlichen Problemstellen Unschlüssigkeiten, zumindest mit Blick auf die angeführte Begründung. Er verweist auf anlassbezogene gesetzliche Regelungen der anderen Länder – Frau Kollegin Marx ist kurz darauf eingegangen. Ich will es noch mal ein bisschen vertiefen. Die konkret angeführte bayerische Regelung – dort in Artikel 9a Abs. 2 Nr. 2 des dortigen Infektionsschutzgesetzes – betrifft den Einzelfall der Stichwahlen bei den bayerischen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020 und lässt sich mit einer Landtagswahl kaum vergleichen. Diese bayerische Regelung – wissen wir – war seinerzeit in Kreisen der Verfassungsrechtler auch höchst umstritten. Punkt 2 – Artikel 1 § 2 und die Ergänzung von § 72 des Landeswahlgesetzes –: Hier geht es um die Parteien. Parteien soll dort ermöglicht werden, abweichend von ihren Satzungen und ohne Präsenzversammlungen Wahlbewerber zu benennen. Im Weiteren sollen Vorschlags- und Vorstellungsrechte und sonstige Mitgliederrechte im Wege elektronischer Kommunikation wahrnehmbar sein. Entscheidend ist die Schlussabstimmung und ob die Schlussabstimmung über die Kandidatenwahl dann auch elektronisch oder in obligatorischer Briefwahl durchgeführt werden kann. Das kommt in dem Entwurf aus unserer Sicht leider nicht eindeutig zum Ausdruck. § 2 beispielsweise lässt offenbar beides zu. § 72 Abs. 3 Nr. 3 scheint die elektronische Schlussabstimmung jedoch auszuschließen. Das widerspricht sich. Im Ergebnis geht es aber in der Begründung recht eindeutig zu. Da heißt es, dass es sich um eine Abschwächung der Anforderung an die innerparteiliche Demokratie im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, also das Parteienprivileg, aus Gründen des Gesundheitsschutzes handelt. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, so sehr wir als Fraktion der CDU das Regelungsziel des Gesetzentwurfs bejahen und auch unterstützen, so bleibt doch eines festzustellen, dass wir uns verfassungsrechtlich auf äußerst dünnem Eis bewegen. Und ob die erforderliche demokratische Legitimation der Wahlbewerber unverhältnismäßig infrage gestellt wird, auch das ist zu prüfen. Deren Aufstellung muss grundsätzlich denselben rechtlichen Anforderungen genügen, wie sie für Wahlen selbst gelten. Bei Kandidatenaufstellungen sind also die allgemeinen verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätze zu beachten. Und ob eine solche nach den Regelungen des uns vorliegenden Entwurfs immer noch hinreichend frei, gleich und geheim ist, auch dazu müssen wir uns Klarheit verschaffen, zumal einiges im Gesetzentwurf noch ein genaues Hinschauen benötigt. So wird in der Begründung mitgeteilt, dass es bei Änderung des Wahlrechts – ich zitiere – „[…] bereits Gegenstand verfassungsrechtlicher Rechtsprechung […]“ war, und es wird auf eine Entscheidung des VGH in Nordrhein-Westfalen verwiesen. Ein Blick in die angegebene Entscheidung belehrt uns dann jedoch, dass das Verfahren – wen wundert es? – ebenfalls die dortige Kommunalwahl im Frühjahr betraf, eben keine Landtagswahl. Zudem wurde dieses Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ohne Entscheidung in der Sache eingestellt. Es wurde also damit eben gerade nichts entschieden. Nunmehr hat der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg kürzlich am 09.11. entschieden, dass trotz einer zu befürchtenden Beeinträchtigung der Chancengleichheit die für die Einreichung eines Wahlvorschlags erforderliche Zahl von Unterstützungsvorschriften im dortigen Landeswahlrecht in Zeiten der Corona-Pandemie zu hoch ist und um 50 Prozent gesenkt werden kann. Aber die Rechtsprechung – ich will es noch mal sagen – liegt damit allein zu dieser Frage vor. Auch die Begründung der weiter in Anspruch genommenen Bundestagsdrucksache 18/18110 bringt uns nicht weiter. Dort geht es um die Anpassung vereinsrechtlicher Regelungen, die auch für die Zulassung elektronischer Entscheidungsmechanismen in den Parteien gelten dürfen. Da ist es aber wichtig, dass es nur eine Vorauswahl ist, und die Schlussabstimmung erfolgt – so die Regelung des Bundes – auf jeden Fall in geheimer Abstimmung per Briefwahl. Sehr geehrte Damen und Herren, klar ist, wenn der Thüringer Landtag das mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verbundene Wagnis eingeht, Wahlrechtsgrundsätze zu ändern oder gar aufzuheben, bedarf dies, wie die Koalitionsfraktionen selbst betonen, gründlicher Prüfung, ansonsten würde sich der Landtag schon im Vorfeld dem Vorwurf aussetzen, Verfassungsgrundsätze fahrlässig verletzt zu haben. Letzter Punkt: Gerade angesichts des kurzen Zeitraums, der möglicherweise bis zu den Neuwahlen bleibt, also eine zusätzlich zu berücksichtigende Besonderheit, ein Novum – das haben wir ja schon festgestellt, Frau Kollegin – hier in Thüringen,

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