Dorothea Marx
Fragestunde
Für die Landesregierung antwortet das Finanzministerium. Frau Ministerin Taubert, bitte. Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kowalleck möchte ich wie folgt antworten: Ich kann gut verstehen, dass Kundinnen und Kunden der Sparkassen und Genossenschaftsbanken die Schließung von Geschäftsstellen in ihrer Nähe als Verlust wahrnehmen. Das trifft insbesondere ältere Menschen, weil für sie die Nutzung des Onlinebankings oder der Banking-App noch nicht die Regel ist. Der Sorge dieser Menschen müssen sich die in kommunaler Trägerschaft stehenden Sparkassen annehmen. Die Entscheidung über die Errichtung und Schließung von Sparkassengeschäftsstellen ist Aufgabe der Organe der jeweiligen Sparkasse. Diese und weitere grundsätzliche Ausführungen zum Sparkassenwesen waren bereits Gegenstand mehrerer parlamentarischer Anfragen. Ich verweise beispielhaft auf die Kleine Anfrage 143 in dieser Legislaturperiode und die Kleine Anfrage 3306 des Abgeordneten Kowalleck in der 6. Legislaturperiode. Meine Damen und Herren, Sie wissen, dass Genossenschaftsbanken privatrechtliche Kreditinstitute sind. Die Landesregierung ist hierfür nicht zuständig. Mangels eigener Erkenntnisse können Ihre Fragen von der Landesregierung daher auch nicht beantwortet werden. Dies vorausgeschickt, zu Ihren aktuellen Fragen im Einzelnen. Zu Frage 1: Soweit Sie von der Finanzmarksituation der Thüringer Sparkassen sprechen, gehe ich davon aus, dass Sie die geschäftliche Entwicklung der Sparkassen meinen. Hierzu hat der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen in einer Presseinformation vom 14. September 2020 ausgeführt, dass zwar wegen der Corona-Pandemie mit sinkenden Betriebsergebnissen zu rechnen sei, die Sparkassen haben sich aber in dieser gesamtwirtschaftlich schwierigen Zeit als wichtiger Stabilisator ihrer Kunden bewährt. Der Landesregierung liegen hierzu keine abweichenden Informationen vor. Zum Filialnetz: Die Struktur und Entwicklung des Filialnetzes ist grundsätzlich eine unternehmerische Entscheidung der Sparkassen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung, die nicht der Sparkassenaufsicht unterliegt. Zu Frage 2: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erhebungen vor. Im Übrigen unterliegt die unternehmerische Entscheidung der jeweiligen Sparkasse und nicht der Sparkassenaufsicht. Das ist also auch nicht anzuzeigen. Zu Frage 3: Die Landesregierung befürwortet weiterhin die bestehende Rechtslage, wonach der Betrieb einer Sparkasse eine freiwillige Aufgabe ihrer Träger zur Erfüllung eines öffentlichen Zwecks ist. Der Betrieb einer Sparkasse, mithin eines Kreditinstituts durch einen öffentlichen Träger kann weder Selbstzweck sein noch aus Renditegründen erfolgen, sondern ist nur zwecks Erfüllung des öffentlichen Auftrags gerechtfertigt. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Frage 3 der Kleinen Anfrage 6/835 vom 29. Januar 2016 in Drucksache 6/1838. Von einer darüber hinausgehenden Bewertung wird auch vor dem Hintergrund der Selbstverwaltung der Thüringer Sparkassen abgesehen. Zu Frage 4: Wie bereits ausgeführt, ist der Betrieb der Sparkassen keine staatliche Aufgabe, sondern eine ihrer kommunalen Träger. Auch vor dem Hintergrund der Selbstverwaltung der Thüringer Sparkassen wird daher von einer Einflussnahme auf die Entwicklung des Filialnetzes abgesehen. Als Rechtsaufsicht wäre das Finanzministerium darüber hinaus auch nicht befugt, Vorgaben zum Filialnetz zu machen. Ein Ruf nach staatlicher Lenkung der Geschäftspolitik würde den Eindruck erwecken, dass man den Sparkassen und deren Selbstverwaltung kein Vertrauen mehr entgegenbrächte. Das Thüringer Sparkassengesetz wurde bereits im letzten Jahr mit dem Ziel einer Deregulierung und Stärkung der Selbstverwaltung geändert. Weiteren Änderungsbedarf an dem Gesetz sieht die Landesregierung derzeit nicht. Auch vonseiten der Thüringer Sparkassen, ihrer Träger oder des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen sind seitdem keine weiteren Änderungsbedürfnisse an die Landesregierung herangetragen worden.
