Dorothea Marx
Wahl eines Mitglieds der Kommission nach Artikel 10 Grundgesetz (G 10-Kommission) gemäß § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Der Wahlgang ist bereits aufgerufen. Im Wahlgang selbst kann man keine Ältestenratssitzung beantragen.
