Schenk
Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes und des Thüringer E-GovernmentGesetzes
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Ihnen heute vorliegenden Gesetzentwurf gehen wir wieder ein Stück in der digitalen Verwaltung voran. Der Gesetzentwurf enthält dabei Regelungen zur Umsetzung des eID-Karte-Gesetzes des Bundes sowie eine redaktionelle Änderung des Thüringer E-Government-Gesetzes. Mit Artikel 1 des Ihnen vorliegenden Gesetzentwurfs sollen für Thüringen die erforderlichen Regelungen zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürgerinnen und bürger ‑ und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21. Juni 2019, kurz eID-Gesetz, geschaffen werden. Das eID-Gesetz macht die Online-Ausweisfunktion des elektronischen Personalausweises auch für Unionsbürgerinnen und bürger und Angehörige des Euro‑ päischen Wirtschaftsraums zugänglich. Unionsbürgerinnen und bürger und Angehörige dieses Euro‑ päischen Wirtschaftsraums können künftig auf freiwilliger Basis eine eID-Karte beantragen. Der Karteninhaber kann diese Karte dazu nutzen, im Rechts- und Geschäftsverkehr seine Identität elektronisch nachzuweisen. Die eID-Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. Es handelt sich um eine einfache Chipkarte, auf der die Basisdaten einer Person, wie etwa Name und Adresse, gespeichert sind. Mit dieser Chipkarte können die EU-Bürgerinnen und Bürger im Kontakt ‑ mit den Behörden einfach und sicher ihre Identität übermitteln. Vorbild ist die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises, die Ihnen schon bekannt ist. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die in Thüringen zuständigen Behörden, nämlich die Kommunen, zur Aufgabenerfüllung im übertragenen Wirkungskreis aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des eID-Karte-Gesetzes bestimmt werden. Darüber hinaus sind von den Ländern die für die Anhörung von für Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes zu bestimmen. Des Weiteren enthält Artikel 2 eine redaktionelle Änderung des Thüringer E-Government-Gesetzes. In Artikel 2 geht es darum, einen redaktionellen Fehler in § 34 des Thüringer E-Government-Gesetzes zu bereinigen. Das Gesetz beinhaltet die Rechtsgrundlage für die technischen Überwachungsmaßnahmen des Thüringer Landesrechnungszentrums zum Schutz des Landesdatennetzes in seinem § 32. Im Rahmen der Arbeit mit der Ermächtigungsgrundlage ist aufgefallen, dass das in § 34 des Thüringer E-Government-Gesetzes verankerte Zitiergebot, das wegen der Einschränkung des Artikels 10 des Grundgesetzes notwendig ist, auf den § 30 des Thüringer E-Government-Gesetzes verweist. Durch eine Änderung der Nummerierung der Paragrafen im Rahmen der parlamentarischen Gesetzgebung wurde aus dem im Gesetzentwurf aufgenommenen § 30 Thüringer E-Government-Gesetz der § 32. Der entsprechende Verweis auf die vom Zitiergebot betroffene Regelung wurde also nicht angepasst. Das fehlerhaft angewendete Zitiergebot nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 kann die Unwirksamkeit der Regelung nach sich ziehen. Deshalb soll dieses redaktionelle Versehen nun unverzüglich behoben werden. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
