Schenk
Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf soll – das wurde jetzt hinreichend dargestellt – als Grundlage dienen, um einen weiteren Betrag von 82,5 Millionen Euro an pauschalen Leistungen zur Abfederung von Gewerbesteuermindereinnahmen an die Kommunen auszukehren. Den insbesondere gesetzgeberischen Regelungsbedarf möchte ich hier noch einmal darstellen und auch die Zusammenhänge aufzeigen, die dem Ganzen zugrunde liegen. Das scheint mir gerade ob des Redebeitrags von Herrn Abgeordneten Kießling notwendig. Sie haben sehr häufig von der „sogenannten Pandemie“ gesprochen. Ich muss sagen, ich weiß nicht, wie Sie das Angehörigen erklären, die früh in ihre Küche kommen und dort einen leeren Küchenstuhl vorfinden, weil jemand an dieser sogenannten Pandemie verstorben ist. Aber das müssen Sie mit sich selbst ausmachen.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) Thüringen hat – und das wurde mehrmals dargestellt – in einem schnellen ersten Schritt auf Grundlage des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen im Juni den Gemeinden 100 Millionen Euro Soforthilfe zur Stabilisierung der kommunalen Haushalte gezahlt, die sich nach den Gewerbesteuern gerichtet haben. Vollkommen zu Recht wurde auch gerade von Herrn Bilay noch mal dargestellt, natürlich wurde viel mehr ausgezahlt und wir hatten auch noch 85 Millionen Euro allein für die Schlüsselzuweisungen und weitere 15 Millionen Euro für Kur- und Erholungsorte im Angebot. Zu diesem Zeitpunkt konnte man eben nicht davon ausgehen, dass es ein Bundespaket geben wird. Insofern war das – denke ich – ein richtiger und wichtiger Schritt. Die Klärung ist nämlich erst in der vorletzten Woche in Form eines Bundesgesetzes erfolgt, auf dessen Grundlage den Thüringer Kommunen nun also 165 Millionen Euro zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen zur Verfügung gestellt werden sollen. Damit ist also die Grundlage geebnet, um weiter auf Landesebene tätig zu werden. Es freut mich, dass die Regierungsfraktionen im Interesse der Thüringer Gemeinden sich dazu entschlossen haben, abstrakt den hälftigen Anteil dieser 165 Millionen Euro, also 82,5 Millionen Euro, auch fließen zu lassen. Das ist eben keine Selbstverständlichkeit und auch nicht unbedingt eine logische Konsequenz, denn es wurden ja schon 100 Millionen Euro ausgezahlt. Man hätte das also durchaus auch komplett anrechnen können, denn es ist ja keine Frage des Wollens und Entscheidens, sondern es ist einfach in dem Bundesgesetz so vorgesehen, dass es eine hälftige Finanzierung geben soll. Nichtsdestotrotz denke ich, man sollte noch mal klar und deutlich darauf eingehen, die Entscheidung, den Kommunen nochmals 82,5 Millionen Euro statt eben nur 65 Millionen Euro zum Ausgleich der wegbrechenden Gewerbesteuereinnahmen zu gewähren, ist eine Entscheidung, die vom Landesgesetzgeber zu treffen ist. Ich bin sehr erfreut, dass die Regierungsfraktionen genau diesen Vorschlag nun also auch zügig zur Entscheidung stellen.
(Beifall SPD)
Damit die vom Freistaat bereits an die Gemeinden ausgezahlten Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen überhaupt neben den von Bund und Ländern anteilig zu tragenden Hilfen angerechnet werden können, bedarf es einiger Anpassungen der Bestimmungen, auf deren Basis die Thüringer Soforthilfen ausgereicht wurden. Das sind konkret einige Punkte, die ich kurz darstellen möchte. Erstens: Die Voraussetzung für eine Kompensation der Gewerbesteuermindereinnahmen, die für die Thüringer Soforthilfe gefordert wurde, entfällt. Bei der jeweiligen Gemeinde mussten die schon oft erwähnten 15 Prozent der Gesamteinnahmen aus Steuern und Schlüsselzuweisungen jeweils im Schnitt der letzten drei Jahre – 2017 bis 2019 – gelegen haben. Zudem – zweitens –: Die pauschale Deckelung der Kompensationszahlung auf 100 Euro je Einwohner – das heißt, es wurde ja oben abgeschnitten – entfällt weiterhin. Drittens: Die im Rahmen der Spitzabrechnung zurückfließenden Beträge werden zur weiteren Kompensation von Gewerbesteuerrückgängen verwandt. Das heißt, sie fließen nicht zurück in irgendeinen unbestimmten Haushalt, sondern werden wieder direkt für kommunale Hilfen in Anschlag gebracht. Die Thüringer Regelung zur Gewerbesteuerstabilisierung wurde als schnelle erste Hilfe pauschal ausgereicht. Dabei konnte natürlich die unterschiedliche Betroffenheit der Gemeinden auch gar nicht berücksichtigt werden. Das wurde auch von den kommunalen Spitzenverbänden immer wieder in Anschlag gebracht, dass dieses Mehr, was habe ich an Mehrausgaben und Mindereinnahmen zum Zeitpunkt des Aufflammens der Pandemie, überhaupt nicht seriös abgeschätzt werden konnte und auch jetzt in vielen Teilen noch nicht abgeschätzt werden kann. Entsprechend ist eben davon auszugehen, dass es Gemeinden gibt, die einen höheren Ausfall von Gewerbesteuereinnahmen haben als die ihnen ausgereichte Soforthilfe, auf der anderen Seite gibt es eben auch die überkompensierten Gemeinden. Gemeint ist also, dass es Gemeinden gibt, die mehr Soforthilfe erhalten haben, als der Verlust der Gewerbesteuereinnahmen oder der Ausfall beträgt. Um diese Ungenauigkeiten der Soforthilfe zu korrigieren, ist eine Spitzabrechnung dergestalt vorgesehen, dass Zuweisungen zurückgefordert werden, wenn und soweit der tatsächliche Gewerbesteuerausfall geringer ausfällt als der der Kompensationszahlungen zugrunde gelegte Vergleichswert. Ziel der Regelung bleibt damit, dass mit den Hilfszahlungen im Ergebnis trotz pauschaler Betrachtung möglichst eine gemeindescharfe Betrachtung möglich wird. Die bisherige Regelung sah vor, dass diese Rückzahlungsbeträge in den schon erwähnten Landesausgleichsstock fließen und damit auch für die besonderen Härten verwendet werden können. Es ist im Übrigen nicht richtig, dass es allein Bedarfszuweisungen sein müssen. Es obliegt dem Gesetzgeber, gegebenenfalls andere Entscheidungen zu treffen, was eine besondere Härte sein kann. Diese eben erwähnten Regelungen werden dem Grunde nach beibehalten. Es ist aber nicht mehr vorgesehen, dass Rückzahlungsbeträge, die über den Betrag von 17,5 Millionen Euro hinausgehen, erneut unter den Gemeinden aufgeteilt werden, die noch unkompensierte Gewerbesteuermindereinnahmen haben. Das heißt, es wird im Einzelfall konkrete – Herr Urbach hatte darauf hingewiesen – besonders benachteiligte Gemeinden geben können, die man auch besonders würdigen muss. Die 17,5 Millionen Euro sind nämlich genau der Betrag, den das Land zusätzlich zu den laut Bundesgesetz vorgesehenen Mitteln bereitstellen will. Deshalb kann der Landesgesetzgeber über deren weitere Verwendung auch frei disponieren. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrags sind die Vorgaben des Bundesgesetzes zu beachten. Dieses sieht die Verwendung der Kompensationszahlungen ausschließlich für Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020 vor. Dies zu beachten, ist eben entscheidend, damit überhaupt die Anrechnung der nach dem Bundesgesetz zu leistenden Kompensationszahlungen erfolgen kann. Die weiteren im Gesetzentwurf dargestellten Änderungen sind Folgeänderungen, die sicherstellen, dass auch die weiteren Kompensationszahlungen bei der Bemessung der Steuerkraftmesszahl des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes beachtet werden. Damit kann sichergestellt werden, dass im Rahmen der Binnenverteilung der Mittel des Kommunalen Finanzausgleichs die Hilfezahlungen ebenso berücksichtigt werden wie die Gewerbesteuern selbst. Sehr geehrte Damen und Herren, durch den vorliegenden Gesetzentwurf schafft der Thüringer Gesetzgeber im Wesentlichen zwei Vorteile. Zum einen erhalten die Thüringer Gemeinden weitere Hilfen zur Kompensation der aufgrund der Pandemie einbrechenden Gewerbesteuern. Damit soll den Gemeinden geholfen werden, das wirtschaftliche, soziale, kulturelle wie politische Leben aufrechtzuerhalten, denn es ist der Ausgangspunkt des Gemeinwesens. Das wurde hier mehrmals zu Recht mit der Formulierung dargestellt: Unsere Kommunen sind stark und sollen es bleiben. Darauf ruht der ganze Staat. Zum anderen gewährleisten die Bestimmungen in dem vorliegenden Gesetzentwurf, dass die im Freistaat bereits geleisteten Soforthilfen auch als Kofinanzierung anerkannt werden und wir nicht unnötig mit den sowieso schon knappen Ressourcen falsch umgehen. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
