Schenk
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schubert beantworte ich für die Landesregierung wie folgt. Bevor ich mit der eigentlichen Beantwortung zu den Fragen beginne, allerdings noch eine kurze allgemeine Anmerkung: Die Mündliche Anfrage oder der Sachverhalt, der dort geschildert wird, ist sehr abstrakt und wenig konkret dargestellt. Infolge dessen war eine genaue Sachverhaltsermittlung und damit einhergehend eine umfassende rechtliche Würdigung, wie wahrscheinlich intendiert, nicht möglich. Insbesondere konnte den Angaben nicht entnommen werden, ob die hier namentlich nicht benannte Gemeinde im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis tätig wurde bzw. aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen sie die bezeichnete Verwaltungskostenpauschale erhoben hat. Vor diesem Hintergrund sind die jetzt darzustellenden Antworten grundsätzliche Ausführungen zum geltenden Recht in Thüringen. Zu Frage 1: Soweit eine Gemeinde Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahrnimmt, erhebt sie Verwaltungskosten, also Gebühren und Auslagen, aufgrund § 1 Nr. 2 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes und der Verwaltungskostenordnung nach § 21 eben dieses Gesetzes. Diese Verwaltungskosten werden als öffentlich-rechtliche Geldleistung erhoben, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistung durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen dem Verwaltungskostenschuldner auferlegt werden. Soweit die Gemeinde im eigenen Wirkungskreis tätig wird, kann sie gemäß § 2 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes als Gegenleistung für die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeiten, welche auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse eines Einzelnen vorgenommen werden, Verwaltungsgebühren erheben. Diese Erhebung erfolgt in der Regel auf der Grundlage einer eigenen Kostensatzung mit Gebührenverzeichnis der Gemeinde. Sie kann aber auch anstelle einer solchen Kostensatzung das Verwaltungskostengesetz nebst Gebührenverzeichnis für den eigenen Wirkungskreis für anwendbar erklären. Zu Frage 2: Im Falle des Handelns der Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis ist hinsichtlich der Gebühren und der Auslagen zu differenzieren. Bei Gebühren bildet die Grundlage zunächst der durchschnittlich notwendige Verwaltungsaufwand. Da die Gebührenbemessung im Regelfall dem Äquivalenzprinzip unterliegt, ist neben dem Verwaltungsaufwand auch der Umfang, die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind Gebühren grundsätzlich pauschalierend und typisierend zu bemessen und entsprechend zu normieren. Mit der Erhebung von Auslagen sollen der Verwaltung die Aufwendungen abgegolten werden, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Leistung in besonderer Weise entstanden sind. Auslagen können aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auch in pauschalierter Form in einer Verwaltungskostenordnung bestimmt werden. Soweit Verwaltungskosten von der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis erhoben werden, erfolgt die Gebührenbemessung unter Berücksichtigung des Interesses der Gebührenpflichtigen und nach dem Verwaltungsaufwand. Die Höhe der Gebühren muss dabei – ebenso wie beim Handeln im übertragenen Wirkungskreis – unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Amtshandlung stehen. Zu Frage 3: Wie eingangs erwähnt, konnte der Sachverhalt im konkreten Fall nicht ermittelt werden. Daher bleibt unklar, welcher tatsächliche Aufwand der Gemeinde von der Pauschale abgedeckt werden soll. Insoweit möchte ich an dieser Stelle auf die Antwort zu Frage 2 verweisen, wonach die Bemessung der Höhe einer Gebühr sowohl im übertragenen als auch im eigenen Wirkungskreis dem schon erwähnten Äquivalenzprinzip unterliegt. Zu Frage 4: Aufgrund des abstrakt dargestellten Sachverhalts wird kein Anlass gesehen, die Berechnung der Verwaltungskostenpauschale in den Thüringer Gemeinden zu überprüfen. Insbesondere lässt sich der Anfrage nicht entnehmen, welche Thüringer Verwaltungskostenordnung im vorliegenden Sachverhalt als Rechtsgrundlage zugrunde gelegt wurde. Vielen Dank.
