Cornelia Klisch
Gesetz zur Sicherung des medizinischen Nachwuchses im ländlichen Raum und im Öffentlichen Gesundheitsdienst in Thüringen – Thüringer Landarztgesetz (ThürLArztG)
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Präsident, mir persönlich liegt eine gute, dauerhafte medizinische Versorgung in allen Regionen von Thüringen wirklich sehr am Herzen, und das nicht zuletzt, weil ich selber Ärztin bin. Ich glaube, da sind wir uns auch alle einig: Gesundheit ist das höchste Gut, was es gibt. Man kann es eigentlich nicht bezahlen. Wir wissen auch nicht erst seit Corona, dass wir alle gemeinsam wirklich unser Möglichstes tun sollten und leisten sollten, damit unser Gesundheitssystem gestützt und gestärkt wird. Das ist die erste Pflicht der Politik: die Sicherheit, der Schutz unserer Bürger und eine bestmögliche Gesundheitsversorgung an jedem Ort, zu jeder Zeit in Thüringen. Dass dies aufgrund der demografischen Entwicklung, der unterschiedlichen Bevölkerungsverteilung und auch der sich wandelnden medizinischen Versorgungslandschaft in den nächsten Jahren wirklich auch eine Herausforderung werden kann, da sind wir uns auch fraktionsübergreifend in dem Sinne, wie Sie es gerade angesprochen haben, Herr Dr. Lauerwald, einig und dessen sind wir uns bewusst. Aber, Herr Dr. Lauerwald, ich bin mir zum Beispiel nicht sicher – und mein Vorredner sagte das gerade –, ob Sie zum Beispiel als Arzt diesen Gesetzentwurf maßgeblich begleitet haben oder ob es nicht vielleicht wieder ein Werbeprodukt Ihrer Fraktionsjuristen ist oder vielleicht der Copy-and-pasteFunktion am Computer.
(Beifall CDU)
In jedem Fall fühle ich mich von diesem Entwurf betrogen, denn – ich sage jetzt mal so – Fake News sind eigentlich nichts dagegen, denn Sie missbrauchen dieses ernste Thema einzig für eine Schaufensternummer mit einem wirklichen schönen und auch sehr effektvollen Namen „Landarztgesetz“ und auch mit einer sehr schönen Platzierung in der Tagesordnung, nämlich vor dem TOP 18, der da kommt und zu dem sich viele Fraktionen in den letzten Monaten sehr viele Gedanken gemacht haben. Also mal abgesehen davon, dass wir heute diesen TOP 18 haben, der wirklich – und mein Vorredner sagte es gerade – deutlich über eine Quotenregelung hinausgeht, ein Antrag, der sich sozusagen ebenfalls mit der Verbesserung der Nachwuchsgewinnung für die ärztliche Versorgung in Thüringen auseinandersetzt und der von fünf Fraktionen unterstützt wird, abgesehen davon – wenn wir diesen Antrag in TOP 18 heute hoffentlich abstimmen können –, dass damit auch Maßnahmen schneller wirksam werden können, und abgesehen davon, dass wir in den Ausschüssen – also ich nehme jetzt mal den Wissenschaftsausschuss, Gesundheitsausschuss – genau zu diesen Fragen in den letzten Monaten sehr viel diskutiert haben und Sie sich aber kein einziges Mal diesbezüglich zu Wort gemeldet haben, abgesehen davon strahlt Ihr Gesetzentwurf wirklich den Charme eher von einem – ich sage jetzt mal – hohlen Bürokratiemonster aus. Ich habe den Eindruck, Sie haben sich noch nicht mal die Mühe gemacht, diesen Gesetzentwurf wirklich auf Thüringer Beine zu stellen, sondern Sie haben ein Retortenbaby quasi aus Gesetzentwürfen aus Bayern und NRW produziert. Sie haben sich also noch nicht mal die Mühe gemacht, das so zu ertüchtigen, dass überhaupt dieses Gesetz laufen könnte. Aber Sie haben sich plakativ für wirklich zwei angesagte Schlagwörter entschieden, Sie haben zwei angesagte Schlagwörter herausgepickt, nämlich „Landärzte“ und „Öffentlicher Gesundheitsdienst“. Zu Ersterem, den Landärzten, vielleicht nur so viel – ich weiß nicht, wer sich von den Gesundheitsausschussmitgliedern erinnert –: Wir haben am Dienstag eine Anhörung gehabt, eine Anhörung zur medizinischen Versorgung der Krebspatienten in Thüringen. Da hat unter anderem Herr Prof. Stier vom Helios-Klinikum Erfurt Folgendes gesagt bzw. er hat seine Ausführungen damit begonnen zu sagen, dass sich 1950 das medizinische Wissen noch circa alle 50 Jahre verdoppelt hat. Heute sprechen wir von einer Verdoppelung des medizinischen Fachwissens innerhalb von zweieinhalb Monaten. Wenn wir diesen Fakt einmal auf uns, auf die Frage des Landarztes, mit dem sich ja dieses Gesetz beschäftigt, projizieren, dann bedeutet das in jedem Fall, dass wir in den nächsten Jahren einen Wandel vieler ärztlicher Berufsbilder erleben werden. Das heißt, dass es den von uns – sicherlich von uns allen – wirklich geschätzten und manchmal vielleicht auch so ein bisschen verklärten klassischen Landarzt wirklich nur noch im Vorabendprogramm im Fernsehen oder in Rosamunde-Pilcher-Büchern geben wird. Die nächste Generation unserer Landärzte wird weitaus multiprofessioneller, flexibler und digitaler aufgestellt sein, als es jetzt noch der Fall ist. Erste Hinweise sehen wir bereits heute schon. Nehmen wir mal die Corona-Pandemie: Es gibt viele Patienten, die dankbar sind, dass sie reguläre Rezeptabholungen nicht direkt beim Arzt tätigen müssen, sondern diese digital übertragen bekommen können, dass sie digital bei der Apotheke anfragen können und dann ihr Medikament nach Hause vor die Tür geliefert bekommen. Es gibt Diabetespatienten, die bereits heute ihre Blutzuckerwerte einfach digital an ihren Arzt übertragen und dieser im Rahmen einer digitalen Sprechstunde dann ihre Medikamenteneinstellung vornimmt. Es gibt hausärztliche Assistenzprogramme – VERAH in Thüringen –, die durch digitale KI-Helfer verstärkt werden und damit auch professioneller aufgestellt werden. Also wir sehen hier erste zarte Reformansätze und ich hoffe, dass genau diese Art von Reform Hausund Fachärzte in Zukunft entlasten wird, sodass sie sich mehr auf ihre ärztliche Tätigkeit konzentrieren können. Damit wird natürlich der Landarzt in Zukunft eher ein Kopf eines multiprofessionellen Teams sein. Dieser Entwicklung allein mit einer Quote begegnen zu wollen, das wirkt auf mich, als wenn Sie einen Flächenbrand quasi mit einer kleinen Wasserpistole auspusten wollen. Das reicht eben nicht – und das hat mein Vorredner treffend gesagt –; diese Maßnahme allein wird niemals reichen, um dem Problem zu begegnen. Doch da wir über Haus- und Fachärzte für unterversorgte Gebiete und nicht nur über Landärzte noch unter TOP 18 ausführlich reden werden, möchte ich mich noch einmal ganz kurz auf den zweiten Teil Ihres Gesetzentwurfs, nämlich die Nachwuchsgewinnung für den Öffentlichen Gesundheitsdienst, konzentrieren. Sie haben in diesem Gesetzentwurf die Sicherung des medizinischen Nachwuchses an ein Prozedere gekoppelt. Dieses Prozedere haben Sie in §§ 2 bis 9 beschrieben. Ich bin selbst keine Juristin, ich habe nur jahrelang Medizinstudenten ausgebildet und bin selbst als niedergelassene Fachärztin auch tätig, also ich bin eher Praktikerin. Deswegen möchte ich voranstellen, dass es für mich nicht immer ganz leicht war, aufgrund der ganzen Paragrafen, Aufzählungen und Querverweise das wirklich gut lesen zu können, aber vielleicht war das ja auch Absicht, dass es nicht so einfach verständlich war. Zum Beispiel steht in § 7 Abs. 1, wenn ich jetzt mal alle Aufzählungen und Verweise ausklammere: „Soweit […] Studienplätze […] im Rahmen der Vorabquote […] zur Verfügung stehen, werden Bewerber nach Maßgabe von § 9 zugelassen […]“, sofern ihre Eignung für den Öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt wurde. Nur verstehe ich nicht so ganz, was „Soweit […] Studienplätze […] im Rahmen der Vorabquote […] zur Verfügung stehen […]“ eigentlich dann konkret bedeuten soll. Geht es jetzt hier um einen Studienplatz, geht es um 40 Studienplätze, um wie viele geht es? Und sofern ihre Eignung für den Öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt wurde – wann und wie ist man denn mit 18 Jahren zum Beispiel mehr für den Öffentlichen Gesundheitsdienst geeignet als für den Landarzt? Das ist ja die gleiche Quote, die Sie da noch in dem Gesetz verankert haben. Und wer entscheidet das? Und wenn Sie, wie unter § 2 beschrieben, laut Artikel 9 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung die definierte Vorabquote als Instrument für die Platzbereitstellung nutzen möchten, was machen Sie dann eigentlich mit den anderen gesetzlich vorgeschriebenen Bewerbergruppen, die auch für diese 20-Prozent-Vorabquote vorgesehen sind? Solche sind zum Beispiel Bundeswehrkandidaten, Härtefälle, Zweitstudienbewerber und ausländische Studenten. Heißt das, dass wir dann keine Ärzte mehr für die Bundeswehr ausbilden, oder wie haben Sie sich das vorgestellt? Weiter heißt es in der Begründung zu § 7: „Die Einkommensnachteile einer ärztlichen Tätigkeit im ÖGD sind so gravierend, dass der ÖGD im Wettbewerb um qualifizierten Nachwuchs chancenlos ins Hintertreffen geraten ist.“ Hier haben Sie – und mein Vorredner hat das auch angesprochen – pointiert einen Hauptfaktor herausgenommen, der wirklich für den Personalmangel im Öffentlichen Gesundheitsdienst verantwortlich ist, den wir sicherlich benennen müssen. Aber – und das verstehe ich nicht – anstatt aus dieser Erkenntnis abzuleiten, dass das Gehaltsgefüge im Öffentlichen Gesundheitsdienst überprüft und den Wettbewerbsrealitäten angepasst werden muss oder dass wir zum Beispiel die Arbeitsbedingungen bei ständig zunehmender Aufgabenlast im Öffentlichen Gesundheitsdienst durch Digitalisierung oder durch den Ausbau von Netzwerkstrukturen verbessern müssen, sagen Sie, die einzige Lösung für dieses Problem ist, dass wir jetzt also mit viel Aufwand ein spezielles Nadelöhr als Zugang für das Medizinstudium schaffen, dass die Kandidaten dann mal zusammengezählt nach ca. 20 bis 25 Jahren – also wenn sie dann 40 bis 45 Jahre alt sind – vielleicht selbst frei über eine qualifizierte Entlohnung nachdenken dürfen. Das heißt, es ist Ihnen vollkommen egal, wie und zu welchen Konditionen die Quotenärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst nach Abschluss ihres Studiums die ersten 15 Jahre arbeiten oder entlohnt werden. Also für mich klingt das jetzt nicht nach einem guten Plan und für mich klingt das eher danach, dass man hier wirklich die Not der Bewerber einfach kaltblütig ausnutzt und sie im Regen stehen lässt. In den Begründungen zu § 8 und § 10 – und jetzt komme ich auch zum Ende – widersprechen Sie sich dann komplett. Einerseits sagen Sie in der Begründung zu § 8, dass ein konkreter Bedarf aufgrund der großen zeitlichen Differenz – und ich habe ja gerade ein bisschen versucht, über das Zeitfenster auszuführen, wir reden von 10 bis 20 Jahren – noch nicht feststehen kann. Das stimmt, da gebe ich Ihnen recht. Andererseits fordern Sie dann in der Begründung zu § 10 eine Berichtspflicht gegenüber dem Landtag erstmalig in drei Jahren, also zum 31.12.2023, um „Rückschlüsse auf die Wirksamkeit der Maßnahmen ziehen zu können“. Also, ich frage mich bezüglich der „Rückschlüsse auf die Wirksamkeit“, wie man nach so kurzer Zeit wirklich valide Daten für einen weiteren Entscheidungsprozess generieren wollen kann. Das erschließt sich mir nicht. Für mich klingt das nach Kaffeesatzlesen und nicht nach wirklich seriöser und verantwortungsvoller Politik. Und man könnte es jetzt vielleicht auch anders beschreiben – und dieser Begriff ist schon öfter genannt worden –, man könnte es auch mit Ihrem großen amerikanischen Bruder sagen: Es klingt einfach nur fake. In diesem Sinne würde ich sagen: Für mich klingt das nach einem Fake-Gesetzentwurf und deshalb werden wir diesen auch ablehnen. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, CDU, SPD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, FDP)
