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Robert-Martin Montag

FDP 02.10.2020 Sitzungen 7/26

Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Sehr verehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, Thüringen macht von der Ermächtigung in § 78 Abs. 1 SGB XII Gebrauch und schlägt die Umsetzung und Implementierung der Änderung des Bundesteilhabegesetzes hier für uns vor. Nach Gesprächen mit Trägern, mit Betroffenen dieser Regelung wundere ich mich schon, dass ich hier scheinbar zunächst mal der Einzige bin, der sich zu dieser Umsetzung äußert, denn wir haben eben nicht nur positive Rückmeldungen zu dem Vorhaben der Landesregierung hier bekommen. Ein großer Kritikpunkt war, dass die Landesregierung zukünftig eine anlasslose Prüfung der Leistungserbringer einführen will. Anlasslos heißt für uns, es ist ein Misstrauen, ein generelles Misstrauen gegenüber denjenigen, die aus unserer Sicht in überwiegendem Maße gute Arbeit verrichten. Vor allen Dingen wird in der Begründung darauf verwiesen, Frau Ministerin, dass man damit eine effektive Prüfung und eine wirtschaftliche Verwendung von Steuergeldern sicherstellen will. Nun ist es einmal so, dass die Fragen der Pauschalen und Vergütung verhandelt werden, die Leistung wird erbracht, sie wird abgerechnet. Wie man da grundsätzlich eine anlasslose Prüfung rechtfertigen möchte, erschließt sich uns nicht, denn bei einem zweiten Punkt sehen wir auch kritisch, was die Landesregierung vorhat. Denn es soll zukünftig auch die Wirksamkeit der Maßnahmen geprüft werden und das ist schon ein spannender Ansatz. Wir kennen eine ähnliche Diskussion bei der Qualität in Krankenhäusern oder beim Benchmarkingsystem von Arbeitsämtern, Arbeitsagenturen und Jobcentern. Aber es bleibt doch immer die Frage, ob nicht die Leistung, die ja zugeschnitten ist auf einen ganz bestimmten komplexen Personenkreis, nicht so individuell ist, dass man (Zwischenruf Werner, Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie: Das haben die Betroffenen gesagt!) nicht am Ende eben die Leistung des Erbringers allgemein prüfen kann, sondern die Frage der Qualität eine so aufwendige Frage ist, die sich eben nicht in einem reinen Prüfkriterium und Katalog ergeben kann, wie das beispielsweise in der Pflege einfach nur über Dokumentation ist. Also die Frage ist, wie man hier tatsächlich die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen will; das erschließt sich uns auch nicht. Und es ist auch nicht definiert, ob und wie gegebenenfalls dann die Vergütung als Sanktion gekürzt, ausgesetzt oder ganz und gar zurückgefordert werden kann oder werden soll. Die Träger befürchten also hier zu Recht eine unklare Rechtslage bis hin zu – das Wort fiel auch – Behördenwillkür. Auch die Frage von Doppelstrukturen und Doppelzuständigkeiten ist angesprochen, denn man hat es versäumt, gleich bei dieser Novellierung diese Doppelstruktur zu beseitigen und klare Zuständigkeiten zu schaffen. Zuständig im Grunde ist als Kostenträger zunächst der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt. Das Landesverwaltungsamt ist aber wiederum zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen für stationäre und eben teilstationäre Leistungen und Einrichtungen, allerdings im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Kostenträger. Zum Zweiten: Auch die Kommunikation bei Nachfragen zu den Leistungen, für die der zuständige Kostenträger der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt ist, läuft über das Landesverwaltungsamt. Die Erfahrungen sind aber so, dass das Landesverwaltungsamt lediglich die Antwortmails der eigentlich zuständigen Kostenträger kopiert und weiterleitet. Aus unserer Sicht ist das weder effizient noch wirtschaftlich. Aus unserer Sicht: Hier ist Luft nach oben, hier wollen wir nachbessern. Und insofern hoffe ich, dass wir mit diesen kritischen Bemerkungen eben doch eine Debatte angestoßen haben, die wir gern natürlich im Ausschuss gemeinsam fortsetzen. Vielen Dank. (Beifall FDP)

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