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Dirk Adams

01.10.2020 Sitzungen 7/25

Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen – Aufnahme von Staatszielen und Stärkung von Gleichheitsrechten

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, erlauben Sie mir, kurz zu Anfang auf das einzugehen, was der Abgeordnete der AfD hier gerade eben vorgetragen hat. Mir scheint es, als sei dies die Woche der Entlarvung der AfD. Sie haben sich mit Verve hier hingestellt und haben versucht, eine junge Kollegin zu beleidigen. Wie klein, Herr Möller, wie klein. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Sie glauben, auch noch ein gewisses Recht dazu zu haben, wenn Sie Anleihen zur Biografie, die Sie im Übrigen offensichtlich gar nicht ordentlich kennen, nehmen. Und Sie glauben, damit jemanden diskreditieren zu können. Ich will Ihnen mal sagen, wie ideologisch verbrämt Sie und Ihre Partei sind. Das können Sie nämlich ganz leicht sehen, wenn Sie mal auf die Facebook-Seite Ihres Kreisverbands der AfD schauen. Wenn das eine schlecht wäre, nämlich als Studentin in einen Thüringer Landtag zu kommen, dann müsste ja nach Ihrer Vorstellung der Mensch aus einem handfesten Handwerkerberuf, der als Hilfsarbeiter – darauf bin ich stolz – angefangen hat, eine Lehre gemacht hat, gearbeitet hat, zu einem Studium gekommen ist und am Ende sogar einen bundesdeutschen anerkannten Fachhochschulabschluss bekommen hat, gut sein, wenn er erst mit 41 in ein Parlament kommt. Schauen Sie sich mal an, wie Sie – Sie persönlich – und Ihre Fraktion darüber reden. Ich glaube, eines ist in dieser Woche klargeworden: Es geht bei Ihnen um Ideologie und es geht darum, dass in Ihren Köpfen mehr Beton als Grips ist – um das mal klarzustellen. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Und wenn eines zu dieser Verfassungsdebatte heute passt, dann ist es das Bekenntnis, dass ein Thüringer Landtag bitte immer aus sehr jungen Menschen und Menschen im Rentenalter besteht, dass er aus Handwerkerinnen und Handwerkern, aus Arbeiterinnen und Arbeitern, aus Angestellten aus der Verwaltung, aus Lehrerinnen und Lehrern, aus Juristen und bitte auch immer aus Intellektuellen besteht, denn nur dann bilden wir die Vielfalt unserer Gesellschaft – und die gilt es zu unterstreichen, die gilt es zu verteidigen –, nur dann bildet er diese Vielfalt auch wirklich ab. (Beifall DIE LINKE) Und es wäre schön, das zwei Tage vor dem Tag der Deutschen Einheit noch mal deutlich zu machen. Meine sehr verehrten Damen und Herren, die von der CDU eingebrachten Gesetzentwürfe zur Änderung der Thüringer Verfassung betreffen in erster Linie den Thüringer Landtag in seiner Funktion als Gesetzgeber. So ist es auch vornehmlich Aufgabe der Mitglieder dieses Hohen Hauses, darüber zu debattieren. Ich freue mich, dass mit so viel Engagement heute die Debatte um die Verfassung geführt worden ist, wie man sie weiter gestalten muss. Ob dieses oder jenes sinnvoll ist, ist dabei für mich gar nicht so wichtig, sondern wichtig ist, dass wir – und ich sage das ganz pathetisch, gern an dieser Stelle mal ganz pathetisch – am Fast-Vorabend des 3. Oktober, der sich zum 30. Mal jährt, wieder einmal diskutieren und darauf schauen, was für dieses Land wichtig ist, welche Normen wollen wir setzen, welches Fundament soll unserer Rechtsprechung, soll unserer Gesetzgebung zugrunde liegen. Und das, meine ich, ist eine wirklich lohnende Debatte. Deshalb auch vielen Dank für alle sachlichen, gern auch kontroversen Beiträge, die hier geboten wurden. Insbesondere ist natürlich auch der Verfassungsausschuss hierzu einberufen worden, der sich bereits in verschiedenen Sitzungen mit der Änderung der Thüringer Verfassung befasst hat. Lassen Sie mich daher meinen Redebeitrag auf einige wenige Ausführungen zu den Regelungsinhalten begrenzen. Zunächst komme ich zu dem Gesetzentwurf in der Drucksache 7/1628, dem Entwurf für die Reform des Staatsorganisationsrechts. Hier will die CDU mit den Nummern 1 und 6 des Änderungsgesetzes die Wahlrechtsgrundsätze der Artikel 46 und 95 der Verfassung des Freistaats Thüringen ergänzen und ausdrücklich aufnehmen, dass jegliche Vorgabe zur paritätischen Aufstellung von Wahlbewerbern verboten wird. – Das war schon Gegenstand der Debatte. Meine sehr verehrten Damen und Herren, wer das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 15. Juli 2020 liest, erkennt, eine solche Änderung der Verfassung ist nicht nötig. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat in der Entscheidung am 15. Juli 2020 das Thüringer Paritätsgesetz für nicht mit der Thüringer Verfassung vereinbar erklärt. Eine solche Änderung, wie sie die CDU vorschlägt, hätte eigentlich nur Sinn, wenn man tatsächlich glaubt, dass dieses Urteil nicht lange Bestand haben würde. Und das, glaube ich, denkt die CDU nicht. Oder andersherum gesagt: Eine Änderung der Thüringer Verfassung wäre nur nötig, wenn man ein anderes Ergebnis, nämlich die Öffnung in Richtung Parität, die Öffnung in Richtung einer Quotenregelung ermöglichen wollen würde. Das, meine sehr verehrten Damen und Herren, werden Sie engagiert diskutieren, da bin ich mir ziemlich sicher. Mit dem Vorschlag in Nummer 2 reklamiert die CDU-Fraktion mehr Klarheit für das Wahlverfahren der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten durch Änderung von Artikel 70 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen. Es soll geregelt werden, dass bei nur einem Bewerber derjenige gewählt ist, der mehr Ja- als Neinstimmen auf sich vereint. Außerdem soll es nach dem Vorschlag zukünftig die Möglichkeit einer Bedenkpause zwischen dem zweiten und dritten Wahlgang von bis zu 14 Tagen geben. Meine sehr verehrten Damen und Herren, als für das Verfassungsrecht zuständiger Minister begrüße ich ausdrücklich eine Klarstellung der Regelung zur Ministerpräsidentenwahl. Nicht erst bei der letzten Wahl gab es vertiefte Diskussionen zur Frage des Wahlergebnisses bei der Aufstellung nur eines Kandidaten im dritten Wahlgang. Allerdings könnte – und das muss hier auch die Debatte leiten – der Vorschlag der CDU-Fraktion zu einem Stillstand in Thüringen führen. Es würde ermöglicht, dass, auch wenn es einen Kandidaten oder eine Kandidatin für das Ministerpräsidentinnen- oder Ministerpräsidentenamt gäbe, diese verhindert werden könnte. Auf Stabilität gerichtet ist aber ein ganz anderer Gedanke, nämlich, wenn sich nur ein Kandidat bereit erklärt, dann soll dieser auch die Verantwortung übertragen bekommen. Wer das verhindern will, muss eine Gegenkandidatin/einen Gegenkandidaten aufstellen. Nur so kommt man in die Form der konstruktiven Politik, meine sehr verehrten Damen und Herren. Das war im Übrigen auch offensichtlich schon der Gedanke bei unseren Verfassungsgebern, die das meiner Einschätzung nach so gewollt haben. Die Landesregierung der letzten Legislatur hatte hierzu auch ein Gutachten eingeholt, welches zu einem klaren Ergebnis kommt. Insofern wäre eine Klarstellung der immer wieder streitbefangenen Formulierung sehr begrüßenswert. Allerdings wäre eine Umwandlung hin zu einer negativen Mehrheit sicherlich nicht sehr hilfreich, denn eine solche Einführung der negativen Mehrheit, also einer Möglichkeit, eine Regierungsbildung zu verhindern, nimmt nicht die ganze Verfassung in den Blick, denn in anderen Bundesländern, wo es ähnliche Regelungen gibt, hat man das Konstrukt, das automatisch mit der Nichtwahl des Ministerpräsidenten die Auflösung des Parlaments und die Richtung zu Neuwahlen eingeschlagen wird. Das hat die Thüringer Verfassung so nicht. Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Thüringer Verfassung eine solche Regelung hätte, dann bliebe immer noch die hohe Hürde des Artikels 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung, nämlich einer notwendigen Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder. Das heißt, selbst wenn wir die Konstellation hätten, dass es automatisch zu diesem Antrag kommen würde, müsste eine enorm hohe Hürde überschritten werden. Was passiert, wenn diese nicht überschritten wird? Dann landet Thüringen im Stillstand. Das darf nicht das Ergebnis dieser Verfassungsreform sein. Aber auch darüber werden Sie vertieft mit den Anzuhörenden diskutieren. Meine sehr verehrten Damen und Herren, mit Nummer 3 des Änderungsgesetzes wird ein Instrument der Demokratie vorgeschlagen – auch das wurde schon diskutiert –, der sogenannte Volkseinwand. Ein ähnlicher Entwurf wurde bereits im Jahr 2016 im Thüringer Landtag erfolglos als Gesetzentwurf eingebracht, damals unter der Bezeichnung „fakultatives Referendum“. Inhaltlich stellt der Volkseinwand oder das fakultative Referendum die Möglichkeit eines Vetorechts gegen ein Landesgesetz dar. Genau deshalb ist dieser als systemfremder Ansatz durchaus zu bezeichnen und verfassungsrechtlich enorm umstritten. Es wäre auf jeden Fall ein Novum in der Thüringer Verfassung und – ich kann es nur immer wieder sagen – Sie werden das intensiv im Verfassungsausschuss diskutieren. In der letzten Legislatur haben Sie das schon diskutiert und Sie werden das auch in dieser Legislatur diskutieren. Ein weiterer Vorschlag des Änderungsgesetzes in der Nummer 5 enthält eine Neugestaltung des Konnexitätsprinzips. Es sollen nicht mehr nur die der Gemeinde übertragenen staatlichen Aufgaben finanziell ausgleichspflichtig sein, sondern auch gesetzlich veranlasste Änderungen der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, insbesondere auch Standardänderungen. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass vergleichbare Regelungen bereits in anderen Ländern bestehen. Das ist allerdings, glaube ich, nur ein Verweis und bedeutet noch lange nicht, dass diese Erweiterung auch eine bessere Regelung sein würde. Meine sehr verehrten Damen und Herren, Sie wissen, dass das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales zu dieser Frage ein Gutachten beauftragt hat und darüber schon intensiv nachdenkt und mit dem Gutachten überprüft, wie hier gehandelt werden kann, wie hier zum einen die Kommunen unterstützt, aber zum anderen auch die Interessen des Landes gewahrt werden können. Sie werden entscheiden müssen, ob Sie dieses Gutachten abwarten und sich damit vertieft befassen und darauf auch Ihre Entscheidung begründen. In jedem Fall ist ein Hinweis an dieser Stelle sehr wichtig: Dass die Einführung neuer Begriffe nicht unbedingt zu neuen, anwendungssicheren Regelungen führt. Hier sollte insbesondere auch bei der inhaltlichen Erweiterung auf den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden an bewährten Formulierungen festgehalten werden. Meine sehr verehrten Damen und Herren, in den abschließenden beiden Änderungsvorschlägen zur Änderung der Verfassung im Bereich des Staatsorganisationsrechts in Nummern 7 und 8 erfolgen haushalterische Grundsatzentscheidungen. Viele Abgeordnete haben darüber schon gesprochen. Eines ist dabei wichtig: Wenn man die Grundgesetznorm in die Thüringer Verfassung überträgt, dann sollte man sie eigentlich wortgleich übertragen, um genau den Effekt, den Sie erreichen wollen, nämlich, dass das, was im Grundgesetz geregelt ist, auch genauso in Thüringen geregelt sein soll, auch vollständig zu erreichen. Es ist dabei allerdings zu beachten, dass es eigentlich dieser Änderungen nicht bedarf, denn das Grundgesetz gilt, egal ob wir es in unserer Verfassung haben oder in einfachgesetzlichen Regelungen noch einmal umgesetzt haben. Das Grundgesetz gilt und bindet uns durch Artikel 109 des Grundgesetzes, die sogenannte Schuldenbremse. Interessanter dabei ist allerdings der Vorschlag der Einführung eines Initiativrechts des Parlaments zur Änderung eines beschlossenen Haushalts durch Änderung des Artikels 99 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen. Ich möchte der Diskussion in den zuständigen Ausschüssen auch hier nicht vorgreifen, aber an dieser Stelle nur so viel: Die Grundsätze der Aufstellung des Haushalts gelten auch für dessen Änderung. Dies könnte entgegen der Einschätzung der CDU, wie sie sich in der Gesetzesbegründung darstellt, von gleicher Komplexität sein, vor allem wenn, wie offensichtlich beabsichtigt, mit einem Nachtragshaushalt eine andere Zielrichtung gegeben werden soll. Aber auch das – wie schon mehrfach gesagt – werden Sie intensiv diskutieren. Zu den Fragen der Vorschläge zu den Staatszielen haben sich auch alle Kollegen hier noch einmal deutlich geäußert. Es ist auch schon klargemacht worden, dass die Frage der Altersdiskriminierung in verschiedenen internationalen Regelungen, die für uns bindend sind, aber auch durch die einfachgesetzliche Ebene geregelt ist. Die Ehrenamtsförderung, das ist sehr erfreulich und das ist ja auch – sage ich mal – Ziel schon weiterer Änderungsanträge vieler Fraktionen gewesen. Insofern darf man darauf hoffen, dass dieses wichtige Ziel auch übernommen wird. Zum Schluss kann ich nur darauf verweisen: Ich freue mich natürlich als Bündnisgrüner sehr darüber, dass die Debatte um den Schutz der Umwelt auch noch mal in die Verfassung getragen wird, obwohl wir da schon eine weitgehende Regelung haben. Aber der Begriff der Nachhaltigkeit – das hat, glaube ich, schon eine der letzten Anhörungen im Verfassungsausschuss gezeigt – ist möglicherweise nicht der richtige und muss noch mal überprüft werden, ob er auch die gewünschten Effekte bringen kann. Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich möchte an der Stelle beenden und meiner Freude darüber Ausdruck verleihen und das noch mal unterstreichen, dass der Thüringer Landtag so intensiv mit einem eigenen Ausschuss und mit verschiedenen Änderungsgesetzen zur Thüringer Verfassung in diesem wichtigen Jahr, dem 30. Jahr der deutschen Einheit, die Debatte sucht über die Fundamente, über unsere Werte. Ich glaube, das ist allemal eine Diskussion wert und es ist wunderbar, dass wir diese in diesen Tagen führen konnten. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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