Stefan Möller
Fragestunde
Danke schön. Bau einer Windkraftanlage mit einer Höhe von 240 Metern bei Erfurt-Töttleben In der Antwort auf die Kleine Anfrage 7/916 (vergleiche Drucksache 7/1522) nimmt die Landesregierung unter anderem Stellung dazu, welche Vogelarten durch den Bau und Betrieb der oben genannten Windkraftanlage potenziell schlaggefährdet sind. Sie zählt hierbei sieben geschützte Vogelarten auf, unter anderem den Rotmilan und den Mäusebussard mit Brutnachweisen im Untersuchungsgebiet. Die Schlaggefährdung stellt bekanntermaßen ein erhebliches Tötungsrisiko für die Tiere dar. Aufgrund der restriktiven Auslegung der EUVogelschutzrichtlinie 2009/147/EG durch den Europäischen Gerichtshof dürfte es ausgeschlossen sein, die windkraftbedingte Tötung der oben genannten geschützten Arten richtlinienkonform auf der Grundlage des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetz zuzulassen. Trotzdem teilte die Landesregierung in der Antwort auf die oben genannte Kleine Anfrage mit, es gebe ihrerseits keine Bedenken oder Ablehnungsgründe gegen den Bau der nachgefragten Windkraftanlage (vergleiche Drucksache 7/1522). Ich frage die Landesregierung: 1. Ergibt sich nach Auffassung der Landesregierung aus der von ihr festgestellten potenziellen Schlaggefährdung potenziell ein signifikant steigendes Tötungsrisiko für die oben genannten besonders geschützten Vogelarten aus dem Bau oder Betrieb der genehmigten Windkraftanlage? 2. Falls nein, wie begründet die Landesregierung diese Auffassung? 3. Wie wurde das Tötungsrisiko für die schlaggefährdeten besonders geschützten Vogelarten, insbesondere für Rotmilan und Mäusebussard, im Rahmen der Genehmigung berücksichtigt? 4. Wie wird die Ausnahme vom Tötungsverbot des § 44 Bundesnaturschutzgesetz im vorliegenden Fall seitens der Landesregierung begründet?
