Torsten Czuppon
Fragestunde
Vielen Dank, Herr Präsident. Alarmierung der Bevölkerung bei Katastrophenfällen in Thüringen durch Sirenen Am 10. September 2020 fand ein erster bundesweiter Warntag statt, bei dem alle vorhandenen Warnmittel getestet wurden. Bereits im Vorfeld des Warntags war einer Mitteilung von MDR Thüringen vom 10. September 2020 zu entnehmen, dass einzelne Landkreise in Thüringen nicht an dem Warntag teilnehmen, da die in den dortigen Gemeinden und Städten vorhandenen Sirenen überaltert sind beziehungsweise im Landkreis Eichsfeld lediglich für Feueralarm genutzt werden können. In seinem Flyer „Warnung der Bevölkerung in Thüringen“ vom 18. Juni 2018 führt das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales neben der Erläuterung von Sirenensignalen zur Warnung der Bevölkerung bei besonderen Gefahrenlagen aus, dass seit Anfang 2018 in Thüringen flächendeckend ein Modulares Warnsystem – MoWaS – zur Warnung der Bevölkerung bei drohenden Gefahren zur Verfügung steht, in das künftig auch Sirenen integriert werden sollen. Eine Vorhaltepflicht von Sirenen durch Gemeinden und Städte regeln in Thüringen weder das Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz noch andere Rechtsvorschriften. Nach Anlage 3 zu Ziffer 2.1.3 der am 3. April 2020 außer Kraft getretenen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Thüringen für die Förderung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe vom 2. März 2017 ist die Beschaffung von elektronischen Sirenen eine förderfähige Maßnahme, die mit Festbeträgen gefördert wird. Aus Nummer 6 der Anlage 2 der Thüringer Verordnung zur Erhebung der Statistiken über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz geht hervor, dass Erhebungsmerkmal der Jahresstatistik auch die Anzahl der elektronischen Funkansteuerungen für Sirenen, aufgeschlüsselt nach analogen und digitalen Anlagen, ist. Ich frage die Landesregierung: 1. Seit wann hat die Landesregierung über den Zustand von Sirenenanlagen in den Thüringer Gemeinden und Städten Kenntnis? Wenn diese Frage mit Nein beantwortet wird, warum nicht? 2. Was hat die Landesregierung in ihrer Zuständigkeit nach dem Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes und als oberste Katastrophenschutzbehörde nach § 26 Abs. 3 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz bislang unternommen, um eine ausreichende Warnung der Bevölkerung bei Katastrophen durch Sirenensignale sicherzustellen? 3. Ist im Zuge der Erfahrungen beim bundesweiten Warntag am 10. September 2020 von der Landesregierung beabsichtigt, eine Vorhaltepflicht von Sirenen in Thüringer Gemeinden und Städten zu regeln? Wenn diese Frage mit Nein beantwortet wird, warum nicht? 4. Wie will die Landesregierung eine ausreichende Warnung der Bevölkerung, auch derjenigen, die nicht über nachrichten-app-fähige Geräte verfügt, dauerhaft sicherstellen?
