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Krückels

01.10.2020 Sitzungen 7/25

Thüringer Gesetz zu dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! In der letzten Sitzung des Plenums haben Sie mit Ihrer Zustimmung zum Thüringer Gesetz zum Medienstaatsvertrag einen wichtigen zukunftsweisenden Baustein im Rahmen der Fortentwicklung des dualen Systems und der Medienpolitik beschlossen. Da ging es tatsächlich um eine grundsätzliche Neuorientierung, deshalb heißt er jetzt auch Medienstaatsvertrag und nicht mehr Rundfunkstaatsvertrag, weil auch die neuen Medien, also auch Social Media und andere, mit einbezogen worden sind. Heute geht es schon wieder um einen wichtigen Meilenstein der Medienpolitik. Ihnen liegt zur Befassung das Thüringer Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge vor, kurz, es geht in diesem Staatsvertrag um die Anhebung des Rundfunkbeitrags. Auf die Einbringung dieses Gesetzentwurfs habe ich bereits in meiner Rede in der letzten Plenarsitzung hingewiesen, wohl wissend, dass die Diskussionen darüber durchaus kontrovers sein würden, dabei dienen diese Diskussionen bei einigen leider nicht immer der Sache, sondern oftmals – und soweit ich das jetzt habe überfliegen können, muss ich das leider auch auf den AfD-Antrag beziehen – der Diskreditierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk kommt im Rahmen der verfassungsgemäß vorgegebenen dualen Rundfunkordnung die Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags der Rundfunkberichterstattung zu. Damit verbunden ist auch die Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dieser Kontext wird oft in den aktuellen Debatten verkannt. Und ich glaube, man kann schon der Überschrift des Antrags „Für eine grundsätzliche Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Abschaffung des Rundfunkbeitrags“, wie der Antrag der AfD heißt, entnehmen, dass das beides nicht zusammengehen kann. Wenn es keine ausreichende und sicherstellende Finanzierung gibt, dann gibt es keinen öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Insofern scheint mir das ein Widerspruch in der Sache zu sein, der relativ offensichtlich ist. (Zwischenruf Abg. Braga, AfD: Das ist kein Widerspruch! Es existieren Alternativen!) Diese demokratiepolitisch relevante Konnexität wurde bereits mehrfach klar und deutlich durch das Bundesverfassungsgericht herausgestellt, siehe dazu beispielhaft das Urteil vom 11. September 2007. Darin ist festgehalten, dass die Länder nicht aus medienpolitischen Gründen von der KEF-Empfehlung abweichen dürfen. Diese Möglichkeit steht den Ländern nur offen, wenn die Gebührenzahler durch die Höhe der Gebühr unangemessen belastet werden oder die Höhe der Gebühren den Zahlern den Informationszugang versperrt. Das Bundesverfassungsgericht hat bezüglich dieser beiden Abweichungsmethoden sehr hohe Hürden gesetzt. Die ausreichende finanzielle Ausstattung der öffentlichrechtlichen Anstalten – auch das hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt – ist gesetzlich verankert. Sie beruht im Vorfeld auf den Ermittlungen des Finanzbedarfs und Anmeldung der Anstalten bei der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, der sogenannten KEF. Auf dieser Grundlage erfolgt eine genaue Bedarfsprüfung durch diese. Erst im Ergebnis der Prüfung durch die KEF erfolgt eine Empfehlung an die Länder zur Beitragsanpassung. Durch dieses gestufte Verfahren zur Ermittlung des Bedarfs der Rundfunkanstalten wurde die aktuelle Steigerung des Rundfunkbeitrags sehr stark – und man kann fast sagen, auf ein Minimum – reduziert. Nun hat die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs in ihrem 22. Bericht die Anmeldungen der ARD, des ZDF und des Deutschlandradios für die Beitragsperiode 2021 bis 2024 geprüft und bewertet. Dabei kam es nach Prüfung der Bedarfsanmeldung von den drei Einheiten zu einer Halbierung des von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarfs von rund 3 Milliarden Euro auf rund 1,5 Milliarden Euro. Und ich darf ergänzen: Wenn Sie mit den Vertretern der Anstalten gesprochen haben, waren die gar nicht ganz glücklich darüber und finden das teilweise auch eine sehr scharfe Reduzierung, die die KEF vorgenommen hat. Aber das ist tatsächlich auch die Aufgabe der KEF, zu schauen, welche Bedarfe tatsächlich entstehen, und nicht, was die Anstalten sich wünschen. Somit besteht eine ermittelte Unterfinanzierung von 1,5 Milliarden Euro. Diese Unterfinanzierung ist vorwiegend ursächlich in der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Beitragsbefreiung von Zweitwohnungsinhabern, der Erhöhung der Kosten für Telemedienangebote sowie der Umsetzung von Tarifverträgen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der letzten Zeit, also in der letzten Gebührenperiode über die letzten vier Jahre, geschlossen worden sind. Die Reduktion von 3 Milliarden Euro auf 1,5 Milliarden Euro ist aber auch auf Bemühungen der Länder zurückzuführen, die von den Anstalten mit dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz 2016 Einsparmaßnahmen gefordert haben. – Ich glaube, es war im Herbst 2016. – So konnten insbesondere Aufwandsreduzierungen, Synergiemaßnahmen bei der Zusammenarbeit der Anstalten sowie Einsparungen im Bereich der technischen Übertragungskosten umgesetzt werden. Nicht zuletzt deshalb hat sich Thüringen gemeinsam mit sieben weiteren Ländern in den Diskussionen der letzten beiden Jahre in der Rundfunkkommission klar dafür eingesetzt, die Frage einer Profilschärfung und Auftragskonturierung offensiv anzugehen. Entsprechend haben sich die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auf ihrer Konferenz am 17. Juni 2020, also diesen Sommer, verständigt, Aspekte der Strukturoptimierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weiterhin im Blick zu halten und bis 2022 Reformvorschläge vorzulegen. Gestatten Sie mir noch einen Blick zurück. Es gab im Ergebnis der Ermittlungen des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht immer nur Rundfunkbeitragserhöhungen. Mit dem Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung, der Umstellung des Rundfunkbeitrags von einer gerätebezogenen Gebühr auf das Wohnungs- und Betriebsstättenmodell, also den Beitrag, wie wir ihn heute haben, und dem in diesem Zusammenhang erfolgten Meldedatenabgleich wurde 2015 der Rundfunkbeitrag um 48 Cent auf 17,50 Euro, die im Moment zu zahlen sind, reduziert. Somit gab es seit elf Jahren nicht nur keine Erhöhung des Rundfunkbeitrags, er wurde zwischenzeitlich sogar abgesenkt. Mit der jetzigen Anpassung folgen wir der Empfehlung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs, also der KEF, in ihrem 22. Bericht, den Rundfunkbeitrag von monatlich 17,50 Euro auf 18,36 Euro anzuheben. Der zuständige Ausschuss für Europa, Kultur und Medien wurde in seiner Sitzung am 8. Mai 2020 vorunterrichtet, somit konnte Herr Ministerpräsident Ramelow für Thüringen den Staatsvertrag am 16. Juni 2020 unterzeichnen. Nunmehr geht es um die Umsetzung des Staatsvertrags in Thüringer Landesrecht, damit er zum 01.01.2021 in Kraft treten kann. Auch wenn klar ist, dass die Frage der Rundfunkfinanzierung immer hoch emotional und kontrovers diskutiert wird, weiß ich auch, dass es richtig und wichtig ist, einen hochwertigen staatsfernen Rundfunk als vierte Säule der Demokratie zu haben und zu halten. Ich würde mich freuen, wenn Sie trotz durchaus in Teilen berechtigter Kritik an den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zustimmen, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk einen gesicherten Bestand und eine technische und strukturelle Weiterentwicklung zu ermöglichen. Herzlichen Dank. (Beifall DIE LINKE, SPD)

Protokoll ↗