Dorothea Marx
Dieser Antrag veranlasst mich, noch mal etwas ausführlicher auszuführen, was den Vorstand und auch die Parlamentarischen Geschäftsführer dazu bewogen hat, hier keinen Wahlmarathon – ich bezeichne das jetzt mal so – einzuplanen. Zu den klassischen Funktionen eines Parlaments zählen die Gesetzgebungs-, die Kontroll- und die Kreationsfunktionen. Ausdruck finden diese Funktionen in den verschiedenen parlamentarischen Instrumentarien, die in § 50 der Geschäftsordnung aufgeführt sind. Dort finden wir quasi die Liste unserer Handlungsfelder hier im Parlament. Alle dort genannten parlamentarischen Mittel können Gegenstand einer Plenarberatung werden und in deren Vorfeld stellt der Ältestenrat die vorläufige Tagesordnung auf. Bei der Aufstellung der Tagesordnung ist es dem Ältestenrat aufgegeben, sich an der Wertentscheidung des Geschäftsordnungsgebers, die in § 21 Abs. 1 der Geschäftsordnung niedergelegt ist, grundsätzlich zu orientieren. Danach sind zuerst Gesetzentwürfe zu behandeln, danach Unterrichtungen gemäß Artikel 67 Abs. 4 der Verfassung des Freistaats Thüringen in Angelegenheiten der Europäischen Union, danach Anträge aus den Reihen der Fraktionen und schließlich sogenannte sonstige Vorlagen. Unter den Begriff „sonstige Vorlagen“ sind auch Wahlvorschläge zu subsumieren. Diesen Prämissen folgend hat der Ältestenrat in seiner 16. Sitzung am 22. September 2020 die vorläufige Tagesordnung für diese Plenarsitzungen aufgestellt und die anstehenden Wahlen als Tagesordnungspunkte 47 bis 50 bei insgesamt 52 Tagesordnungspunkten platziert. Gleichzeitig hat er in Übereinstimmung mit der bisherigen parlamentarischen Praxis die Festlegung getroffen, dass die Wahlen auf jeden Fall in diesen Plenarsitzungen aufgerufen werden, nämlich am morgigen Donnerstag nach der Mittagspause. Damit wird garantiert, dass die Wahlen unabhängig von der Abarbeitung der Tagesordnung im Übrigen zum Aufruf kommen, womit sie gegenüber anderen Tagesordnungspunkten, die wir voraussichtlich nicht mehr schaffen werden, privilegiert sind. Hierdurch wurde der Bedeutung der zu besetzenden Gremien, insbesondere der Parlamentarischen Kontrollkommission und der G 10-Kommission, vom Ältestenrat Rechnung getragen. Die Wahl der beiden noch ausstehenden Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission und die Wahl des noch ausstehenden Mitglieds der G 10Kommission standen bereits mehrfach auf den Tagesordnungen der planmäßigen Plenarsitzungen, da auch der Landtag aus verfassungsrechtlichen Gründen ein vitales Interesse an gesetzeskonform besetzten parlamentarischen Kontrollgremien hat. Um diesem Ziel näherzukommen, war es bislang in Übereinstimmung mit der parlamentarischen Praxis möglich, jeweils einen weiteren Wahlgang mit den vorgeschlagenen Wahlbewerberinnen bzw. Wahlbewerbern durchzuführen, also eine Wiederholungswahl. Nach Beratung des Ältestenrats konnte auch eine zweite Wahlwiederholung durchgeführt werden, gegebenenfalls am nächsten Tag. Dass allerdings eine Fraktion all ihre Mitglieder, die noch gewählt werden könnten, in einer Plenarsitzung zur Wahl stellt, ist ein parlamentarisches Novum. Daher hatte der Vorstand eine Entscheidung darüber zu treffen, wie er mit diesen Wahlvorschlägen in dieser speziellen Situation umgeht. So komme ich auf den Anfang meiner Ausführungen zurück. Der Geschäftsordnungsgeber hat eine Wertentscheidung getroffen, in welcher Reihenfolge parlamentarische Initiativen zur Wahrnehmung der klassischen Funktionen eines Parlaments abzuarbeiten sind. Dabei hat er sich von der Bedeutung der jeweiligen Aufgabe leiten lassen und die Gesetzgebungsfunktion in besonderer Weise hervorgehoben. Wenn wir es hier nun zulassen würden, dass unter den Tagesordnungspunkten „Wahl von Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission“ und „Wahl eines Mitglieds der G 10-Kommission“ in gebündelter Weise bis zu 21 Wahlgänge durchgeführt werden müssten, gerät diese Wertentscheidung in ein Ungleichgewicht, denn die weitere Tagesordnung würde sich dann nicht verzögern, sondern erledigen, was der Vorstand mehrheitlich für unverhältnismäßig gehalten hat. Gleichzeitig sieht sich der Vorstand aber auch verpflichtet, dem Anliegen der Fraktion der AfD insoweit näherzutreten, als ausnahmsweise die Möglichkeit bestehen soll, im Fall einer Nicht-Wahl der Wahlbewerberin und/oder der Wahlbewerber in einen weiteren Wahlgang am selben Tag zu treten, bei dem auch neue Wahlbewerberinnen bzw. Wahlbewerber aus den Listen der Wahlvorschläge in den Drucksachen 7/1770 und 7/1771 vorgeschlagen werden können. Mit diesem Entgegenkommen soll die besondere Bedeutung der zu besetzenden Kommissionen angemessen berücksichtigt werden. Mit diesem Verfahren und dem innerparlamentarischen Verständigungsverfahren, für das die Präsidentin bei Wahrung des ihr auferlegten Neutralitätsgebots ihre moderierende Unterstützung angeboten hat, stellt der Landtag sicher, dass er der verfassungsrechtlich gebotenen Funktionsgewährleistungspflicht zur gesetzeskonformen Besetzung der beiden mit besonderem Verfassungsauftrag ausgestatteten parlamentarischen Kontrollgremien nachkommt. Gestern hat dies in einer ausführlichen Besprechung mit den Parlamentarischen Geschäftsführern dann auch mit großer Mehrheit Zustimmung aus dem Rest des Hauses gefunden. Gleichwohl habe ich Ihnen gesagt, wenn Sie einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen wollen, hier die Tagesordnung entsprechend zu verändern, dann will ich mich nicht dagegen sperren, hier darüber abstimmen zu lassen. Diese Abstimmung möchte ich hiermit vornehmen. Wer dem Ansinnen der AfD zustimmt, dass sie beim kommenden Wahlgang am Donnerstag so lange ihre eventuellen Ersatzbewerber vorschlagen kann, bis entweder eine ausreichende Zahl von Bewerbern gewählt ist oder die Liste komplett erschöpft ist, den bitte ich hiermit um das Handzeichen. Das sind die Abgeordneten der AfD-Fraktion. Wer stimmt gegen diesen Antrag? Das sind die restlichen Fraktionen des Hauses. Damit verfahren wir, wie anfangs von mir vorgetragen.
(Beifall SPD)
Für weitere Wortmeldungen zur Geschäftsordnung habe ich Herrn Bühl auf der Liste und Herrn Montag. Herr Bühl, bitte.
