Feller
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Liebcher für die Thüringer Landesregierung wie folgt: s Aufgrund des Sachzusammenhangs beantworte ich die Fragen 1 und 2 zusammen: Bund und Länder haben nach den Corona-Soforthilfen, die bis Ende Mai 2020 beantragt werden konnten, gemeinsam ein weiteres breites Unterstützungsprogramm für die Monate Juni bis August 2020 auf den Weg gebracht, die sogenannten Überbrückungshilfen. Thüringen gehört zu den wenigen Bundesländern, die das Bundesprogramm mit zusätzlichen Leistungen des Landes aufgestockt haben. In Thüringen ist entsprechend den Beschlüssen des Thüringer Landtags zum Thüringer Mantelgesetz zum einen für besonders betroffene Dienstleistungsbranchen die Umsatzschwelle des Bundes für die Überbrückungshilfe um 10 Prozentpunkte abgesenkt worden. Das betrifft neben Messe- und Kongressveranstaltern beispielsweise auch Tanzlokale und Diskotheken. Zum anderen erhalten in Thüringen Soloselbstständige, die die Zugangsvoraussetzungen zum Bundesprogramm erfüllen, zusätzlich einen Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten in Höhe von 1.180 Euro monatlich für maximal zwei Monate im Geltungszeitraum Juni bis August 2020. Das dürfte auch für viele Personen im Kulturbereich zutreffen. Im Übrigen werden im Sondervermögen der Ausgleich von Mindereinnahmen bei Festivals ebenso berücksichtigt, übrigens mit 4,88 Millionen Euro, sowie Zuschüsse an Theater oder Orchester zur Kompensation von Einnahmeausfällen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in Höhe von insgesamt 9 Millionen Euro oder Zuschüsse für den Bereich der Soziokultur und der freien Theater zum Ausgleich von Einnahmeverlusten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gewährt. Die Landesregierung hat gemeinsam mit dem Bund dafür gesorgt, dass der Schutzschirm für die Wirtschaft stabil bleibt, in Thüringen sogar weiter aufgespannt als in den meisten anderen Ländern. Zu Frage 3: Da die Laufzeit der gegenwärtig gültigen Rechtsverordnung bis zum 30. August 2020 beschränkt ist und eine Überarbeitung der Verordnung geprüft wird, lässt sich derzeit die Frage nicht abschließend beantworten. Grundsätzlich ist festzustellen, dass hygienisch-organisatorische Maßnahmen im Rahmen von Infektionsschutzkonzepten vergleichbar mit den Regelungen nach § 5 Abs. 5 Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auch nach dem 31. August 2020 erforderlich sein werden, soweit nicht eine wesentliche Änderung des Pandemiegeschehens und der damit verbundenen Gefahren eintritt. Zu Frage 4 – hier fragten Sie nach Kommunen und Einrichtungen. Hierzu ist einerseits auf die Antwort zu Frage 1 und 2 zu verweisen und andererseits auf die im Sondervermögen eingestellten besonderen Bedarfszuweisungen an die Kommunen im Zusammenhang mit der Pandemie in Höhe von 185 Millionen Euro. Darüber hinaus sind sowohl auf Landesebene als auch auf Bundesebene weitere Hilfspakete für Kommunen im Gespräch. Ergänzend ist die durch Artikel 3 Nr. 3 des Thüringer Mantelgesetzes vorgesehene Einfügung von § 62a in der Thüringer Kommunalordnung hervorzuheben. Damit werden haushaltsrechtliche Erleichterungen im Haushaltsjahr 2020 erreicht. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
