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Dr. Heesen

17.07.2020 Sitzungen 7/21

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kaufmann beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Die Landesregierung hat sich hierzu keine Auffassung gebildet. Sie verfügt weder über die notwendigen Informationen noch über die Berechtigung, um die bildungsfachliche Entscheidung des Bremer Senats zu bewerten. Zu Frage 2: Nein. Zu Frage 3: Eine Auswahl von Studierenden findet grundsätzlich nur in zulassungsbeschränkten Studiengängen statt. Ist ein Studiengang zentral zulassungsbeschränkt, werden abweichende Anforderungen bzw. Bewertungen ausgeglichen, indem Landesquoten gebildet und ein Prozentrangverfahren angewendet wird. Durch die Landesquoten konkurrieren nur Bewerberinnen und Bewerber miteinander, die ihre Hochschulzugangsberechtigung im selben Bundesland erworben haben. Durch das Prozentrangverfahren wird nicht der absolute Punkt- oder Notenwert von Bewerberinnen und Bewerbern verglichen. Vielmehr ist das relative Abschneiden dieser Personen in seinem oder ihrem Land ausschlaggebend. Die Hebung von Abiturnoten im Land Bremen oder anderen Bundesländern wirkt sich also nicht auf Bewerberinnen und Bewerber aus Thüringen oder anderen Ländern aus. Im Rahmen des örtlichen Vergabeverfahrens werden Bewerberinnen und Bewerber aus Bremen nicht abweichend von anderen Bewerberinnen und Bewerbern behandelt. Zu Frage 4: Die Hochschulzugangsberechtigung verleiht den Bewerberinnen und Bewerbern das Recht, sich ein Studium ihrer Wahl auszusuchen. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen.

Protokoll ↗