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Andreas Schubert

17.07.2020 Sitzungen 7/21

Fragestunde

Nein, wenn es eine Teilleistung ist und die so vereinbart wird, zählt der Zeitpunkt, wann die Leistung erbracht wird. Also nicht, wann eine Rechnung gestellt wird, sodass man es rauszögern kann, sondern wenn eine Abnahme der Leistung erfolgt ist, dann ist der Zeitpunkt gegeben. Ist dieser Zeitpunkt in diesem Zeitraum der niedrigeren Mehrwertsteuer, dann ist auch für diese Teilleistung oder eben, wenn es eine Gesamtleistung ist, für die Gesamtleistung der niedrigere Mehrwertsteuersatz anzuwenden.

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